Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 295

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 295 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 295); Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 29. Juni 1976 295 (2) Der Anordnungsbeschluß ist dem Gläubiger, dem Schuldner, dem Schiffsführer sowie bei Schiffsbauwerken der betreffenden Werft zuzustellen. (3) Ist das Schiff in einem Register der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen, hat das Gericht dem Beauftragten für das Register den Anordnungsbeschluß mit dem Ersuchen um Eintragung der Pfändung zuzustellen. §33 Wirkung der Pfändung (1) Die Pfändung des Schiffes wird mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schiffsführer, die Pfändung eines' Schiffsbauwerkes mit der Zustellung an die betreffende Werft wirksam. (2) Die Pfändungswirkung erstreckt sich auf das Schiff und auf das Schiffszubehör, soweit an letzterem kein selbständiges Eigentumsrecht eines Dritten besteht. (3) Der Sekretär kann Maßnahmen zur Sicherstellung des Schiffes anordnen; insbesondere kann er die Verwaltung des Schiffes einem zu bestellenden Verwalter übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erhaltung des Schiffes gefährdet ist oder wenn das Schiff für Rechnung und im Namen des Schuldners eingesetzt werden soll. Der Sekretär kann dem Verwalter Weisungen erteilen, ihn abberufen und einen anderen Verwalter bestellen. §34 Vollstreckung für weitere Gläubiger Bis zum Beginn der Verkaufsverhandlung kann die Vollstreckung auch für weitere Gläubiger angeordnet werden; die Bestimmungen des § 32 Absätze 1 und 2 sind anzuwenden. Mit der Zustellung des Beschlusses an den Schiffsführer oder die Werft wird die Pfändung des Schiffes auch für die weiteren Gläubiger bewirkt. §35 Einstellung der Vollstreckung (1) Nimmt der Gläubiger seine Einwilligung zur Vollstrek-kung in das Schiff zurück, ist die Vollstreckung insoweit endgültig einzustellen, sofern sie nicht für einen weiteren Gläubiger fortzusetzen ist. (2) Im Falle der Errichtung eines Haftungsfonds, aus dem die Forderung des Gläubigers zu erfüllen ist, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 anzuwenden. §36 Berücksichtigung eingetragener Rechte (1) Im Register eingetragene und angemeldete Rechte am Schiff, die dem Recht eines vollstreckenden Gläubigers im Rang Vorgehen, bleiben bestehen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Rechte, denen eine Geldforderung zugrunde liegt, bleiben nur in Höhe der noch bestehenden Forderung bestehen. (3) Rechte und ihnen zugrunde liegende Forderungen einschließlich rückständiger Zinsen sind von den Berechtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Bekanntmachung des Verkaufstermins beim Gericht anzumelden. Eine nicht angemeldete Forderung gilt als erfüllt. §37 Bestimmung des Verkaufstermins (1) Nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses ist unverzüglich der Termin zu bestimmen, in dem das Schiff verkauft werden soll. Die Bekanntmachung des Verkaufstermins ist dem Gläubiger, dem Schuldner, dem Schiffsführer oder der betreffenden Werft und den Berechtigten aus im Register eingetragenen oder sonst bekannten Rechten sowie dem bestellten Verwalter (Beteiligte) zuzustellen. Der Verkaufstermin ist öffentlich bekanntzumachen. (2) Die Bekanntmachung des Verkaufstermins ist dem Register, in dem das Schiff eingetragen ist, mit dem Ersuchen um Veröffentlichung zu übersenden. §38 Bekanntmachung des Verkaufstermins Die Bekanntmachung des Verkaufstermins muß enthalten: 1. die Bezeichnung des zu verkaufenden Schiffes, des Liegeplatzes und des im Register eingetragenen Eigentümers; 2. Ort, Tag und Uhrzeit der Verkaufsverhandlung; 3. die Aufforderung an Kaufinteressenten, ihr Kaufangebot in der Verkaufsverhandlung abzugeben; 4. die Aufforderung an diejenigen, für die Rechte im Register eingetragen sind, ihre Rechte und, soweit diesen eine Forderung zugrunde liegt, die Höhe der Forderung bis zu 2 Wochen vor dem Verkaufstermin beim Gericht anzumelden und nachzuweisen, andernfalls die Rechte oder Forderungen als nicht mehr bestehend behandelt werden; 5. die Aufforderung an die Inhaber von Schiffsgläubigerrechten sowie an diejenigen, die einen vollstreckbaren Anspruch gegen den Schuldner haben und eine Zahlung aus dem Verkaufserlös beanspruchen, ihren Anspruch bis zu 2 Wochen vor dem Verkaufstermin beim Gericht anzumelden und nachzuweisen, andernfalls sie bei der Verteilung des Erlöses nicht berücksichtigt werden und das Schiffsgläubigerrecht erlischt. §39 Feststellung des Mindestbetrages (1) Auf Grund der Anmeldung der Berechtigten hat der Sekretär vor dem Verkaufstermin für das zu verkaufende Schiff den Betrag festzustellen, unter dem das Schiff nicht verkauft werden darf (Mindestbetrag). (2) Der Mindestbetrag ist so zu bemessen, daß er die Dek-kung folgender angemeldeter Forderungen ermöglicht: 1. die durch Schiffsgläubigerrechte gemäß § 120 Abs. 1 SHSG gesicherten Forderungen; 2. Zinsen für im Register eingetragene und bestehenbleibende Geldforderungen für höchstens 12 Monate vor Anordnung des gerichtlichen Verkaufs; 3. der Anteilseigentümer auf Auszahlung eines ihrem Eigentumsanteil entsprechenden Teils vom Verkaufserlös, sofern sie nicht Schuldner des Anspruchs sind, der vollstreckt wird. (3) Dem nach Abs. 2 ermittelten Betrag sind die Gerichtskosten und der Gesamtwert der nach § 36 bestehenbleibenden Rechte hinzuzurechnen. V erkauf s Verhandlung §40 (1) Die Verkaufsverhandlung ist öffentlich. Die Bestimmungen des § 68 Absätze 1 bis 3 und des § 69 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (2) In der Verkaufsverhandlung ist bekanntzugeben: 1. das zu verkaufende Schiff und der Grund des gerichtlichen Verkaufs; 2. die angemeldeten Rechte und Forderungen; 3. der Mindestbetrag und seine Zusammensetzung; 4. die nach dem Verkauf am Schiff bestehenbleibenden Rechte; 5. daß Kaufangebote, die unter dem Mindestbetrag liegen, nicht berücksichtigt werden; 6. daß Kaufangebote bis zum Schluß der Verkaufsverhandlung wieder zurückgenommen werden können; 7. daß innerhalb einer Woche nach Zustellung des Verkaufsbeschlusses der in Geld zu entrichtende Teil des Kaufpreises an das Gericht zu zahlen ist und zur Abgabe von Kaufangeboten aufzuforderh. §41 (1) Werden in der Verkaufsverhandlung keine Kaufangebote abgegeben, ist der Schluß der Verkaufsverhandlung fest-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 295 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 295) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 295 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 295)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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