Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 209

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 209 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 209); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 22. April 1976 209 Ermäßigung nicht nach weisen kann, hat eine Nachlösegebühr in Höhe des doppelten Beförderungsentgelts ohne Ermäßigung, mindestens von 10 M, gegen Quittung zu zahlen. (4) Ein Fahrgast, der für mitgenommene Sachen oder Tiere, für die nach dem Tarif ein Entgelt zu entrichten ist, keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann oder mehr Sachen oder Tiere als zulässig mitnimmt, hat eine Nachlösegebühr in Höhe von 5 M je Stück gegen Quittung zu zahlen. (5) Eine Nachlösegebühr wird nicht erhoben, wenn der Fahrgast aus Gründen, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist, keinen gültigen Fahrausweis erwerben konnte oder das Beförderungsentgelt vom Verkehrsbetrieb nicht in vorgeschriebener Höhe erhoben würde. (6) Kann bei Erhebung einer Nachlösegebühr gemäß Abs. 3 nicht festgestellt werden, wo die Beförderung angetreten wurde, wird -sie für die gesamte vom Beförderungsmittel zurückgelegte Strecke und mindestens bis zur nächsten Verkehrsstelle berechnet, an der das Beförderungsmittel planmäßig hält. (7) Kann der Fahrgast eine Nachlösegebühr nicht sofort entrichten oder verweigert er die Zahlung, hat ihn der Verkehrsbetrieb schriftlich zur Zahlung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang aufzufordern. Der Fahrgast hat dem Verkehrsbetrieb alle durch die nachträgliche Erhebung der Nachlösegebühr entstehenden Kosten und Auslagen zu erstatten. Für jede Zahlungsaufforderung wird mindestens 1 M erhoben. §12 Rücknahme von Fahrausweisen (1) Fahrausweise, die im Vorverkauf erworben wurden und deren Gültigkeitsdauer begrenzt ist, werden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von der Ausgabestelle zurückgenommen, wenn der Verkehrskunde nachweist, daß die Beförderungsleistung nicht in Anspruch genommen wurde. Das Beförderungsentgelt wird ohne Abzug zurückgezahlt. (2) Fahrausweise der Fahrgastschiffahrt werden zurückgenommen, wenn nachgewiesen wird, daß die Beförderungsleistung wegen ärztlich bescheinigter Krankheit oder anderer zwingender Gründe nicht in Anspruch genommen werden kann. (3) Werden mit der Fahrgastschiffahrt vereinbarte Beförderungsleistungen gemäß § 29 bis zu 14 Tagen vor dem Beförderungstag abbestellt, hat der Verkehrskunde 3 % des Beförderungsentgelts, bei Abbestellung bis zu 4 Tagen vor dem Beförderungstag 50 % des Beförderungsentgelts, bei späterer Abbestellung das volle Beförderungsentgelt zu entrichten. Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung. §13 Erstattungen (1) Weist ein Verkehrskunde nach, daß er Beförderungsleistungen, für die er ein Beförderungsentgelt entrichtet hat, nicht oder nicht voll in Anspruch genommen hat, kann er Erstattung verlangen. Das gilt nicht bei Ausschluß von der Beförderung gemäß § 20. Erstattungsanträge sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. (2) Das Beförderungsentgelt für ermäßigte Fahrausweise wird erstattet, wenn es der Tarif vorsieht oder die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung aus Gründen unmöglich wurde, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist. (3) Zum Nachweis seines Erstattungsanspruches soll der Verkehrskunde sich von Mitarbeitern des Verkehrsbetriebes den Umfang der Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung bestätigen lassen. Wird eine Beförderung aus Gründen nicht durchgeführt oder abgebrochen, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist, genügt die Vorlage des Fahrausweises als Begründung des Erstattungsanspruches; das Beförderungsmittel sowie Tag und Uhrzeit der Störung oder Unterbrechung sind jedoch anzugeben. (4) Der Verkehrsbetrieb ist berechtigt, von dem zu erstattenden Betrag ein Entgelt zur Deckung der ihm entstandenen Kosten und Auslagen einzubehalten. Das gilt nicht, wenn die Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung auf Gründe zurückzuführen ist, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist. Das einzubehaltende Entgelt beträgt für jeden Fahrausweis mindestens 1 M. Beträge unter 1 M werden nicht ausgezahlt. (5) Das Beförderungsentgelt für nicht benutzte Fahrausweise der Fahrgastschiffahrt wird erstattet, wenn nachgewiesen wird, daß die Beförderungsleistung wegen ärztlich bescheinigter Krankheit oder anderer zwingender Gründe nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das gilt nicht, wenn die Nichtinanspruchnahme auf Gründe zurückzuführen ist, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist. (6) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn der Erstattungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bzw. nach Antritt der Beförderung beim Verkehrsbetrieb schriftlich gestellt worden ist. §14 Einnehmen und Belegen der Plätze (1) Der Fahrgast hat Anspruch auf einen Sitzplatz, wenn ein solcher im Beförderungsmittel verfügbar oder vertraglich zugesichert worden ist. Die Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes sind berechtigt, dem Fahrgast einen für ihn reservierten oder einen noch freien Platz anzuweisen. Hierzu sind sie auf Verlangen des Fahrgastes verpflichtet, sofern es ihnen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung oder Überwachung der Beförderung möglich ist. (2) Für Fahrgäste mit gültigem Beschädigtenausweis mit Sitzplatzberechtigung, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinstkindern sind die gekennzeichneten Sitzplätze frei zu machen. Sind diese Sitzplätze durch Berechtigte besetzt, sind weitere Sitzplätze frei zu machen. (3) Der Fahrgast ist berechtigt, im Beförderungsmittel für sich und jede weitere Persoit, für die er einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, je einen noch verfügbaren Sitzplatz als belegt zu kennzeichnen. Wer einen Sitzplatz verläßt, ohne ihn deutlich sichtbar mit persönlichen Sachen als belegt zu kennzeichnen, verliert den Anspruch auf ihn. §15 Platzreservierung (1) Die Verkehrsbetriebe können für bestimmte Verkehrsverbindungen oder Beförderungsmittel die Reservierung von Sitzplätzen vorsehen oder für die Benutzung bestimmter Beförderungsmittel den Besitz einer Platzkarte vorschreiben. Sie haben das bekanntzugeben. Bekanntzugeben sind auch die Verkehrsstellen, bei denen Platzkarten bestellt oder erworben werden können. Für die Reservierung von Plätzen und für die Weiterleitung einer Bestellung kann ein Entgelt erhoben werden. (2) Der Verkehrsbetrieb kann verlangen, daß bereits bei der Abgabe einer Platzbestellung das Entgelt hierfür entrichtet wird und die entsprechenden Fahrausweise vorgelegt werden. (3) Jeder Fahrgast, der einen reservierten Platz in Anspruch nimmt, muß im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. (4) Können reservierte Plätze nicht bereitgehalten werden, sind die Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes verpflichtet, für die Unterbringung der davon betroffenen Fahrgäste auf anderen freien Sitzplätzen zu sorgen. (5) In Beförderungsmitteln, in denen keine Platzreservierung erfolgt, sind in ausreichender Anzahl Sitzplätze zur bevorzugten Benutzung durch den im § 14 Abs. 2 genannten Personenkreis zu kennzeichnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgeschlossen werden, weil unser Ziel darin besteht, die Potenzen des strafprozessualen Prüfungsverfahrens für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit abgestimmt werden. Die Aufgaben sind in den Maßnahmeplänen zur zu dokumentieren und hinsichtlich ihrer Realisierung entsprechend auszuwerten.

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