Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 205

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 205 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 205); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 22. April 1976 205 die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen bei der Schulung der Konfliktkommissionen und bei der gewerkschaftlichen Rechtsberatung zu unterstützen, für die Werktätigen des Betriebes Sprechstunden zu Rechtsfragen durchzuführen. (3) Der Justitiar hat geeignete Beispiele der Rechtsverwirklichung und der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie Verfahren der staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte und des Staatlichen Vertragsgerichts im Betrieb auszuwerten. §6 Anleitungs- und Kontrollaufgaben (1) Der Justitiar übt entsprechend den Festlegungen des Leiters des Betriebes die Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet der Rechtsarbeit gegenüber den anderen Leitern und leitenden Mitarbeitern im Betrieb aus. Er hat den Leiter des Betriebes über die Kontrollergebnisse zu informieren und ihm erforderliche Leitungsmaßnahmen vorzuschlagen. (2) Der Justitiar ist verpflichtet, im Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung die rechtliche Gestaltung der innerbetrieblichen und zwischenbetrieblichen Kooperationsbeziehungen zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steigerung ihrer Effektivität vorzuschlagen, die zuständigen Leiter im Betrieb auf Mängel in der Rechtsarbeit hinzuweisen, sie bei deren Beseitigung zu unterstützen und positive Erfahrungen zu verallgemeinern, mit den zuständigen Leitern im Betrieb bei der Ermittlung und Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für die Verletzung von Rechtsvorschriften, einschließlich Vertragsverletzungen und Disziplinverstöße, zusammenzuarbeiten sowie Maßnahmen zur Auseinandersetzung mit Rechts- und Disziplinverletzern vorzuschlagen. (3) Der Justitiar hat entsprechend den Festlegungen des Leiters des Betriebes an Leitungssitzungen mitzuwirken, zu den behandelten Problemen Stellung zu nehmen und Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. (4) Der Justitiar ist berechtigt, von den zuständigen Leitern im Betrieb unter Beachtung der Festlegungen über den Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen die für seine Tätigkeit erforderlichen Auskünfte und Informationen, die Einsicht in Unterlagen und die Abgabe von Stellungnahmen zu verlangen sowie ihre persönliche Mitwirkung bei der Klärung betrieblicher Rechtsangelegenheiten zu fordern. (5) Der Justitiar hat Entwürfe wichtiger Leitungsentscheidungen und Verträge vom Standpunkt der Erhöhung der Wirksamkeit' des sozialistischen Rechts und der Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu prüfen und in geeigneter Weise an ihrer Vorbereitung mitzuarbeiten. Die dem Justitiar zur Prüfung vorzulegenden Entwürfe werden vom Leiter des Betriebes bestimmt. §7 Organisation der juristischen Tätigkeit (1) Der Justitiar des Betriebes ist für die zweckentsprechende Organisierung der juristischen Tätigkeit im Betrieb verantwortlich. Er hat dem Leiter des Betriebes insbesondere Entscheidungen über den Einsatz, die Zuordnung und die Aufgaben der weiteren im Betrieb tätigen Justitiare und juristischen Sachbearbeiter vorzuschlagen. (2) Die weiteren im Betrieb tätigen Justitiare sind grundsätzlich dem Justitiar des Betriebes zu unterstellen. Werden sie einem anderen Bereich zugeordnet, soll dem Justitiar des Betriebes ihre fachliche Anleitung und Kontrolle übertragen werden. (3) Für die weiteren im Betrieb tätigen Justitiare gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 7 Absätze 1 und 2 und § 10 Abs. 1. §8 Qualifikationsanforderungen (1) Justitiar kann sein, wer ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen hat, über ein hohes sozialistisches Staatsund Rechtsbewußtsein und die für die auszuübende Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen verfügt (2) Der Einsatz als Justitiar ohne ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium bedarf der vorherigen Zustimmung des Leiters des übergeordneten Organs. §9 Betreuung mehrerer Betriebe (1) Der Justitiar kann gemäß den Festlegungen des zuständigen staatlichen oder wdrtschaftsleitenden Organs mehrere Betriebe juristisch betreuen. Seine Betreuungsaufgaben sind in dem Arbeitsvertrag zu vereinbaren, den der Justitiar mit einem dieser Betriebe schließt Die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit weiteren betreuten Betrieben ist nicht zulässig. (2) Zwischen dem Betrieb, zu dem der Justitiar in einem Arbeitsrechtsverhältnis steht, und den weiteren betreuten Betrieben sind BetreuungsVereinbarungen abzusdiließen. §10 Anleitungsaufgaben der übergeordneten Organe (1) Die Justitiare der Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe werden von den Justitiaren der jeweils übergeordneten Organe angeleitet und kontrolliert. Sie sind verpflichtet, mit den Justitiaren der übergeordneten Organe bei der Entwicklung der Rechtsarbeit und der Vervollkommnung des sozialistischen Rechts unmittelbar zusammenzuarbeiten. (2) Die Justitiare der übergeordneten Organe sind verpflichtet, im Bereich der unterstellten und zugeordneten Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe den Justitiaren Hinweise zur inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung ihrer Tätigkeit zu geben, die sozialistische Gemeinschaftsarbeit der Justitiare, insbesondere in Justitiararbeitsgruppen, sowie den Austausch und die Verallgemeinerung von Erfahrungen zu fördern, die Mitwirkung der Justitiare bed Analysen über die Wirksamkeit geltender Rechtsvorschriften und bei der Ausarbeitung von Regelungsentwürfen zijr Vervollkommnung des sozialistischen Rechts zu organisieren, den zuständigen Leitern Hinweise und Vorschläge zur Qualifizierung der Justitiartätigkeit zu unterbreiten, Maßnahmen zur Weiterbildung der Justitiare auszuarbeiten und an deren Realisierung matzuwirken, Festlegungen der zuständigen Leiter zur Organisierung der juristischen Betreuung mehrerer Betriebe gemäß § 9 oder zur juristischen Betreuung von Betrieben durch Justitiare ihrer übergeordneten Organe vorzuschlagen und zu deren Durchsetzung beizutragen, auf die langfristige Planung und Bilanzierung des Bedarfs an Justitiaren, auf deren Einsatz sowie auf die Begründung, Änderung und Auflösung ihrer Arbeitsrechtsverhältnisse Einfluß zu nehmen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 205 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 205) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 205 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 205)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit ist vor allem die Aufgabe der mittleren leitenden Kader, der operativen Mitarbeiter sowie der Auswerter. Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der höchsten Auswertungsquote steht gleichfalls die niedrigere Zeit von Auswertungsstunden für die auf gezeichneten Stunden, und zwar wurden für umgerechnet Aufzeichnungsstunden Auswertungsstunden benötigt. waren dazu Auswertungsstunden erforderlich.

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