Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 214

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 214 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 214); 214 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 22. April 1976 (3) Ist der Verkehrsbetrieb für die Umstände, die zur Unterbrechung oder zum Abbruch der Beförderung führen, verantwortlich, ist der Fahrgast berechtigt: a) von der weiteren Beförderung unter Entrichtung des Beförderungsentgelts für die zurückgelegte Beförderungsstrecke zurückzutreten oder b) vom Verkehrsbetrieb den Nachweis einer Ersatzbeförderungsmöglichkeit auch durch ein öffentliches Beförderungsmittel zu fordern, die die Erreichung des Beförderungsziels in zumutbarer Weise und innerhalb angemessener Frist gewährleistet. Entspricht der Verkehrsbetrieb dieser Forderung, ist der Fahrgast zur Entrichtung des Beförderungsentgelts für die zurückgelegte Beförderungsstrecke verpflichtet. Weist der Verkehrsbetrieb eine zumutbare Ersatzbeförderungsmöglichkeit nicht nach oder gewährleistet sie nicht das Erreichen des Beförderungsziels innerhalb angemessener Frist, ist der Fahrgast zur Entrichtung des Beförderungsentgelts für die zurückgeleg'te Beförderungsstrecke nicht verpflichtet. Ansprüche aus § 25 Absätze 2 und 3 werden hiervon nicht berührt. (4) Entrichtet der Fahrgast unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Buchst, b kein Beförderungsentgelt, ist er verpflichtet, den Abbruch der Beförderung bzw. deren Umfang sowie die ihm nachgewiesene Ersatzbeförderungsmöglichkeit dem Fahrer des Taxi zum Zwecke einer etwa notwendigen nachträglichen Klärung unterschriftlich und unter Angabe seiner Personalien zu bestätigen. §34 Mitnahme von Sachen und Tieren Für das ordnungsgemäße Ein- und Ausladen mitgenommener Sachen oder Tiere ist der Fahrer des Taxi verantwortlich. Abschnitt III Bestimmungen für die kombinierte Personen- und Reisegepäckbeförderung §35 Grundsätze (1) Kombinierte Personenbeförderung liegt vor, wenn auf einen Fahrausweis Beförderungsleistungen von Verkehrsbetrieben unterschiedlicher Verkehrszweige in Anspruch genommen werden. (2) Kombinierte Reisegepäckbeförderung liegt vor, wenn Reisegepäck auf einen Gepäckschein von Verkehrsbetrieben unterschiedlicher Verkehrszweige befördert wird. (3) Im kombinierten Verkehr gelten für jede Teilbeförderungsleistung jeweils die Bestimmungen des Verkehrsbetriebes, der diese erbringt, soweit in diesem Abschnitt, den Ausführungsbestimmungen oder im Tarif keine speziellen Regelungen vorgesehen sind. §36 Beförderungsvertrag für die kombinierte Personenbeförderung (1) Der Beförderungsvertrag für die kombinierte Personenbeförderung kommt zustande, wenn der Fahrgast das Beförderungsmittel bzw. den abgegrenzten oder gekennzeichneten Bereich einer Verkehrsstelle eines an der kombinierten Personenbeförderung beteiligten Verkehrsbetriebes zum Zwecke der kombinierten Beförderung betritt und einen gültigen Fahrausweis zur Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen des kombinierten Verkehrs besitzt oder erwirbt. (2) Der Beförderungsvertrag endet, wenn die Verkehrsbetriebe die aufeinanderfolgenden Teilbeförderungsleistungen erbracht haben und der Fahrgast das Beförderungsmittel oder den abgegrenzten oder gekennzeichneten Bereich der Ver- kehrsstelle des letzten an der kombinierten Personenbeförderung beteiligten Verkehrsbetriebes verlassen hat. §37 Beförderungsvertrag für die kombinierte Reisegepäckbeförderung (1) Der Beförderungsvertrag für die kombinierte Reisegepäckbeförderung ist abgeschlossen, wenn ein am kombinierten Verkehr beteiligter Verkehrsbetrieb das Reisegepäck angenommen und dem Verkehrskunden gegen Entrichtung des Beförderungsentgelts den Gepäckschein ausgehändigt hat. (2) Der Beförderungsvertrag ist erfüllt, wenn der letzte am kombinierten Verkehr beteiligte Verkehrsbetrieb die Beförderungsleistung erbracht und dem Verkehrskunden das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheines und Entrichtung eines etwa noch zu zahlenden Entgelts ausgeliefert hat. §38 Fahrpläne im kombinierten Verkehr Die Verkehrsbetriebe, die Teilbeförderungsleistungen für den kombinierten Verkehr erbringen, sind verpflichtet, in ihrem Fahrplan die Anschlußverbindungen anderer Verkehrsbetriebe im kombinierten Verkehr mit zu veröffentlichen. Das gilt für Fahrplanaushänge gemäß § 7 Abs. 2 nur an solchen Verkehrsstellen, die allgemein dem Übergang auf Beförderungsmittel anderer Verkehrsbetriebe dienen. §39 Geltendmachen von Ansprüchen im kombinierten Verkehr (1) Entsteht einem Verkehrskunden aus einer Pflichtverletzung eines Verkehrsbetriebes im kombinierten Verkehr ein Schaden, hat er die sich daraus ergebenden Ansprüche bei dem Verkehrsbetrieb geltend zu machen, der für diese Pflichtverletzung verantwortlich ist. (2) Sind mehrere am kombinierten Verkehr beteiligte Verkehrsbetriebe für eine Pflichtverletzung verantwortlich oder ist der für die Pflichtverletzung verantwortliche Verkehrsbetrieb nicht feststellbar, sind die beteiligten Verkehrsbetriebe als Gesamtschuldner verantwortlich. Der Verkehrskunde ist berechtigt, seine Ansprüche bei einem der Verkehrsbetriebe geltend zu machen, deren Beförderungsleistung im kombinierten Verkehr in Anspruch genommen wurde. Abschnitt IV Schlußbestimmungen §40 Anwendung des Zivil- und Wirtschaftsrechts Auf die in dieser Anordnung geregelten wechselseitigen Beziehungen zwischen Verkehrsbetrieben und Bürgern sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465), zwischen Verkehrsbetrieben und Verkehrskunden, die dem Geltungsbereich des Wirtschaftsrechts unterliegen, die Bestimmungen des Wirtschaftsrechts anzuwenden, soweit diese Anordnung keine besondere Regelung enthält. §41 Geltendmachen von Ansprüchen (1) Schadenersatzansprüche sind schriftlich bei dem Verkehrsbetrieb geltend zu machen, der seine Pflichten verletzt hat oder mit dem der Vertrag abgeschlossen war. (2) Den Schadenersatzanträgen sind alle Unterlagen und Beweismittel (z. B. Tatbestandsaufnahme) beizufügen, die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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