Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 161

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 161); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 15. März 1976 161 (3) Die Form des Fangtagebuches wird vom Oberfischmeisteramt festgelegt. Sie kann zusätzlich durch betriebsbezogene Ergänzungen erweitert werden. Solche Ergänzungen bedürfen der Zustimmung durch das Oberfischmeisteramt. XVI. Spezielle Regelungen für die Ausübung des Angelsports §23 (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Angelsports in den Gewässern der DDR wird durch das Oberfischmeisteramt erteilt und ist gebührenpflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ausübung des Angelsports mitzuführen und auf Verlangen der Aufsichtsorgane vorzuweisen. (2) An der Küste im Bereich der Territorialgewässer der DDR kann jedes Mitglied des DAV den Angelsport ausüben, sofern es im Besitz eines gültigen Mitgliedsbuches des DAV ist. Das Mitgliedsbuch ist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. (3) Die Durchführung des Angelsports hat mit den dafür zugelassenen Angelsportgeräten und unter Beachtung der Grenzordnung zu erfolgen. (4) Der Angelsport darf auf den Gewässern der DDR nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ausgeübt werden. (5) Fische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. Die Fangbegrenzung für Mitglieder des DAV beträgt je Angeltag insgesamt 3 Feinfische folgender Arten: Hecht, Zander, Schleie, Salmoniden oder Karpfen. Das gilt nicht für genehmigte Wettkämpfe. (6) Bei der Ausübung des Angelsports in den inneren Seegewässern der DDR ist von sämtlichen Fischfanggeräten und von ständigen oder zeitweiligen Fischfangvorrichtungen ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten'. Von Stauwehren oder Fisch wegen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Hinsichtlich des Mindestabstandes zu den seitlichen Begrenzungslinien von Fahrwassern oder Kurswegen gelten die Bestimmungen' des § 18 Abs. 3. (7) Die Berechtigung zur Ausübung des Angelsports kann versagt oder entzogen werden, wenn ein Sportangler gröblich oder wiederholt gegen fischereirechtliche Vorschriften, das Statut oder die Gewässerordnung des DAV verstoßen hat. (8) Über den Umfang der Beangelung von Gewässern der DDR und über das Verfahren für die Ausgabe von Angelberechtigungen entscheidet das Oberfischmeisteramt in Abstimmung mit dem DAV. §24 (1) Die Festlegung der Mindestmaße in Anlage 1 hat keinen Einfluß auf das Recht des DAV, für seine Mitglieder höhere Mindestmaße festzulegen. (2) Der Fang untermaßiger Fische der geschützten Arten ausgenommen Feinfische für den eigenen Köderfischbedarf ist den Mitgliedern des DAV gestattet, die die Berechtigung für die Benutzung einer Köderfischangel haben. (3) Die Benutzung von Friedfischangeln ist während der Frühjahrsschonzeit in den Frühjahrslaichschonbezirken den Mitgliedern des DAV gestattet. (4) Die Ausübung des Angelsports ist in den Jahresschonbezirken für die Dauer des gesamten Jahres verboten. (5) In der Zeit vorn 1. Januar bis 31. Mai jeden Jahres ist den Mitgliedern des DAV verboten: das Angeln von Raubfischen mit lebendem oder totem Köderfisch oder mit Köderfischteilen, das Spinnangeln. XVII. Aufsichtsorgan und Befugnisse §25 (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung und die Einleitung von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung obliegen dem Oberfischmeisteramt. (2) Das Oberfischmeisteramt erteilt auf der Grundlage der speziellen Rechtsvorschriften* auf Antrag die erforderlichen Genehmigungen zur Ausübung des Fischfanges (Jahres-Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang). Den Verfahrensweg regelt das Oberfischmeisteramt (3) Der Jahres-Fischereisehein' kann versagt oder eingezogen werden, wenn ein Fischereiausübungsberechtigter gröblich oder zum wiederholten Mal gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen hat. (4) Das Oberfischmeisteramt ist befugt, die Festlegungen der Anlagen 1 und 3 zu ändern und für verbindlich zu erklä- ren. Die Veränderungen sind mit den zuständigen wissenschaftlichen Institutionen abzustimmen. Sofern die Veränderung eine Erhöhung der Mindestmaße gemäß Anlage 1 zum Inhalt hat bedarf sie der Genehmigung des übergeordneten Organs des Oberfischmeisteramtes. (5) Das Oberfischmeisteramt ist befugt, zu den in den §§ 8, 9, 12, 13, 14 Abs. 3 und 18 Absätze 5 und 6 enthaltenen Regelungen auf Antrag Ausnahmen zuzulassen. XVIII. Beschwerderecht §26 (1) Gegen Entscheidungen des Oberfischmeisteramtes kann Beschwerde eingelegt werden. Die von den Entscheidungen Betroffenen sind darüber zu belehren. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Bürger können die Beschwerde schriftlich oder mündlich einlegen. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Entscheidung ist auf die Verhinderung eines unmittelbaren .Schadens gerichtet. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen 1. der Fischereiaufsichtsstellen dem Oberfischmeister, 2. des Oberfischmeisters dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates des Bezirkes Rostock zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Oberfischmeister bzw. der Vorsitzende des Wirtschaftsrates des Bezirkes Rostock hat inner-' halb weiterer 4 Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen ein'e Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. tv (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. * Z. Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Dezember 1959 zum Fischereigesetz (GBl. I Nr. 67 S. 866).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 161) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 161)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Mensbhenhandelse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Ricfitlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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