Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 242

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 242 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 242); 242 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 2. Juni 1976 triebes nach Erzeugnissen bzw. Erzeugnisgruppen differenziert werden. (4) Ausgehend von dem ermittelten Volumen des Preisaus-glaichsfonds des Betriebes ist dessen Höhe auf die Einheit realisierte Warenproduktion zu beziehen. Als Bezugsbasis können unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Bedingungen angewendet werden: die realisierte Gesamtwarenproduktion des Betriebes im Wertausdruck (z. B. Mark Preisausgleichsfonds je 100 Mark realisierter Warenproduktion zu Betriebspreisen); die realisierte Warenproduktion je Erzeugnis bzw. Erzeugnisgruppe im Wertausdruck; Naturalgrößen (z. B. Mark Preisausgleichsfonds je Tonne Garn). (5) Die Differenzierung des Preisausgleichsfonds sowie die anzuwendende Bezugsbasis sind vom Leiter des den Betrieben übergeordneten Organs festzulegen. (6) Konzentrieren sich die Auswirkungen der planmäßigen Industriepreisänderungen auf einzelne abgrenzbare Produktionsstufen eines Betriebes und werden die Lieferungen zwischen den Produktionsstufen zu Industriepreisen bzw. innerbetrieblichen Verrechnungspreisen bewertet, kann der Preisausgleichsfonds des Betriebes auch auf Zwischen- bzw. Stufenprodukte bezogen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Minister in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen und dem Minister und Leiter des Amtes für Preise. In diesen Fällen ist die Gesamterzeugung der jeweiligen Produktionsstufe zugrunde zu legen. §7 (1) Der von den Betrieben in den Planentwurf aufgenommene Preisausgleichsfonds ist in die Planverteidigung einzubeziehen. (2) Unter Berücksichtigung der sich aus der Planverteidigung ergebenden Veränderungen des Planentwurfes entscheidet der Leiter des übergeordneten Organs über die vorläufige Anerkennung der Höhe des Preisausgleichsfonds bis zur Erteilung der staatlichen Planauflage. (3) Die übergeordneten Organe, mit Ausnahme der den WB unterstellten Kombinate, planen selbst keinen Preisausgleichsfonds. Sie ermitteln auf der Grundlage der komplexen ökonomischen Planinformation der Betriebe und der in den Planverteidigungen getroffenen Entscheidungen die Summe der von den unterstellten Betrieben geplanten Preisausgleichsfonds und planen diesen Betrag als Verminderung der Nettogewinnabführung an den Staat. Reicht die geplante Nettogewinnabführung an den Staat nicht zur Finanzierung des Preisausgleichsfonds der Betriebe aus, so ist der fehlende Betrag als Zuführung aus dem Staatshaushalt zur Finanzierung des Preisausgleichsfonds der Betriebe zu planen. (4) Nicht nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende übergeordnete Organe, mit Ausnahme der Wirtschaftsräte der Bezirke, planen die Summe der Preisausgleichsfonds der direkt unterstellten Betriebe in voller Höhe als Zuführung aus dem Staatshaushalt zur Finanzierung des Preisausgleichsfonds der Betriebe. Die Wirtschaftsräte der Bezirke verfahren gemäß Abs. 3. §8 (1) Im Prozeß der Ausarbeitung der Pläne ist von den zuständigen Bank- und Preisorganen die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 7 durch die Betriebe und ihre übergeordneten Organe zu kontrollieren. (2) Mit den staatlichen Planauflagen wird die Höhe der Zuführungen aus dem Staatshaushalt zur Finanzierung des Preisausgleichsfonds der Betriebe, Höhe des Preisausgleichsfonds der Betriebe festgelegt und übergeben. Im Zusammenhang mit der Erteilung der staatlichen Planauflagen sind die absolute Summe des Preisausgleichsfonds, die anzuwendende Bezugsbasis und die Höhe des Preisausgleichsfonds je Einheit der Bezugsbasis für jeden Betrieb zu protokollieren. (3) Das Protokoll ist zu unterzeichnen bei zentralgeleiteten Betrieben vom Leiter des übergeordneten Organs und vom Direktor der zuständigen Bankfiliale bzw. vom Leiter der zuständigen Außenstelle des Amtes für Preise; bei bezirksgeleiteten Betrieben vom Leiter des zuständigen Fachorgans beim Rat des Bezirkes und vom Leiter der zuständigen Bankfiliale bzw. vom Leiter der Abteilung Preise beim Rat des Bezirkes; bei kreisgeleiteten Betrieben vom Leiter des zuständigen Fachorgans beim Rat des Kreises und vom Leiter der zuständigen Bankfiliale bzw. vom Leiter der Abteilung/des Referates Preise beim Rat des Kreises. x (4) Die Leiter der zuständigen Bankorgane nehmen Kontrollen gemäß Abs. 1 und die Unterzeichnung der Protokolle gemäß Abs. 3 für solche Betriebe vor, für die sie Stellungnahmen zum Planentwurf abgeben, und teilen den zuständigen Preisorganen diese Betriebe mit. §9 Bildung des Preisausgleichsfonds bei der Plandurchführung (1) Die Zuführungen zum Preisausgleichsfonds der Betriebe erfolgen in Abhängigkeit von der Realisierung der Warenproduktion. Der Betrag der Zuführungen ist zu ermitteln, indem die gemäß § 8 Abs. 2 protokollierte Höhe je Einheit der Bezugsbasis auf die im Ist realisierte Warenproduktion bezogen wird. (2) Zuführungen zum Preisausgleichsfonds der Betriebe gemäß Abs. 1, die das geplante Volumen des Preisausgleichsfonds überschreiten, sind durch das übergeordnete Organ zu Lasten der Nettogewinnabführung zu finanzieren. Sofern eine Verrechnung mit der Nettogewinnabführung nicht möglich ist, erhalten die übergeordneten Organe auf entsprechenden Antrag und Nachweis diese Zuführungen aus dem Staatshaushalt. (3) Bei Unterschreitung des geplanten Preisausgleichsfonds der Betriebe haben die übergeordneten Organe die Differenz zwischen dem geplanten und dem sich entsprechend der Plandurchführung ergebenden Preisausgleichsfonds der Betriebe als Nettogewinnabführung an den Staatshaushalt abzuführen bzw. nicht als Zuführung aus dem Staatshaushalt in Anspruch zu nehmen. (4) Die Zuführungen zum Preisausgleichsfonds der Betriebe gemäß Abs. 1 haben auch dann in voller Höhe zu erfolgen, wenn andere zum Bereich des übergeordneten Organs gehörende Betriebe ihre Nettogewinnabführung nicht in planmäßiger Höhe leisten. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Zuführungen aus dem Staatshaushalt in Anspruch zu nehmen. (5) Die Zuführungen zum Preisausgleichsfonds der Betriebe erfolgen durch die übergeordneten Organe zu den für die Nettogewinnabführung festgelegten Terminen. Sie sind auf der Grundlage des nach Monaten gegliederten Planes in die Quartalskassenpläne der Betriebe und deren übergeordnete Organe aufzunehmen. §10 Planung und Finanzierung des Investitionsausgleichs (1) Für Kostenerhöhungen gemäß § 4 Abs. 3 Buchst, b haben Investitionsauftragnehmer einen Investitionsausgleich zu planen und mit dem Planentwurf nachzuweisen. Das gilt auch für Kostenerhöhungen bei Eigenleistungen für Investitionen, die noch nicht zu Preisen per 1. Januar des Planjahres abgerechnet werden dürfen. Der Anspruch auf Investitionsausgleich entsteht zum Zeitpunkt der Übernahme von Vorstufenerzeugnissen und -leistungen für Investitionen in die Bestände;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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