Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 120

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 120 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 120); 120 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 16. Februar 1976 Dritter Unterabschnitt Besondere Bestimmungen über den Durchfrachtverkehr und den Vertrag über den kombinierten Transport Materielle Verantwortlichkeit im Durchfrachtverkehr §74 Der Verfrachter ist dem legitimierten Inhaber eines Durchkonnossements für die Güter von der Übernahme bis zur Ablieferung im Bestimmungshafen verantwortlich. Er hat Schadenersatz zu leisten, wenn die Güter während dieser Zeit beschädigt worden oder verlorengegangen sind. Vereinbarungen, durch die der Verfrachter seine Schadenersatzpflicht auf seine Transportleistung beschränkt, sind unzulässig. §75 (1) Stellen mehrere Verfrachter gemeinsam auf Grund eines Durchfrachtvertrages ein Durchkonnossement aus, sind sie für Schäden gesamtschuldnerisch verantwortlich. (2) In einem Durchkonnossement gemäß Abs. 1 kann vereinbart werden, daß jeder Verfrachter nur die Schäden zu ersetzen hat, die bis zur Übergabe der Güter an den nachfolgenden Verfrachter entstanden sind. Kann in diesem Fall der in Anspruch genommene Verfrachter nicht nachweisen, daß die Schäden nicht während seiner Transportleistung eingetreten sind, hat er dem legitimierten Inhaber des Durchkonnosse-ments den entstandenen Schaden zu ersetzen. §76 (1) Hat ein Verfrachter aus einem Durchkonnossement Schadenersatz geleistet, steht ihm der Rückgriff gegen den zu, bei dessen Transportleistung der Schaden eingetreten ist. (2) Kann nicht ermittelt werden, bei welcher Transportleistung der Schaden entstanden ist, haben die Verfrachter den Schaden entsprechend ihrem Anteil an der Fracht zu ersetzen. Das gilt nicht für Verfrachter, die beweisen können, daß der Schaden nicht während ihrer Transportleistung eingetreten ist. Materielle Verantwortlichkeit im kombinierten Transport §77 (1) Der Gesamtbeförderer ist dem legitimierten Inhaber eines Gesamtbeförderungsdokuments für die Güter von der Übernahme bis zur Ablieferung am Bestimmungsort verantwortlich. Er hat Schadenersatz zu leisten, wenn die Güter während dieser Zeit beschädigt worden oder verlorengegangen sind. Vereinbarungen, durch die der Gesamtbeförderer seine Schadenersatzpflicht auf eine Transport- oder Teilleistung beschränkt, sind unzulässig. (2) Der Gesamtbeförderer ist nach den Rechtsvorschriften materiell verantwortlich, die für die Transportleistungen gelten, bei denen der Schaden eingetreten ist. Kann nicht ermittelt werden, bei welcher Transport- oder Teilleistung der Schaden entstanden ist, finden Seerechtsvorschriften Anwendung. §78 (1) Hat der Gesamtbeförderer Schadenersatz geleistet, steht ihm der Rückgriff gegen den zu, bei dessen Transportleostung der Schaden eingetreten ist. (2) Kann nicht ermittelt werden, bei welcher Transportleistung der Schaden eingetreten ist, haben die Beteiligten den Schaden nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gesamttransportentgelt zu ersetzen. Das gilt nicht für Beteiligte, die beweisen können, daß der Schaden nicht bei Erfüllung ihrer Leistungen entstanden ist. Neunter Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Zeitcharter §79 V ertragspflichten (1) Durch die Zeitcharter wird der Verfrachter verpflichtet, dem Befrachter für einen bestimmten Zeitraum ein dem Vertragszweck entsprechendes see- und ladungstüchtiges Schiff bereitzustellen und damit den Transport von Gütern oder andere vereinbarte Leistungen durchzuführen. Der Zeitraum kann durch eine Frist oder die Anzahl der Reisen bestimmt werden. Der Befrachter, hat eine nach Zeitabschnitten bestimmte Fracht zu zahlen. (2) Der Befrachter darf den vertraglich vorgesehenen Schiffsraum und die Schiffseinrichtungen nur für den Vertragszweck in Anspruch nehmen. Der Verfrachter darf diesen Schiffsraum ohne Zustimmung des Befrachters nicht verwenden. §80 Vertragsgemäßer Zustand des Schiffes (1) Der Verfrachter hat das Schiff während des Vertragszeitraumes im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und zu Beginn eines jeden Reiseabschnittes die Seetüchtigkeit und Ladungstüchtigkeit zu gewährleisten. (2) Ist das Schiff vorübergehend nicht im vertragsgemäßen Zustand oder ist die Seetüchtigkeit oder Ladungstüchtigkeit gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat der Verfrachter unverzüglich den vertragsgemäßen Zustand und die Seetüchtigkeit sowie die Ladungstüchtigkeit herzustellen. Der Befrachter braucht für diese Zeit keine Fracht zu zählen. Der Verfrachter hat dem Befrachter den entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Wenn der vertragsgemäße Zustand des Schiffes nicht wiederhergestellt werden kann, endet die Pflicht zur Frachtzahlung mit dem Tag, an dem das Schiff nicht mehr einsatzfähig gewesen ist. (4) Hat der Befrachter den mangelhaften Zustand des Schiffes verursacht, wird er von der Zahlung der Fracht nicht befreit. Er hat dem Verfrachter den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt auch, wenn der Ziustand des Schiffes durch die Beschaffenheit der Güter beeinträchtigt worden ist. §81 Schiffsvcrlust (1) Ist das Schiff verlorengegangen, endet die Pflicht zur Zahlung der Fracht mit dem Tag des Verlustes des Schiffes oder wenn dieser nicht feststellbar ist mit dem Tag seiner letzten Meldung. (2) Hat der Befrachter den Verlust des Schiffes verursacht, wird er von der Zahlung der Fracht nicht befreit. Der Befrachter hat dem Verfrachter den entstandenen Schaden zu ersetzen. §82 Weisungen des Befrachters und seine Vertretung durch den Kapitän (1) Der Befrachter kann dem Kapitän hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwendung des Schiffes Weisungen erteilen. Diese Weisungen dürfen den Vertragsbestimmungen nicht widersprechen. (2) Der Kapitän ist bei der Wahrnehmung aller sich aus der wirtschaftlichen Verwendung des Schiffes ergebenden Rechte und Pflichten des Befrachters dessen Vertreter. Rechtshandlungen, die der Kapitän in diesem Umfang vomimmt, wirken für und gegen den Befrachter.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die erforderlichen Informationen und Beweise zu erarbeiten und bei denen günstige Möglichkeiten der konspirativen Kontaktaufnahme, Werbung und inoffiziellen Zusammenarbeit bestehen; die weitere Aufklärung und Überprüfung von Personen, die in Reisesperre stehen sowie in der wirksamen Unterstutzung der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs im grenzüberschreitenden Verkehr.

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