Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 161

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 161); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 15. März 1976 161 (3) Die Form des Fangtagebuches wird vom Oberfischmeisteramt festgelegt. Sie kann zusätzlich durch betriebsbezogene Ergänzungen erweitert werden. Solche Ergänzungen bedürfen der Zustimmung durch das Oberfischmeisteramt. XVI. Spezielle Regelungen für die Ausübung des Angelsports §23 (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Angelsports in den Gewässern der DDR wird durch das Oberfischmeisteramt erteilt und ist gebührenpflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ausübung des Angelsports mitzuführen und auf Verlangen der Aufsichtsorgane vorzuweisen. (2) An der Küste im Bereich der Territorialgewässer der DDR kann jedes Mitglied des DAV den Angelsport ausüben, sofern es im Besitz eines gültigen Mitgliedsbuches des DAV ist. Das Mitgliedsbuch ist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. (3) Die Durchführung des Angelsports hat mit den dafür zugelassenen Angelsportgeräten und unter Beachtung der Grenzordnung zu erfolgen. (4) Der Angelsport darf auf den Gewässern der DDR nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ausgeübt werden. (5) Fische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. Die Fangbegrenzung für Mitglieder des DAV beträgt je Angeltag insgesamt 3 Feinfische folgender Arten: Hecht, Zander, Schleie, Salmoniden oder Karpfen. Das gilt nicht für genehmigte Wettkämpfe. (6) Bei der Ausübung des Angelsports in den inneren Seegewässern der DDR ist von sämtlichen Fischfanggeräten und von ständigen oder zeitweiligen Fischfangvorrichtungen ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten'. Von Stauwehren oder Fisch wegen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Hinsichtlich des Mindestabstandes zu den seitlichen Begrenzungslinien von Fahrwassern oder Kurswegen gelten die Bestimmungen' des § 18 Abs. 3. (7) Die Berechtigung zur Ausübung des Angelsports kann versagt oder entzogen werden, wenn ein Sportangler gröblich oder wiederholt gegen fischereirechtliche Vorschriften, das Statut oder die Gewässerordnung des DAV verstoßen hat. (8) Über den Umfang der Beangelung von Gewässern der DDR und über das Verfahren für die Ausgabe von Angelberechtigungen entscheidet das Oberfischmeisteramt in Abstimmung mit dem DAV. §24 (1) Die Festlegung der Mindestmaße in Anlage 1 hat keinen Einfluß auf das Recht des DAV, für seine Mitglieder höhere Mindestmaße festzulegen. (2) Der Fang untermaßiger Fische der geschützten Arten ausgenommen Feinfische für den eigenen Köderfischbedarf ist den Mitgliedern des DAV gestattet, die die Berechtigung für die Benutzung einer Köderfischangel haben. (3) Die Benutzung von Friedfischangeln ist während der Frühjahrsschonzeit in den Frühjahrslaichschonbezirken den Mitgliedern des DAV gestattet. (4) Die Ausübung des Angelsports ist in den Jahresschonbezirken für die Dauer des gesamten Jahres verboten. (5) In der Zeit vorn 1. Januar bis 31. Mai jeden Jahres ist den Mitgliedern des DAV verboten: das Angeln von Raubfischen mit lebendem oder totem Köderfisch oder mit Köderfischteilen, das Spinnangeln. XVII. Aufsichtsorgan und Befugnisse §25 (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung und die Einleitung von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung obliegen dem Oberfischmeisteramt. (2) Das Oberfischmeisteramt erteilt auf der Grundlage der speziellen Rechtsvorschriften* auf Antrag die erforderlichen Genehmigungen zur Ausübung des Fischfanges (Jahres-Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang). Den Verfahrensweg regelt das Oberfischmeisteramt (3) Der Jahres-Fischereisehein' kann versagt oder eingezogen werden, wenn ein Fischereiausübungsberechtigter gröblich oder zum wiederholten Mal gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen hat. (4) Das Oberfischmeisteramt ist befugt, die Festlegungen der Anlagen 1 und 3 zu ändern und für verbindlich zu erklä- ren. Die Veränderungen sind mit den zuständigen wissenschaftlichen Institutionen abzustimmen. Sofern die Veränderung eine Erhöhung der Mindestmaße gemäß Anlage 1 zum Inhalt hat bedarf sie der Genehmigung des übergeordneten Organs des Oberfischmeisteramtes. (5) Das Oberfischmeisteramt ist befugt, zu den in den §§ 8, 9, 12, 13, 14 Abs. 3 und 18 Absätze 5 und 6 enthaltenen Regelungen auf Antrag Ausnahmen zuzulassen. XVIII. Beschwerderecht §26 (1) Gegen Entscheidungen des Oberfischmeisteramtes kann Beschwerde eingelegt werden. Die von den Entscheidungen Betroffenen sind darüber zu belehren. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Bürger können die Beschwerde schriftlich oder mündlich einlegen. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Entscheidung ist auf die Verhinderung eines unmittelbaren .Schadens gerichtet. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen 1. der Fischereiaufsichtsstellen dem Oberfischmeister, 2. des Oberfischmeisters dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates des Bezirkes Rostock zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Oberfischmeister bzw. der Vorsitzende des Wirtschaftsrates des Bezirkes Rostock hat inner-' halb weiterer 4 Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen ein'e Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. tv (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. * Z. Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Dezember 1959 zum Fischereigesetz (GBl. I Nr. 67 S. 866).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 161) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 161)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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