Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 124

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 124 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 124); 124 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 16. Februar 1976 führung der vorgesehenen Leistung geeignet, ordnungsgemäß eingerichtet, ausgerüstet und besetzt sind. (2) Die Leistungen sind ohne Verzögerung entsprechend den Rechtsvorschriften und nach seemännischer oder Schifffahrtspraxis durchzuführen. (3) Der Auftraggeber hat sein Schiff am vereinbarten Ort fristgerecht bereitzustellen. Das Schiff muß sich in einem schleppfähigen Zustand befinden. (4) Die Besatzung eines Schiffes, das der nautischen Leitung des Kapitäns eines anderen Schiffes unterstellt ist, hat ebenfalls für die Sicherheit des Verbandes und des Schiffsverkehrs zu sorgen. (5) Die Vertragspartner haben sich die Schäden zu ersetzen, die durch die Verletzung des Vertrages entstehen. (6) Im Verhältnis der Vertragspartner untereinander gelten bis zum Beweis des Gegenteils Schäden als von dem Schiff verursacht, dessen Kapitän die nautische Leitung hatte. §103 (1) Beim Bugsieren hat der Kapitän des bugsierten Schiffes die nautische Leitung. Beim Schleppen hat der Kapitän des schleppenden Schiffes die nautische Leitung des Verbandes. (2) Der Verband gilt als entstanden, wenn die Schiffe zur Ausführung des ersten vom Leiter des Verbandes befohlenen Manövers bereit sind. Der Verband gilt als aufgelöst, wenn das letzte Manöver ausgeführt ist und sich die Schiffe auf eine sichere Distanz entfernt haben. Sechstes Kapitel Außervertragliche materielle Verantwortlichkeit des Reeders Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §104 Reeder Reeder im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Schiff in seinem Namen betreibt. §105 Außervertragliche materielle Verantwortlichkeit (1) Der Reeder ist für den ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes verantwortlich. Er hat den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Schiffes einem anderen rechtswidrig zugefügt wird. (2) Die Schadenersatzpflicht entfällt, wenn der Reeder nachweist, daß der Schaden nicht abgewendet werden konnte, obwohl er und die beim Betrieb des Schiffes eingesetzten Personen alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise gefordert werden konnten. (3) Die Bestimmungen über die außervertragliche materielle Verantwortlichkeit kommen nicht zur Anwendung, wenn der Anspruch auch aus der vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann. Das gilt nicht bei Schäden, die durch Verletzung oder Tötung von Personen entstanden sind. (4) Ist der Reeder nicht gleichzeitig Verfrachter, ist er dem Ladungsbeteiligten nach den Bestimmungen dieses Kapitels nur in dem Umfang schadenersatzpflichtig, wie er es als Ver- frachter sein würde. Das Verhalten des Verfrachters darf dem Reeder nicht entgegengehalten werden. Zweiter Abschnitt Außervertragliche materielle Verantwortlichkeit bei Schiffszusammenstößen §106 Verantwortlichkeit der Reeder (1) Bei einem Schiffszusammenstoß hat der Reeder den Schaden zu ersetzen, der den an Bord befindlichen Personen und Sachen sowie dem Schiff entstanden ist, wenn der Geschädigte nachweist, daß der Reeder oder die von ihm beim Betrieb des Schiffes eingesetzten Personen nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise gefordert werden konnten, um den Zusammenstoß abzuwenden. (2) Sind bei einem Zusammenstoß mehrere Reeder schadenersatzpflichtig, haben sie im Verhältnis des auf jeder Seite vorliegenden Verstoßes gegen ihre Pflichten Schadenersatz zu leisten. Kann dieses Verhältnis nicht festgestellt werden, haben sie zu gleichen Teilen Schadenersatz zu leisten. Sie sind nicht Gesamtschuldner. (3) Für den Schaden, der durch die Verletzung oder Tötung von an Bord befindlichen Personen entstanden ist, sind die Reeder Gesamtschuldner. Das. Verhältnis der Reeder zueinander bestimmt sich nach Abs. 2. § 107 Hilfeleistung bei Schiffszusammenstoß (1) Der Kapitän hat nach einem Schiffszusammenstoß den an Bord des anderen Schiffes befindlichen Personen und dem Schiff Beistand zu leisten, soweit das ohne ernste Gefahr für die an Bord seines Schiffes befindlichen Personen und für sein Schiff möglich ist. (2) Die Kapitäne haben sich gegenseitig den Namen und Heimathafen ihrer Schiffe sowie die Abgangs- und Bestimmungshäfen oder die nächsten Häfen, die sie anlaufen wollen, anzugeben. (3) Eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung der Absätze 1 und 2 begründet keine Schadenersatzpflicht des Reeders. §108 Fernschäden Die §§ 106 und 107 finden auch Anwendung, wenn das Schiff durch Ausführen oder Unterlassen eines Manövers oder durch Nichtbeachten von Rechtsvorschriften einem anderen Schiff oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zugefügt hat, ohne daß es zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Dritter Abschnitt Außervertragliche materielle Verantwortlichkeit für die Verunreinigung von Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik §109 Verantwortlichkeit des Reeders (1) Treten aus einem Schiff Stoffe heraus, die die Territorial- oder inneren Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Strandes oder die in diesem Gebiet befindlichen Sachen verunreinigen oder zu ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung und den Leitern anderer Diensteinheiten des Hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit der sind die Bestimmungen der Wiedergutmachungsordnung Staatssicherheit anzuwenden.

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