Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 142

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 142 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 142); 142 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 4. März 1976 wissenschaftlich-technischen Fortschritts zu richten und zur Erziehung junger sozialistischer Persönlichkeiten beizutragen, die im Geiste des sozialistischen Patriotismus und des proletarischen Internationalismus denken und handeln. Die Bewegung MMM fördert die Mitwirkung der Jugend an der sozialistischen ökonomischen Integration. Sie hilft die sozialistische Einstellung zur Arbeit und zum sozialistischen Eigentum unter der Jugend weiter auszuprägen und sozialistische Gemein-schaftsbeziehungen umfassend zu entwickeln. Sie ist Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs der Werktätigen und des Berufswettbewerbs der Lehrlinge. (3) In der Bewegung MMM ist der Jugend die Möglichkeit zu geben, ihr Wissen und Können, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten auf wissenschaftlich-technischem und ökonomischem Gebiet zur gezielten Erfüllung der Volkswirtschaftspläne sowie zur Realisierung der Studien- und Ausbildungspläne einzusetzen und die Ergebnisse ihrer Leistungen öffentlich zu demonstrieren. Die Initiativen der Freien Deutschen Jugend zur Entwicklung der Neuererbewegung unter der Jugend sind besonders zu fördern. (4) Die Bewegung MMM wird wird durch die zentralen und örtlichen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe und Einrichtungen im engen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Trägerorganisationen der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Kammer der Technik und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft geleitet. § 3 (1) An der Bewegung MMM können alle jungen Arbeiter, Genossenschaftsbauern, Angehörigen der Intelligenz, Angestellten, Lehrlinge, Schüler und Studenten (nachfolgend Jugendliche genannt) teilnehmen, die kollektiv oder einzeln schöpferische Leistungen vollbringen. (2) In der Bewegung MMM wirken die Jugendlichen in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit mit älteren, erfahrenen Neuerern und Erfindern, Arbeitern, Lehrfacharbeitern, Meistern, Lehrkräften, Lehrern, Ingenieuren und Wissenschaftlern zusammen. Die Mehrheit der Mitglieder von MMM-Kol-lektiven sind Jugendliche. § 4 (1) Die in der Bewegung MMM von den Jugendlichen zu lösenden Aufgaben sind aus den Hauptrichtungen der volkswirtschaftlichen Entwicklung insbesondere der sozialistischen Intensivierung und den Zielen im sozialistischen Wettbewerb abzuleiten. Die zentralen und örtlichen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, der Jugend Aufgaben aus den Fünfjahr- und Jahresplänen, insbesondere Aufgaben aus den Plänen Wissenschaft und Technik, sowie zur Erfüllung der Studien- und Ausbildungspläne zu übertragen. Die ökonomischen Initiativen der Freien Deutschen Jugend sind besonders zu fördern. (2) Die zentralen und örtlichen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe und Einrichtungen schaffen die erforderlichen Voraussetzungen, daß die an der Bewegung MMM teilnehmenden Jugendlichen über die politische und ökonomische Bedeutung der zu lösenden Aufgaben, den wissenschaftlich-technischen Entwicklungsstand, über Erfahrungen der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Bruderländer sowie über Qualitäts- und Kostenfaktoren informiert werden. (3) Die zentralen und örtlichen Staatsorgane, die wirt- i schaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe und Einrichtungen gewährleisten unter Mitwirkung der Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Kammer der Technik und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft, daß die Teilnehmer an der Bewegung MMM die von ihnen übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Sie sichern, daß zur Lösung der übertragenen Aufgaben Vereinbarungen abgeschlossen werden. Zu allen Aufgaben, die gemäß den Rechtsvorschriften* übertragen werden, sind entsprechende Verträge abzuschließen. § 5 (1) Die zentralen und örtlichen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe und Einrichtungen fördern gemeinsam mit den Leitungen der gesellschaftlichen Trägerorganisationen die Teilnahme junger Facharbeiter an der Bewegung MMM sowie die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit unter der Jugend. Sie fördern und organisieren das Zusammenwirken der jungen Arbeiter und Genossenschaftsbauern mit den Angehörigen der Intelligenz, den Angestellten, Lehrlingen, Studenten und Schülern. (2) In den Arbeitskollektiven, vor allem in den Jugendbrigaden und Jugendobjekten, ist die Teilnahme der Jugendlichen an der Bewegung MMM systematisch zu fördern und zu entwickeln. Den FDJ-Gruppen ist in ihrem Bestreben, alle Jugendlichen zur Teilnahme zu gewinnen, Hilfe und Unterstützung zu geben. (3) Die zentralen und örtlichen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe und Einrichtungen gewährleisten, daß den Lehrlingen Aufgaben aus den Fünfjahr- und Jahresplänen sowie zur Verbesserung ihrer Ausbildung übertragen werden. (4) Die zentralen und örtlichen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe und Einrichtungen übergeben an Studenten und junge Wissenschaftler bzw. deren Kollektive Aufgaben aus den Fünfjahr-und Jahresplänen der Betriebe und Einrichtungen sowie aus den Forschungsvorhaben der Universitäten, Hoch- und Fachschulen. Sie sichern die wissenschaftliche Betreuung und die Bedingungen zur Realisierung der übertragenen Aufgaben. (5) Die Direktoren der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen führen die Bewegung MMM, gestützt auf die FDJ und die Pionierorganisation, im engen Zusammenwirken mit den Betrieben. Sie gewährleisten, daß die Schüler ihr Schöpfertum und ihre Initiative auf technischem und naturwissenschaftlichem Gebiet umfassend entwickeln können und ihnen Gelegenheit zum Knobeln, Forschen und Experimentieren sowie zur gesellschaftlich-nützlichen Arbeit gegeben wird. Sie übertragen den FDJ- und Pionierkollektiven Aufgaben, die der weiteren Vervollkommnung der Lern- und Lebensbedingungen an ihren Schulen dienen. (6) Die Leiter der Betriebe gewährleisten in Abstimmung mit den Direktoren der Schulen enge Beziehungen der Schüler zum Produktionsgeschehen, übertragen ihnen ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechende Aufgaben, stellen Arbeitsgemeinschaftsleiter zur Verfügung und schaffen die materiellen Voraussetzungen zur Lösung der gestellten Aufgaben. * Z. Z. gelten: Neuererverordnung vom 22. Dezember 1971 (GBl. II 1972 Nr. 1 s. 1), Verordnung vom 23. August 1972 über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen (GBl. II Nr. 53 S. 589). Anordnung vom 21. Dezember 1973 über die Durchführung wissenschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Aufgaben an Ingenieur-und Fachschulen der DDR (GBl. I 1974 Nr. G S. 61).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 142 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 142) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 142 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 142)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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