Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 125

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 125 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 125); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 16. Februar 1976 125 unreinigen drohen, hat der Reeder die Kosten zu ersetzen, die aufgewendet werden, um die Verunreinigung zu beseitigen oder zu verhindern. Er hat den durch die Verunreinigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Sind mehrere Reeder ersatzpflichtig und können die Kosten und Schäden nicht auseinandergehalten werden, sind sie Gesamtschuldner. (2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch dann, wenn sich der Austritt der verunreinigenden Stoffe außerhalb der Gewässer der Deutschen Demokratischen Republik ereignet hat und bei Unterbleiben von Bekämpfungsmaßnahmen Folgen gemäß Abs. 1 eingetreten wären. (3) Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Reeder nachweist, daß der eingetretene Schaden ausschließlich auf a) außergewöhnliche, nicht abwendbare Naturereignisse, deren Folgen nicht vermeidbar waren, b) kriegerische und kriegsähnliche Ereignisse, c) vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen Dritter oder d) fehlerhafte Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen staatlichen Organe oder Einrichtungen insbesondere bei Verwendung oder Instandhaltung navigatori-scher Hilfsmittel zurückzuführen ist, oder wenn er nachweist, daß der Schaden ausschließlich durch den Geschädigten verursacht wurde und dieser nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise gefordert werden konnten, um den Schaden abzuwenden. Ist der Schaden teilweise durch den Geschädigten verursacht worden, vermindert sich die Ersatzpflicht des Reeders entsprechend. (4) Bei vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen Dritter sind diese dem Geschädigten gegenüber unmittelbar wie der Reeder schadenersatzpflichtig. (5) Vom Reeder beim Betrieb des Schiffes eingesetzte Personen gelten nicht als Dritte gemäß Abs. 3 Buchst, c und Abs. 4. Gegen sie kann kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. (6) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 können auch unmittelbar gegen den Versicherer oder gegen den geltend gemacht werden, der finanzielle Sicherheit geleistet hat, wobei diese sich auf die Ausschlußgründe gemäß Abs. 3 berufen können. Die Ansprüche können zurückgewiesen werden, wenn der Reeder vorsätzlich gehandelt hat. (7) In einem Verfahren können der Versicherer oder derjenige, der finanzielle Sicherheit geleistet hat, verlangen, daß der Reeder einbezogen wird. §110 Zertifikat Auf Schiffen, die mehr als 2 000 t öl transportieren und die in die Territorial- oder inneren Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik einlaufen oder sie durchfahren, ist ein Zertifikat mitzuführen, aus dem hervorgeht, daß eine ausreichende finanzielle Sicherung zur Deckung möglicher Ansprüche gemäß § 109 Absätze 1 und 2 bis zur Haftungshöchstgrenze gemäß § 116 besteht. Schiffsverbände gelten als ein Schiff. Vierter Abschnitt Haftungsbeschränkung des Reeders §111 Berechtigung zur Haftungsbeschränkung (1) Der Reeder kann seine Haftung beschränken, wenn gegen ihn Ansprüche aus a) der Verletzung oder Tötung von Personen, die sich zur Beförderung an Bord des Schiffes befanden, oder aus dem Verlust oder der Beschädigung von an Bord befindlichen Sachen, b) anderen Schäden, die beim Betrieb des Schiffes entstanden sind, geltend gemacht werden, unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund diese Ansprüche gestützt werden. (2) Die Berechtigung zur Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1 Buchst, b für Schäden, die durch Personen verursacht worden sind, die sich nicht an Bord des Schiffes befanden, besteht nur, wenn deren Verhalten Einfluß hatte auf a) den Betrieb des Schiffes, b) das Laden, den Transport oder das Löschen von Gütern, c) das Befördern von Fahrgästen. (3) Die Haftung kann nicht beschränkt werden, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Reeders selbst oder bei juristisdien Personen oder Gesellschaften auf eine Pflichtverletzung der zur Vertretung bestellten Organe oder Gesellschafter zurückzuführen ist. (4) Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung ist keine Anerkennung der Schadenersatzpflicht. §112 Nichtanwendung der Haftungsbeschränkung (1) Die Haftungsbeschränkung des Reeders gilt nicht für Ansprüche a) aus Rettungsleistungen oder aus Beitragsleistungen zur Großen Haverei; b) aus der Verpflichtung des Reeders zur Beseitigung von Wracks in den Territorial- und inneren Seegewässern sowie den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik; c) der Mitglieder der Schiffsbesatzung und aller anderen Angestellten des Reeders, die beim Betrieb des Schiffes tätig sind, sowie sonstiger Berechtigter; d) aus nuklearen Schäden durch kernenergiebetriebene Schiffsanlagen oder durch nukleares Material; e) auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung. (2) Die Haftung gemäß Abs. 1 Buchst, c kann ausnahmsweise beschränkt werden, wenn das Recht, dem der Arbeitsvertrag unterliegt, das zuläßt. §113 Berechtigung anderer Personen zur Haftungsbeschränkung (1) Die Haftungsbeschränkung des Reeders kann auch vom Schiffseigentümer und Charterer geltend gemacht werden. (2) Der Kapitän, die Mitglieder der Schiffsbesatzung und alle anderen beim Reeder, Schiffseigentümer oder Charterer angestellten Personen können diese Haftung beschränken, wenn sie bei der Entstehung des Anspruches in Ausübung ihres Dienstes gehandelt haben. (3) Werden Ansprüche gegen Personen gemäß Abs. 2 geltend gemacht, können diese ihre Haftung auch dann beschränken, wenn die Ansprüche durch ihre Pflichtverletzung entstanden sind. Das gilt nicht bei Vorsatz. (4) Sind der Kapitän oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung gleichzeitig Eigentümer, Miteigentümer, Reeder oder Charterer des Schiffes, findet Abs. 3 nur Anwendung, wenn sie als Kapitän oder Mitglied der Schiffsbesatzung gehandelt haben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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