Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 291

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 291 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 291); Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 29. Juni 1976 291 5. die beförderten Personen in einem Hafen der Deutschen Demokratischen Republik das Schiff verlassen haben oder die Ladung in einem Hafen der Deutschen Demokratischen Republik gelöscht wird und die Forderungen aus der Verletzung oder Tötung von Personen oder aus der Beschädigung oder dem Verlust des Reisegepäcks oder der Ladung entstanden sind; 6. über die Forderungen, für die das Haftungsbeschränkungs-Verfahren beantragt wird, ein Verfahren bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitet ist; 7. der Reeder bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund einer einstweiligen Anordnung Sicherheit geleistet hat und er mit seinem Antrag die Einbeziehung dieser Sicherheitsleistung in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren beantragt. (2) Das Gericht kann im Fall des Abs. 1 Ziff. 7 den Antrag auf Durchführung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens durch Beschluß abweisen, wenn keine der im Abs. 1 Ziffern 1 bis 6 genannten Antragsvoraussetzungen vorliegt und die Durchführung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens vor dem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik unzweckmäßig ist. §3 Ist ein Haftungsbeschränkungs-Verfahren bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik anhängig, treten nach Errichtung des Haftungsfonds die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen ein; insbesondere ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Forderung eines Gläubigers nicht mehr zulässig. §4 Hat der Antragsberechtigte in der Deutschen Demokratischen Republik bereits eine dem Höchstbetrag seiner Haftung entsprechende Sicherheit geleistet, ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer Forderung abzuweisen, eine bereits erlassene einstweilige Anordnung auf Antrag des Antragsberechtigten aufzuheben und eine im Zusammenhang damit geleistete Sicherheit freizugeben. Zweiter Abschnitt Einleitung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens §5 Antragstellung (1) Der Antrag auf Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens ist schriftlich zu stellen und muß enthalten: 1. Angaben zur Person des Antragstellers und über sein Rechtsverhältnis zum Schiffseigentümer sowie über seine auf das Schiff bezogenen Rechte zum Zeitpunkt des Ereignisses; 2. Name, Baujahr, Vermessungsangaben, Register- und Heimathafen des Schiffes, seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrages, seine gegenwärtige Nutzung sowie Angaben über Versicherer und Schiffspfandrechte; 3. Angaben über den Schiffseigentümer; 4. Beschreibung des Ereignisses unter Angabe der erforderlichen Beweismittel; 5. Benennung der Forderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erhoben wurden, einschließlich der Angaben über Gläubiger und ihre Versicherer unter Beifügung von Vollstreckungstiteln oder von Nachweisen über eingeleitete gerichtliche Verfahren; 6. Benennung der Forderungen, deren Geltendmachung erwartet wird; 7. Benennung der Forderungen des Antragstellers gegen Gläubiger (Gegenforderungen) aus demselben Ereignis, für das die Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens beantragt wird; 8. Angaben über die Errichtung des Haftungsfonds und 9. Angaben über die Leistung einer Sicherheit, die in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren einbezogen werden soll. (2) Ist die Höhe einer , Forderung noch nicht bestimmbar, kann die Forderung dem Grunde nach benannt werden. (3) Zieht der Antragsteller eine von ihm benannte Forderung bis zum Abschluß der Forderungsliste nicht zurück, gilt die Forderung als anerkannt. (4) Die Erfüllung einer Forderung, für die ein Schiffsgläubigerrecht besteht, kann nach Errichtung des Haftungsfonds nur aus diesem verlangt werden. Wird eine solche Forderung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen weder vom Antragsteller benannt noch vom Gläubiger angemeldet, erlischt das Pfandrecht. §6 Prüfung des Antrages Das Gericht prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kann unter Fristsetzung weitere Angaben und Unterlagen vom Antragsteller fordern. Wird die Frist versäumt, kann das Gericht den Antrag durch Beschluß abweisen. Gegen den Beschluß steht nur dem Antragsteller die Beschwerde zu. §7 Antragstellung für eigene Forderungen (1) Hat der Antragsteller vor Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens oder vor der Verteilung des Haftungsfonds eine Forderung, für die er seine Haftung beschränken kann, ganz oder teilweise erfüllt, kann er in Höhe seiner Leistung wie ein Gläubiger am Haftungsbeschränkungs-Verfahren teilnehmen (eigene Forderung). Das gilt auch für Forderungen gemäß § 116 Abs. 2 SHSG. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Forderung ganz oder teilweise erfüllen muß. Er kann in Höhe seiner möglichen Leistungen wie ein Gläubiger am Haftungsbeschränkuhgs-Verfahren teilnehmen (bedingte eigene Forderung). Ist die Forderung bis zum Abschluß der Forderungsliste vom Antragsteller erfüllt worden, hat er unverzüglich die Umwandlung seiner bedingten eigenen Forderung in eine eigene Forderung zu beantragen, anderenfalls ist die Forderung im weiteren Haftungsbeschränkungs-Verfahren nicht zu berücksichtigen. §8 Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens - (1) Das Gericht eröffnet das Haftungsbeschränkungs-Verfahren durch Beschluß. Der Beschluß und eine Abschrift des Antrages sind dem Antragsteller, den Gläubigern und dem Verfahrensbeauftragten (Verfahrensbeteiligte) zuzustellen. Der Eröffnungsbeschluß ist öffentlich bekanntzumachen. (2) Der Eröffnungsbeschluß hat zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers; 2. die Beschreibung des Ereignisses; 3. die Bestellung eines Verfahrensbeauftragten; 4. die Auflage zur Errichtung des Haftungsfonds einschließlich einer Entscheidung über eine geleistete Sicherheit und über die Höhe des Anteils, der ausschließlich für Forderungen aus der Verletzung oder Tötung von Personen zur Verfügung stehen soll; 5. eine Auflage zur Einzahlung eines Vorschusses für die Gerichtskosten und die Vergütung des Verfahrensbeauf-tragten; 6. die Aufforderung an diejenigen, die eine Forderung aus dem Ereignis gegen den Antragsteller oder einen anderen Antragsberechtigten haben, diese Forderung innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses bei dem Gericht anzumelden, anderen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

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