Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 23); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 22. Januar 1976 23 Besonderheiten der Zahlungsanweisungen bei der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn regeln die zuständigen Minister. (5) Die Feststellungsvermerke über die sachliche und die rechnerische Richtigkeit sowie die Zahlungsanweisung dürfen nicht erteilt werden, wenn sich keine eindeutige Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Zahlungsanspruches bzw. keine Höhe ergibt oder andere Gründe eine Nichterteilüng recht-fertigen. Über derartige Belege hat der zuständige Leiter unverzüglich zu entscheiden. (6) Bei der Anwendung des Lastschriftverfahrens bzw. von Daueraufträgen für ständig sich wiederholende Zahlungen kann die Prüfung und Feststellung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie der Vollständigkeit der Belegangaben nach Abbuchung des Rechnungsbetrages vom Bank- bzw. Postscheckkonto erfolgen. § 6 Stammdaten (1) Stammdatenerfassungen und -änderungen unterliegen dem Belegprinzip. Es ist ein einwandfrei funktionierender Änderungsdienst in den Betrieben, Organen und Datenverarbeitungseinrichtungen einzurichten, der insbesondere die termingerechte Bearbeitung der Änderungsmeldungen für die Aktualisierung der Stammdaten gewährleistet. (2) Stammdaten sind Daten, die über einen verhältnismäßig langen Zeitraum keinen oder nur relativ wenigen Änderungen unterliegen und wiederholt in Datenverarbeitungsprozesse einbezogen werden. (3) Die Leiter der Betriebe und Organe haben Verantwortliche für die Stammdatenerfassung und den -änderungsdienst im Rahmen von Rechnungsführung und Statistik in einer Nomenklatur festzulegen. Nur diese in der Nomenklatur genannten verantwortlichen Mitarbeiter dürfen Änderungen der Stammdaten bzw. Zu- und Abgänge von Stammdaten anhand von visuell lesbaren Nachweisen bei der Datenverarbeitungseinrichtung schriftlich veranlassen. (4) Es ist organisatorisch und maschinentechnisch zu sichern, daß Verluste, unbefugtes Löschen durch Uberschreiben, unbefugtes Benutzen oder Fälschungen von Staim-mdaten ausgeschlossen werden. (5) Die Richtigkeit der in der Erfassung und Aufbereitung verwendeten Stammdaten ist durch die Verantwortlichen gemäß Abs. 3 kontinuierlich so zu überprüfen bzw. nachweislich überprüfen zu lassen, daß innerhalb eines Jahres alle Stammdaten mindestens einmal kontrolliert wurden. § 7 Sicherung der Daten (1) Die Leiter der Betriebe und Organe haben die zur Bestätigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit der Belegangaben und die mit der Erteilung der Zahlungsanweisung beauftragten Personen in einer Nomenklatur festzulegen. Die Nomenklatur ist in den Betrieben und Organen in geeigneter Form bekanntzugeben. (2) Die Verantwortung für die vollständige und richtige Datenerfassung mit Hilfe von Belegen obliegt dem Belegaussteller bzw. dem Belegbearbeiter. Belegangaben dürfen nicht unkenntlich gemacht werden. Berichtigungen sind nur durch dazu Befugte gemäß den betrieblichen Festlegungen zulässig, wenn Zweifel an der Berechtigung einer durchzuführenden Berichtigung ausgeschlossen sind und eine Übernahme von Daten auf maschinenlesbare Datenträger noch nicht erfolgt ist. Belegberichtigungen unter Beachtung dieser Vorschriften haben das Änderungsdatum und die Unterschrift bzw. das Signum des Ändernden auszuweisen. Betrags- und Kontonummernänderungen auf Belegen über Geld- und Kreditbeziehungen zu den Geld- und Kreditinstituten sind unzulässig. (3) An Datenverarbeitungseinrichtungen sind nur solche Belege zur Datenverarbeitung zu übergeben, die den Anforderungen an die Beleggestaltung entsprechen, gut lesbar sowie sachlich und rechnerisch richtig sind. Die Datenverarbeitungseinrichtungen dürfen mit der Übernahme der Belegangaben auf maschinenlesbare Datenträger erst nach Feststellung der Einhaltung der vereinbarten Anlieferbedingungen beginnen. Werden nach erfolgter Übernahme von Belegangaben auf maschinenlesbare Datenträger Berichtigungen erforderlich, sind Korrekturbelege ausizufertigen. (4) Die Belege sind nach der vom Betrieb oder vom Organ festgelegten Ordnung aufzubewahren, damit innerhalb der Aufbewahrungsfristen jederzeit eine lückenlose Wiedergabe der erfaßten Vorgänge möglich ist. Die zeitweilige Überlassung von Belegen zum Zwecke der Datenverarbeitung hat unter Beachtung der Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfolgen. (5) In Datenverarbeitungseinrichtungen sind zur körperlichen und organisatorischen Sicherung von Datenträgern und Daten Maßnahmen festzulegen, die den technisch-organisatorischen Möglichkeiten der angewendeten Datenverarbeitungstechnik entsprechen. (6) In den Datenverarbeitungseinrichtungen ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben und die Verantwortung der Organisatoren und Programmierer von denen des Bedienungspersonals klar abgegrenzt werden, eine nicht geplante Üiberschreibung oder/und Vernichtung von Daten verhindert sowie die vollständige Übernahme der für das laufende Programm benötigten Daten geprüft wird, die Verarbeitung nicht für den Auftrag vorgesehener Daten ausgeschlossen wird, durch das Doppeln der Staimmbänder oder/und durch Archivierung nach dem Generationsprinzip die Rekonstruktion verlorengegangener Daten ermöglicht wird. (7) Maschinenlesbare Datenträger, die für den Auftraggeber besonders wichtige Daten oder Programme enthalten, sind zu doppeln bzw. es sind auf rationelle Weise Duplikate anzufertigen. Originaldatenträger bzw. Duplikate sind zu kennzeichnen. Die Originale sind der Archivordnung entsprechend aufzube-wahren und zur Anfertigung neuer Duplikate zu verwenden. (8) Der Umfang des insgesamt gespeicherten Datenbestandes ist vom Anwender systematisch zu überprüfen. Er hat über die Notwendigkeit einer über die Vereinbarungen hinausgehenden weiteren Speicherung zu entscheiden. IV. I Datenträgertransport und Datenfernübertragung § 8 (1) Der Transport von Datenträgern zu und von außerhalb des Betriebes liegenden Datenverarbeitungseinrichtungen darf nur durch den dafür festgelegten Personenkreis erfolgen. Diese Personen sind vor ihrem Einsatz in die Aufgaben sowie in die Sicherheitsbestimmungen umfassend einzuweisen und über ihre Pflichten zu belehren. Die Personen, die ständig zum Datenträgertransport eingesetzt sind, haben einen besonders gekennzeichneten Dienstausweis oder Transportausweis mit sich zu führen. Für den Transport von Datenträgern, die Staats- und Dienstgeheimnisse enthalten, gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften. (2) Der Datenträgertransport hat so zu erfolgen, daß Einsichtnahme durch Fremde, äußere Beschädigung, Verlust, Unvollständigkeit oder eine Verwechslung ausgeschlossen sind. Die Entscheidung über die zu benutzenden Transportmittel und Behältnisse ist von der Bedeutung des Inhalts der Datenträger und den technischen Maßnahmen und Bedingungen des Datenträgertransportes abhängig zu machen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Liebewirth Meyer Grimmer Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der unter Beachtung der Besonderheiten des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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