Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 246

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 246 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 246); 246 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 2. Juni 1976 (Einsatzbedingungen, Art und Weise der Ver- oder Bearbeitung o. ä.) anzugeben. (3) Erkennt der Lieferer aus den Angaben des Bestellers die Nichteiignung des bestellten Werkstoffes für den vorgesehenen Verwendungszweck, so ist er zum Vertragsabschluß nicht verpflichtet. Er hat ein Gegenangebot zu unterbreiten. (4) Bei der Bestellung von Grobblechen sind die Nutzmaße anzugeben. Das gilt nicht für Bestellungen des Produktionsmittelhandels. (5) Bei Sonderanfertigung sind dem Besteller die Kosten für Zeichnungen, Modelle, Vorrichtungen, Werkzeuge u. dgl. gesondert in Rechnung zu stellen, soweit in Preisvorschriften nichts anderes bestimmt ist. §3 Nutzgewicht (1) Zur Erhöhung der Materialökonomie sind der Lieferer berechtigt und der Besteller verpflichtet, in Erfüllung des Vertrages und der Planauflage bzw. des Bilanzanteiles nach Nutzgewicht zu liefern und abzunehmen. Der Lieferer ermittelt das Nutzgewicht ausgehend vom Nennmaß des Erzeugnisses aus der gewogenen Menge und dem Koeffizienten der Ausnutzung der Toleranz gemäß TGL. (2) Soweit Erzeugnisse nach Längen- oder Flächenmaßen oder Stückzahl geliefert werden können, ist diese Lieferart zwischen Lieferer und Besteller zu vereinbaren. (3) Im Falle des Abs. 1 sind im Liefer-WE-Schein die gewogene Menge, der Koeffizient der Toleranzausnutzung und das Nutzgewicht, in der Rechnung die gewogene Menge und das Nutzgewicht, im Falle des Abs. 2 die Längen- oder Flächenmaße oder Stückzahl anzugeben, §4 Mengentoleranzen (1) Über- oder Unterschreitungen der vertraglich vereinbarten Menge sind, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, je Güte und Abmessung wie folgt zulässig: a) bei Schwarzmetallen bis 10 t . 4% bei Schwarzmetallen bis 100 t 3% bei Schwarzmetallen bis 1 000 t 2% bei Schwarzmetallen über 1 000 t 1% b) bei NE-Metallen bis 1 000 kg 3% bei NE-Metallen über 1 000 kg 1%. (2) Die gemäß Abs. 1 zulässigen Mengentoleranzen beziehen sich bei Lieferung nach Nutzgewicht auf das Nutzgewicht. (3) Bei Lieferung von Erzeugnissen nach Lieferart gemäß § 3 Abs. 2 ist die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Längen- oder Flächenmaße oder Stückzahl nicht zulässig. (4) Bei Lieferung von Importmaterial gelten die im Importvertrag vereinbarten Mengentoleranzen in der weiteren Lieferkette bis zum Endabnehmer. §5 Massebestimmung (1) Die Masse ist auf regelmäßig geprüften Waagen durch sachkundige Wieger entsprechend den Vorschriften des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung zu bestimmen. (2) Beim Transport mit Güterwagen wird die angeschriebene Masse des Leerwagens (Leergewicht) von der ermittelten Gesamtmasse abgezogen, wenn nicht der Lieferer den Leerwagen gesondert gewogen hat. Die Liefermasse ist zu berichtigen, wenn unverzüglich nach Entladung des Wagens durch Wiegen ein anderes als das angeschriebene Gewicht des Leerwagens festgestellt wird. (3) Beim Transport mit Binnenschiffen wird die Liefermasse auf Grund des Eichscheines bestimmt und durch die Schiffs- papiere ausgewiesen. Wird eine Schiffsladung auf mehrere Abnehmer aufgeteilt, so gilt die- bei der Aufteilung ermittelte Liefermasse. (4) Die Masse kann anstelle der Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 auch unmittelbar durch Verwiegung der zu einer Ladung oder Teilladung gehörenden metallurgischen Erzeugnisse bestimmt werden. (5) Führen beide Partner unter gleichen Bedingungen die Massebestimmung durch, so hat dies für alle Lieferungen eines bestimmten, von den Partnern zu vereinbarenden Zeitraumes, mindestens für einen Kalendermonat, zu erfolgen. Einigen sich die Partner über den Zeitraum nicht, so gilt ein Kalendermonat als vereinbart. Im Falle der Massebestimmung nach Abs. 4 müssen außerdem die Art und die Anzahl der Ladungsbestandteile übereinstimmen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so sind sie zusammenzufassen und die Rechnungsbeträge um die sich danach ergebende Differenz zu korrigieren. (6) Bei festgestellten Massedifferenzen ist der Empfänger zur Sicherung der erforderlichen Beweise verpflichtet. §6 Kennzeichnung (1) Metallurgische Erzeugnisse mit Ausnahme von Roheisen sind nach den hierfür geltenden Vorschriften zu kennzeichnen. Lieferungen des Produktionsmittelhandels können ohne Stempel der Technischen Kontrollorganisation (TKO) und Herstellerzeichen erfolgen. (2) Soweit Vorschriften nicht bestehen, müssen die einzelnen Stücke, bei der Lieferung in Bernden das einzelne Bund, eindeutig und dauerhaft mit Herstellerzeichen, Qualität, Chargen- bzw. Los-Nr. gekennzeichnet sein und den Stempel der TKO tragen. Der Stempel der TKO kann mit dem Herstellerzeichen verbunden werden. Blockstahl- und Edelstahlerzeugnisse erhalten nicht den Stempel der TKO. (3) Roheisen ist zu kennzeichnen, wenn es mit verschiedenen Gütewerten in einem Güterwagen versandt wird. §7 Versand (1) Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferer innerhalb einer zu vereinbarenden Frist eine Versandanzeige abzusenden. (2) Soweit der Lieferer aus Gründen der Transportraumauslastung oder aus tariflichen Gründen gehalten ist, die metallurgischen Erzeugnisse als Beiladung oder Staffelladung zu versenden, verlängert sich der Liefertermin um die Zeit, die erforderlich ist, eine komplette versandbereite Ladung zusammenzustellen, höchstens jedoch um 2 Wochen. Der Lieferer hat den Besteller und den Erstempfänger der Beiladung von der Absendung der Beiladung unverzüglich zu unterrichten. Der Erstempfänger hat die Beiladung sachgerecht zu entladen und zu sichern, daß -diese an den Besteller ausgehändigt wird. Stellt der Erstempfänger einer Beiladung oder Staffelsendung die Beschädigung oder den Verlust von Ladegut fest, so ist er zur Beweissicherung verpflichtet. §8 Verlademittel (1) Die Rückgabefrist für Verlademittel ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt eine Frist von 28 Kalendertagen. (2) Bei Überschreitung der Rückgabefrist gemäß Abs. 1 ist Preissanktion wie bei Leihverpackung zu zahlen. §9 Garantie (1) Der Lieferer garantiert, daß die metallurgischen Erzeugnisse im Garantiezeitraum die in staatlichen Standards fest-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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