Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 286

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 286 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 286); 286 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 29. Juni 1976 ständig fest mit dem Ufer verbunden sind, gelten nicht als Schiffe; 2. „Seeschiffe“ Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte, die zum Einsatz auf dem Offenen Meer und auf den mit diesem zusammenhängenden Gewässern bestimmt sind, entsprechend den technischen und nautischen Voraussetzungen hierzu verwendet werden können und eine Größe von 20 Bruttoregistertonnen oder mehr haben; 3. „Binnenschiffe“ Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte, die zum Einsatz auf den Binnengewässern bestimmt sind, entsprechend den technischen und nautischen Voraussetzungen hierzu verwendet werden können und eine Tragfähigkeit von 20 Tonnen oder mehr oder eine effektive Antriebsleistung von 73,6 kW (100 PS) oder mehr haben; die Begrenzung der Tragfähigkeit und Antriebsleistung gilt nicht für Tankschiffe, Schlepper, Schubschiffe und Eisbrecher sowie für schwimmende Geräte; 4. „Schiffsbauwerke“ bestimmbare Bauwerke, die nach Fertigstellung Schiffe werden. (2) Die gelegentliche Verwendung von Binnenschiffen auf dem Offenen Meer und auf den mit diesem zusammenhängenden Gewässern oder von Seeschiffen auf Binnengewässern verändert nicht die Einordnung der Schiffe als See- bzw. Binnenschiffe. (3) Ein Schiff gilt als verschollen, wenn seit der letzten Nachricht von ihm 6 Monate vergangen sind und die Seekammer der Deutschen Demokratischen Republik die Verschollenheit festgestellt hat. Die Feststellung der Verschollenheit begründet die Vermutung, daß das Schiff verloren ist. 2. Abschnitt Flaggenrecht §3 Staatliche Verleihung des Flaggenführungsrechts (1) Mit dem Führen der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik wird die Staatszugehörigkeit des Schiffes zur Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck gebracht. (2) Das Recht zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Flaggenführungsrecht genannt) wird für Seeschiffe vom Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik und #Gr Binnenschiffe vom Leiter der Schiffahrtsinspektion yferliehen. (3) Für Seeschiffe, die sich im Ausland befinden, kann zu Probe- oder Uberführungsfahrten das Flaggenführungsrecht von der zuständigen konsularischen Amtsperson der Deutschen Demokratischen Republik erteilt werden; sie hat den Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik davon zu benachrichtigen. §4 Voraussetzungen für das Flaggenführungsrecht (1) Das Flaggenführungsrecht haben Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Genossenschaften, staatliche Organe, wirtschaftsleitende Organe und rechtsfähige Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Betriebe der DDR genannt) und Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Eigentümer eines Schiffes sind. Es würd verliehen, wenn das Schiff im Seeschiffsregister der Deutschen Demokratischen Republik oder im Binnenschiffs- register der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Schiffsregister der DDR genannt) eingetragen ist. (2) Das Flaggenführungsrecht kann Betrieben der DDR auch dann verliehen werden, wenn sie in eigenem Namen ein in ausländischem Eigentum befindliches Schiff verwenden und 1. das Schiff gemäß den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besetzt und zur Seefahrt oder Binnenschiffahrt zugelassen wird, 2. der Eigentümer des Schiffes dem Flaggenwechsel zustimmt und 3. die Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Register das Schiff eingetragen ist, dem Flaggenwechsel nicht entgegenstehen. (3) Ein Schiff, das sich in Eigentum eines Betriebes der DDR befindet und durch einen Betrieb, eine Einrichtung oder einen Bürger eines anderen Staates in deren Namen verwendet werden soll, kann vom Flaggenführungsrecht ausgenommen werden, wenn für das Schiff das Flaggenführungsrecht des anderen Staates zuerkannt wird. §5 Antragstellung (1) Die Verleihung des Flaggenführungsrechts und die Ausnahme vom Flaggenführungsrecht gemäß § 4 bedarf eines schriftlichen Antrages. Mit dem Antrag ist nachzuweisen, daß die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. (2) Das verliehene Flaggenführungsrecht ist im Schiffsregister der DDR oder im Nachweis gemäß § 29 einzutragen und wird für Seeschiffe im Schiffszertifikat, Binnenschiffe im Registrierpaß, Schiffe, die gemäß § 4 Abs. 2 verwendet werden, im Flaggenzeugnis, Seeschiffe zu Probe- oder Uberführungsfahrten im Flaggenzeugnis (nachfolgend Schiffsurkunden genannt) bescheinigt. Die Schiffsurkunden oder beglaubigte Abschriften daraus sind an Bord mitzuführen. (3) Vor Aushändigung der Schiffsurkunden darf das verliehene Flaggenführungsrecht nicht ausgeübt werden. Schiffe, die gemäß § 4 Abs. 3 vom Flaggenführungsrecht ausgenommen sind, dürfen die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik nicht führen; ihre Schiffsurkunde ist einzuziehen. (4) Zur Antragstellung gemäß Abs. 1 sind die Betriebe der DDR und die Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, die Eigentümer eines Schiffes sind oder ein Schiff gemäß § 4 Abs. 2 verwenden. Von der Pflicht zur Antragstellung und des Nachweises des Flaggenführungsrechts in den Schiffsurkunden sind die Eigentümer von Binnenschiffen, die nicht für Fahrten gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 eingesetzt werden, und von Schubprahmen befreit. §6 Einschränkung des Flaggenführungsrechts (1) Das Flaggenführungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 kann bis zur Dauer von 2 Jahren verliehen werden und ist an den Antragsteller und das Schiff gebunden. Schiffe gemäß § 4 Abs. 3 können vom Flaggenführungsrecht bis zur Dauer von 2 Jahren ausgenommen werden. (2) Ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen, die gemäß § 4 Absätze 2 und 3 zur Verleihung des Flaggenführungsrechts oder Ausnahme vom Flaggenführungsrecht geführt haben, ist dies von dem betreffenden Betrieb der DDR dem gemäß § 3 Abs. 2 zuständigen Leiter unverzüglich mitzuteilen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 286 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 286) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 286 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 286)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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