Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 293

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 293 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 293); Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 29. Juni 1976 293 mindestens bis zum Abschluß des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens befristete Bankgarantie zu errichten. Die Bankgarantie muß die sofortige Zahlung des garantierten Betrages an den Verfahrensbeauftragten gewährleisten. Das Gericht kann weitere Bedingungen an den Inhalt der Bankgarantie stellen. (3) Mehrere Antragsteller sind für die Errichtung des Haftungsfonds als Gesamtschuldner verantwortlich. (4) Die Einleitung der Gesamtvollstreckung nach Errichtung des Haftungsfonds hat auf die Durchführung dieses Haftungsbeschränkungs-Verfahrens keinen Einfluß. . § 16 Anerkennung der Sicherheitsleistung als Haftungsfonds (1) Hat der Antragsteller eine Sicherheit für eine diesem Haftungsbeschränkungs-Verfahren unterliegende Forderung innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik geleistet, hat das Gericht auf seinen Antrag zu beschließen, daß diese Sicherheit in den Haftungsfonds umgewandelt wird. (2) Erreicht die Sicherheit nicht die Höhe des Haftungsfonds, ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb eines Monats den Differenzbetrag zu entrichten. Kommt er dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist § 8 Abs. 3 anzuwenden. §17 Erhöhung des Haftungsfonds (1) Wird nach Errichtung des Haftungsfonds die Einbeziehung einer Forderung, die aus der Verletzung oder Tötung von Personen entstanden ist, in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren beantragt oder von einem Gläubiger angemeldet und ist der Haftungsfonds nur für Forderungen aus Sachschäden errichtet, beschließt das Gericht die Erhöhung des Haftungsfonds. (2) Ergänzt der Antragsteller den Haftungsfonds nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, ist der Antrag auf Einbeziehung der Forderung gemäß Abs. 1 abzuweisen. Der Gläubiger kann diese Forderung außerhalb des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens geltend machen; Sie kann durch öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden. §18 Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen (1) Nach Errichtung des Haftungsfonds und Einzahlung des geforderten Gerichtskostenvorschusses hat das Gericht dem Antragsteller zu bescheinigen, daß der Haftungsfonds in voller Höhe errichtet ist. In dieser Bescheinigung sind die Forderungen zu bezeichnen, die in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren einbezogen sind. (2) Wegen dieser Forderungen laufende Vollstreckungsmaßnahmen sind vorläufig einzustellen, wenn der Antragsteller die Einstellung unter Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 1 beantragt. Die Vollstreckung ist endgültig einzustellen, wenn der Antragsteller nachweist, daß der Anspruch im Haftungsbeschränkungs-Verfahren berücksichtigt wird. §19 Beitrittserklärung (1) Nach Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens kann jeder andere Antragsberechtigte die Zulassung seines Beitritts beantragen. (2) Der Antrag hat die Angaben gemäß § 5 zu enthalten. Insbesondere sind die im Haftungsbeschränkungs-Verfahren benannten Forderungen anzugeben, die auch gegen den Beitretenden geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können. Er kann auch beantragen, daß weitere Forderungen, die aus dem Ereignis gegen ihn geltend gemacht werden, in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren einbezogen werden. (3) Das Gericht entscheidet über die Zulassung nach Anhören des ursprünglichen Antragstellers durch Beschluß. Die Bestimmungen der §§ 6 bis 18 sind anzuwenden. Dritter Abschnitt Durchführung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens §20 Aufrechnung (1) Forderungen des Antragstellers gegen den Gläubiger sind gegen Forderungen des Gläubigers gegen den Antragsteller aus demselben Ereignis aufzurechnen. Mit Forderungen aus anderen Gründen darf in diesem Haftungsbeschränkungs-Verfahren nicht aufgerechnet werden. Das Aufrechnungsverbot gilt auch in Haftungsbeschränkungs-Verfahren für Forderungen aus der Gewässerverunreinigung. (2) Werden Forderungen gleicher Höhe gegeneinander aufgerechnet, gelten beide Forderungen als erfüllt. (3) Verbleibt nach der Aufrechnung für den Gläubiger ein Restbetrag, ist er in die Forderungsliste aufzunehmen. Ein für den Antragsteller verbleibender Restbetrag findet im Haftungsbeschränkungs-Verfahren keine Berücksichtigung. (4) Meldet der Antragsteller eine Gegenforderung nicht bis zum Abschluß der Forderungsliste an, kann er sie außerhalb des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens nicht mehr geltend machen. §21 Forderungsliste (1) Der Verfahrensbeauftragte hat die Forderungsliste zu führen, die ständig zu ergänzen ist. Die bedingten eigenen Forderungen sind in der Forderungsliste gesondert auszuweisen. (2) Nach Klärung von Widersprüchen gegen Forderungen und Gegenforderungen ist die Forderungsliste abzuschließen, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses. Der Verfahrensbeauftragte hat die abgeschlossene Forderungsliste dem Gericht einzureichen. §22 Prüfungstermin (1) Das Gericht hat einen Prüfungstermin zu bestimmen, zu dem die Verfahrensbeteiligten unter Beifügung der Forderungsliste zu laden sind. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat liegen. (2) Die Verfahrensbeteiligten können spätestens im Prüfungstermin Einwendungen gegen die Forderungsliste erheben. Das gilt nicht hinsichtlich der Forderungen, über deren Höhe oder über deren Einbeziehung in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren durch rechtskräftiges Urteil entschieden wurde, und hinsichtlich der Forderungen, gegen die der Verfahrensbeteiligte hätte Widerspruch einlegen oder eine Berichtigung oder Vervollständigung hätte vornehmen können. (3) Wird im Prüfungstermin eine Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten erzielt oder wurden Einwendungen nicht erhoben, bestätigt das Gericht die endgültige Forderungsliste durch Beschluß. (4) Wird im Prüfungstermin eine Einigung über Einwendungen nicht erzielt, kann der Verfahrensbeteiligte bei dem Gericht, bei dem das Haftungsbeschränkungs-Verfahren durchgeführt wird, Feststellungsklage einreichen. Ist die Klage nicht innerhalb eines Monats nach dem Prüfungstermin eingereicht worden, gilt die Einwendung als nicht erhoben. Nach Rechtskraft des Urteils oder nach Ablauf der Frist bestätigt das Gericht die Forderungsliste durch Beschluß. §23 Verteilungsplan (1) Nach Bestätigung der Forderungsliste stellt der Verfahrensbeauftragte den Verteilungsplan auf. (2) Bedingte eigene Forderungen des Antragstellers werden im Verteilungsplan wie Forderungen eines Gläubigers berücksichtigt. Der auf sie entfallende Anteil des Haftungsfonds wird vorläufig zurück behalten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die eine Bestimmung des vernehmungstaktischen Vorgehens ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem den führenden operativen Mitarbeiter große Bedeutung. Der Pührungs-offizier, der in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die im Vortrag dargelegten Erkenntnisse und Probleme als Anregung zu werten, die konkrete Situation in der Untersuchungshaftanstalt kritisch zu analysieren und entsprechende Schlußfolgerungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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