Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 183

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 183 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 183); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 5. April 1976 183 3. Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S. 180) In der Einleitung muß es im Absatz 2 statt materiell-, Verfahrens- und gebührenrechtliche Probleme „materiell- und verfahrensrechtliche Probleme“ heißen. Die Worte „und der Kostenberechnung“ werden gestrichen. Im Absatz A I Ziffer 3 werden die erste Klammereinfügung im Absatz 1 sowie der Absatz 3 gestrichen. Abschnitt A II Ziffer 7 Buchstabe c): Anstelle von § 39 Abs. 3 FVerfO ist § 132 Abs. 2 ZPO zu setzen. Abschnitt A III Ziffer 12 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft kann nur im Wege eines Urteils oder einer gerichtlichen Einigung erfolgen. Im Abschnitt A III Ziffer 12 Satz 2 wird das Wort „Vergleiche“ durch „Vereinbarungen“ ersetzt. Abschnitt A IV: Ziffer 13 erhält folgende Fassung: Haben die Beteiligten langlebige Gebrauchsgüter auf Teilzahlungskredit angeschafft und ist dieser noch nicht völlig getilgt, bedarf es u. U. einer zusätzlichen Regelung, in welcher Weise der noch offene Kreditbetrag nunmehr zu tilgen ist. Wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, wer die betreffenden, in der Regel mit einem Pfandrecht (§ 448 ZGB, § 7 EGZGB) versehenen Gegenstände übernimmt, sollten sie vom Gericht angehalten werden, eine Vereinbarung mit dem Kreditgeber dahin zu treffen, daß die weitere Tilgung des Darlehens nur noch vom Übernehmer zu erfolgen hat. Stimmt das Kreditinstitut dem zu, wird eine besondere Regelung in der gerichtlichen Entscheidung bzw. Einigung entbehrlich. Kommt es nicht zu einer derartigen Vereinbarung mit dem Kreditinstitut, hat das Gericht allerdings nur mit Wirkung im Innenverhältnis der Parteien festzulegen, welcher der Beteiligten allein zur Tilgung des Kredits verpflichtet ist. Ziffer 14 Satz 1 erhält folgende Fassung: Im Verfahren auf Aufhebung der Vermögensgemeinschaft können die Beteiligten durch gerichtliche Einigung (§ 46 ZPO) bestimmte Gegenstände auf Dritte insbesondere Kinder übertragen. Ziffer 14 Satz 2 wird gestrichen. In Ziffer 15 wird im Satz 1 „einem gerichtlichen Vergleich“ durch „einer gerichtlichen Einigung“ ersetzt. In Ziffer 16 wird im Satz 2 „der Vergleichs“ durch „der Einigung“ ersetzt. Anstelle von § 20 Abs. 1 FVerfO ist § 46 ZPO und anstelle von §§ 134, 138 BGB ist § 68 ZGB zu setzen. Ziffer 17 wird gestrichen. Aus Ziffer 18 wird „Ziffer 17“. Die Überschrift zum Abschnitt B wird neu gefaßt und lautet: „Verfahrensrechtliche Fragen“. Abschnitt BI: Ziffer 1 Satz 1: Anstelle von § 18 Abs. 1 Ziffer 2 FVerfO ist § 13 Abs. 2 ZPO zu setzen. Ziffer 7 Satz 1: Bei dem Gesetzeshiriweis zum Musterstatut über die AWG ist hinzuzufügen „in der Neufassung vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S. 109)“. In Ziffer 8 Satz 1 wird „im Vergleich“ durch „in der Einigung“ ersetzt. In Ziffer 8 Satz 4 ist anstelle von § 35 Abs. 1 FVerfO § 79 Abs. 1 ZPO zu setzen. In Ziffer 9 wird „der Vergleichsbestätigung“ durch „die gerichtliche Einigung“ ersetzt. Ziffer 11 wird gestrichen. Abschnitt B II wird gestrichen. 4. Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II Nr. 108 S. 847) Abschnitt A I Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1: Anstelle von § 2 Abs. 4 FVerfO ist §§ 4, 6 ZPO zu setzen. Abschnitt A II Ziffer 4 Absatz 2: Anstelle von § 2 FVerfO ist § 2 Absätze 2 und 3, § 3 Abs. 1 ZPO zu setzen. Abschnitt C Ziffer 28: Absatz 1 erhält folgende Fassung: In Fällen, in denen durch die Änderung des Erziehungsrechts der bisherige Erziehungsberechtigte gesetzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist das kommt besonders dann in Frage, wenn nach Scheidung der Ehe der Eltern nunmehr der nichterziehungsberechtigte Elternteil das Erziehungsrecht übertragen bekommt , ist zur Sicherung der Unterhaltsrechte des Kindes vom Gericht gegebenenfalls darauf hinzuwirken, daß das Organ der Jugendhilfe gegenüber dem Verklagten zugleich einen Unterhaltsantrag stellt; dem künftigen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen. Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen. Im Absatz 3 ist anstelle von §§ 41, 23 Abs. 4 FVerfO § 148 Absätze 2 und 3 ZPO zu setzen. Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Abschnitt D Ziffer 31 erhält folgende Fassung: Die schweren Versäumnisse müssen auf einem Verschulden des Elternteils beruhen. Er muß nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage sein, seine Pflichten gegenüber den Kindern zu erkennen und gemäß diesen Pflichten zu entscheiden. Steht dem Elternteil nach § 52 Abs. 1 FGB das Erziehungsrecht nicht zu, besteht für dessen Entzug kein Raum. Lassen Umstände darauf schließen, daß das Erziehungsrecht gemäß § 52 Abs. 2 FGB nicht ausgeübt werden kann, ist der Sachverhalt durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu klären (vgl. OG, Urteil vom 1. August 1968 - 1 ZzF 11/68 - NJ 1968 S. 540). Im Abschnitt D Ziffer 32 wird der letzte Satz gestrichen. Abschnitt E Ziffer 40: Anstelle von § 1924 BGB ist § 365 ZGB zu setzen. Berlin, den 17. Dezember 1975 Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Dr. Toeplitz Präsident;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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