Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 222

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 222 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 222); 222 Gesetzblatt Teil l Nr. 16 weil zuständigen Bürgermeisters der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bzw. des Bezirksbürgermeisters in den Städten mit Stadtbezirken und bei Pächtern von Bahnhofsgaststätten der zuständigen Reichsbahndirektion oder des Reichsbahnamtes einzuholen. Die Kommissionshandelsverträge mit Pächtern von Bahnhofsgaststätten dürfen den vertraglichen Vereinbarungen zwischen diesen und der Deutschen Reichsbahn nicht entgegenstehen. (3) Für den Abschluß von Kommissdonshandelsverträgen ist der Muster-Kommissionshandelsvertrag (Anlage) verbindlich. §2 (1) Kommissionshandelsverträge mit Handwerkern, die Einzelhandelstätigkeit ausüben, sind nur abzuschließen, wenn die Produktions-, Reparatur- oder Dienstleistungstätigkedt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigenart des Handelssortiments steht. In die Kommissionshandelsverträge ist nur die Einzelhandelstätigkeit einzubeziehen. Einzelhandelstätigkeit ist der Verkauf von Waren, die die Kommdssionshändler vom Großhandel oder von anderen Lieferanten zum unmittelbaren Verkauf an die Bevölkerung bezogen haben. (2) Die Räte der Kreise, Abteilung Handel und Versorgung, sind berechtigt, mit Zustimmung der Abteilung örtliche Versorgungswirtschaft in Ausnahmefällen den Abschluß von Kommissionshandelsverträgen mit Handwerkern zu genehmigen, auch wenn deren Einzelhandelstätigkeit nicht überwiegt. (3) Der Abschluß von Kommissionshandelsverträgen darf keinesfalls zur Einschränkung oder Einstellung handwerklicher Tätigkeit führen. Im Kommissionshandelsvertrag ist ausdrücklich zu vereinbaren, daß die bisherige Produktions-, Reparatur- oder Dienstleistungstätigkeit aufrechterhalten bleibt. Diese Entwicklung ist zu fördern und durch den Abschluß von zusätzlichen Verträgen zu sichern. (4) Die in der eigenen handwerklichen Produktion hergestellten Erzeugnisse können auf eigene Rechnung verkauft werden. (5) Die Kommissionsware ist von den Rohstoffen und Hilfsmaterialien für die handwerkliche Tätigkeit sowie von den in der eigenen handwerklichen Produktion hergestellten Erzeugnissen getrennt nachzuwfeisen und zu lagern. §3 Eine sonstige gewerbliche Tätigkeit (Annahmestelle für Reinigung, Lotto, Toto usw.) ist nicht in die Kommissionshandelsverträge einzubeziehen. Das gleiche gilt für Eintrdttserlöse aus Veranstaltungen sowie für die Ausgaben und steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen, die der Kommissionshändler auf eigene Rechnung durchführt. §4 (1) Die Kommissionshändler haben zur Entwicklung von Kundendiensten und Dienstleistungen zur Erleichterung des Einkaufs und der Hausarbeit der Werktätigen beizutragen. Die Leistungen sind, soweit die sozialistischen Einzelhandelsbetriebe an der Einflußnahme auf den Kundendienst besonders interessiert sind, durch den Abschluß von zusätzlichen Verträgen zu fördern und zu sichern. (2) Die Kommissionshändler sind in die Festlegungen, die zum Verkauf von Waren für die Versorgung der Bevölkerung an gesellschaftliche Bedarfsträger berechtigen, mit einzubeziehen. Zu § 3 der Verordnung: §5 (1) Die Höhe des Umsatzes und der Bestände sowie das Sortiment sind, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Versorgung der Bevölkerung, zwischen den Vertragspartnern in Ausgabetag: 11. Mai 1976 Abstimmung mit den anderen Handelsorganen festzulegen. Die Höhe des Umsatzes ist unter Berücksichtigung der individuellen Bedingungen der Kommissionshandelsgeschäfte und der Saisonschwankungen nach Quartalen und nach Sortimenten zu differenzieren. Soweit erforderlich, sind Maßnahmen zur Organisierung der Versorgung in Arbeiterzentren und anderen Versorgungsschwerpunkten zu vereinbaren. In diese Vereinbarungen ist auch die Anzahl der Beschäftigten (VbE und Anzahl der Personen) aufzunehmen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zum Kommissionshändler stehen. (2) Die Höhe der Warenbestände ist auf der Grundlage des Katalogs der Richtwerte für die Bestandshaltung im sozialistischen Einzelhandel sowie der dazu vom Ministerium für Handel und Versorgung getroffenen Festlegungen zu vereinbaren. Saisonschwankungen und dergleichen sind bei der monatlichen bzw. quartalsweisen Differenzierung der Bestandshöhe zu beachten. Die Kommissionshändler haben die vereinbarten Durchschnitts- und Endbestände einzuhalten. (3) Bei Überschreitung der vereinbarten Höhe der Warenbestände haben a) die Vertragspartner gemeinsame Festlegungen über den Abbau der Bestände oder eine Erhöhung des vereinbarten Warenbestandes zu treffen. Bei Nichteinhaltung der hierzu übernommenen Verpflichtung durch den Kommissionshändler hat dieser dem Betrieb Schadenersatz zu leisten und gezahlte Kreditzinsen zu erstatten. b) die Kommissionshändler dem sozialistischen Einzelhandelsbetrieb die für die überhöhten Bestände abgeführte Handelsfondsabgabe zu erstatten. Zu § 4 der Verordnung: §6 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bei den Kommissionshändlem vorhandenen verkäuflichen Warenbestände sind durch beide Vertragspartner entsprechend den handelsüblichen Bedingungen zum Einzelhandelsverkaufspreis und zum Großhandelsabgabepreis aufzunehmen und zu bewerten. Bei qualitätsgeminderten Erzeugnissen ist der Preis dem Gebrauchswert entsprechend festzulegen. Den Kommissionshändlem ist der Großhandelsabgabepreis unter Anrechnung auf die von ihnen zu hinterlegende Kaution zu erstatten. Dabei sind eingetretene Wertminderungen zu berücksichtigen. (2) Für die Warenbestände, die nicht übernommen werden, ist mit den Kommissionshändlem festzulegen, in welchem Zeitraum diese Waren von ihnen abzusetzen sind. §7 (1) Die sozialistischen Einzelhandelsbetriebe sind verpflichtet, die in den Verträgen festgelegten Lieferanten über den Abschluß der Kommissionshandelsverträge und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten des Kommissionshändlers zu informieren. Die in Rahmenverträgen der sozialistischen Einzelhandelsbetriebe mit den sozialistischen Großhandelsbetrieben bziw. den Betrieben der Mundproduktion getroffenen Festlegungen gelten auch für die Warenbezüge durch Kommissionshändler. (2) Die sozialistischen Großhandelsbetriebe und sonstigen Lieferer haben die Pflicht, den Kommissionshändlem in der gleichen Form wie dem sozialistischen Einzelhandel Waren anzubieten und zu den gleichen Bedingungen anzuliefern. Sie haben eine reibungslose Belieferung der Kommissionshändler im Rahmen der Verträge zu sichern. (3) Für die Lieferungen an die Kommissionshändler erfolgt die Rechnungslegung gegenüber den sozialistischen Einzelhandelsbetrieben. Die Bezahlung erfolgt durch die sozialistischen Einzelhandelsbetriebe. Die Kommissionshändler erhalten ein Exemplar der Rechnung zur Warenberichtskontrolle.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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