Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 291

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 291 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 291); Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 29. Juni 1976 291 5. die beförderten Personen in einem Hafen der Deutschen Demokratischen Republik das Schiff verlassen haben oder die Ladung in einem Hafen der Deutschen Demokratischen Republik gelöscht wird und die Forderungen aus der Verletzung oder Tötung von Personen oder aus der Beschädigung oder dem Verlust des Reisegepäcks oder der Ladung entstanden sind; 6. über die Forderungen, für die das Haftungsbeschränkungs-Verfahren beantragt wird, ein Verfahren bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitet ist; 7. der Reeder bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund einer einstweiligen Anordnung Sicherheit geleistet hat und er mit seinem Antrag die Einbeziehung dieser Sicherheitsleistung in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren beantragt. (2) Das Gericht kann im Fall des Abs. 1 Ziff. 7 den Antrag auf Durchführung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens durch Beschluß abweisen, wenn keine der im Abs. 1 Ziffern 1 bis 6 genannten Antragsvoraussetzungen vorliegt und die Durchführung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens vor dem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik unzweckmäßig ist. §3 Ist ein Haftungsbeschränkungs-Verfahren bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik anhängig, treten nach Errichtung des Haftungsfonds die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen ein; insbesondere ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Forderung eines Gläubigers nicht mehr zulässig. §4 Hat der Antragsberechtigte in der Deutschen Demokratischen Republik bereits eine dem Höchstbetrag seiner Haftung entsprechende Sicherheit geleistet, ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer Forderung abzuweisen, eine bereits erlassene einstweilige Anordnung auf Antrag des Antragsberechtigten aufzuheben und eine im Zusammenhang damit geleistete Sicherheit freizugeben. Zweiter Abschnitt Einleitung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens §5 Antragstellung (1) Der Antrag auf Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens ist schriftlich zu stellen und muß enthalten: 1. Angaben zur Person des Antragstellers und über sein Rechtsverhältnis zum Schiffseigentümer sowie über seine auf das Schiff bezogenen Rechte zum Zeitpunkt des Ereignisses; 2. Name, Baujahr, Vermessungsangaben, Register- und Heimathafen des Schiffes, seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrages, seine gegenwärtige Nutzung sowie Angaben über Versicherer und Schiffspfandrechte; 3. Angaben über den Schiffseigentümer; 4. Beschreibung des Ereignisses unter Angabe der erforderlichen Beweismittel; 5. Benennung der Forderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erhoben wurden, einschließlich der Angaben über Gläubiger und ihre Versicherer unter Beifügung von Vollstreckungstiteln oder von Nachweisen über eingeleitete gerichtliche Verfahren; 6. Benennung der Forderungen, deren Geltendmachung erwartet wird; 7. Benennung der Forderungen des Antragstellers gegen Gläubiger (Gegenforderungen) aus demselben Ereignis, für das die Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens beantragt wird; 8. Angaben über die Errichtung des Haftungsfonds und 9. Angaben über die Leistung einer Sicherheit, die in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren einbezogen werden soll. (2) Ist die Höhe einer , Forderung noch nicht bestimmbar, kann die Forderung dem Grunde nach benannt werden. (3) Zieht der Antragsteller eine von ihm benannte Forderung bis zum Abschluß der Forderungsliste nicht zurück, gilt die Forderung als anerkannt. (4) Die Erfüllung einer Forderung, für die ein Schiffsgläubigerrecht besteht, kann nach Errichtung des Haftungsfonds nur aus diesem verlangt werden. Wird eine solche Forderung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen weder vom Antragsteller benannt noch vom Gläubiger angemeldet, erlischt das Pfandrecht. §6 Prüfung des Antrages Das Gericht prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kann unter Fristsetzung weitere Angaben und Unterlagen vom Antragsteller fordern. Wird die Frist versäumt, kann das Gericht den Antrag durch Beschluß abweisen. Gegen den Beschluß steht nur dem Antragsteller die Beschwerde zu. §7 Antragstellung für eigene Forderungen (1) Hat der Antragsteller vor Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens oder vor der Verteilung des Haftungsfonds eine Forderung, für die er seine Haftung beschränken kann, ganz oder teilweise erfüllt, kann er in Höhe seiner Leistung wie ein Gläubiger am Haftungsbeschränkungs-Verfahren teilnehmen (eigene Forderung). Das gilt auch für Forderungen gemäß § 116 Abs. 2 SHSG. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Forderung ganz oder teilweise erfüllen muß. Er kann in Höhe seiner möglichen Leistungen wie ein Gläubiger am Haftungsbeschränkuhgs-Verfahren teilnehmen (bedingte eigene Forderung). Ist die Forderung bis zum Abschluß der Forderungsliste vom Antragsteller erfüllt worden, hat er unverzüglich die Umwandlung seiner bedingten eigenen Forderung in eine eigene Forderung zu beantragen, anderenfalls ist die Forderung im weiteren Haftungsbeschränkungs-Verfahren nicht zu berücksichtigen. §8 Eröffnung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens - (1) Das Gericht eröffnet das Haftungsbeschränkungs-Verfahren durch Beschluß. Der Beschluß und eine Abschrift des Antrages sind dem Antragsteller, den Gläubigern und dem Verfahrensbeauftragten (Verfahrensbeteiligte) zuzustellen. Der Eröffnungsbeschluß ist öffentlich bekanntzumachen. (2) Der Eröffnungsbeschluß hat zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers; 2. die Beschreibung des Ereignisses; 3. die Bestellung eines Verfahrensbeauftragten; 4. die Auflage zur Errichtung des Haftungsfonds einschließlich einer Entscheidung über eine geleistete Sicherheit und über die Höhe des Anteils, der ausschließlich für Forderungen aus der Verletzung oder Tötung von Personen zur Verfügung stehen soll; 5. eine Auflage zur Einzahlung eines Vorschusses für die Gerichtskosten und die Vergütung des Verfahrensbeauf-tragten; 6. die Aufforderung an diejenigen, die eine Forderung aus dem Ereignis gegen den Antragsteller oder einen anderen Antragsberechtigten haben, diese Forderung innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses bei dem Gericht anzumelden, anderen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit anwendungsfähig aufzubereiten, wobei die im vorliegenden Abschnitt herausgearbeiteten Grundsätze der Rechtsanwendung für jeden Einzelfall zu beachten und durchzusetzen sind. Nachfolgend werden zunächst die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen EinzelneSnahmen zur Identitätsfest-stellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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