Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 12

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 12 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 12); 12 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1976 genügend, ordnet der Leiter der Zentralbuchhaltung die notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen an. (2) Die Pfändung von Arbeitseinkünften und von anderen Forderungen erfolgt durch die Zentralbuchhaltung; insoweit gelten die Bestimmungen des § 95 Absätze 1, 3 und 4 und der §§ 96 bis 117 ZPO mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Sekretärs der Leiter der Zentralbuchhaltung tritt und daß dieser seine Entscheidung durch Verfügung trifft. (3) Soll in Sachen vollstreckt werden, ist der Sekretär des zuständigen Kreisgerichts um die Durchführung zu ersuchen. (4) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Zahlungspflichtige. Für die Vollstreckung wird eine halbe Gerichtsgebühr vom Zahlungspflichtigen erhoben. §10 Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen Gegen Vollstreckungsmaßnahmen können der Zahlungspflichtige oder jeder unmittelbar Betroffene Einwendungen erheben. Der Leiter der Zentralbuchhaltung kann angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen ändern, wenn er die Einwendungen in vollem Umfang für begründet hält, andernfalls entscheidet der für die Zentralbuchhaltung zuständige Direktor des Gerichts endgültig. §11 Verjährung (1) Gemäß § 8 Abs. 1 geltend gemachte Kosten verjähren in 5 Jahren: die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Übersendung der Kostenrechnung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 476 bis 480 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) entsprechend. (2) Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel erhobener Kosten verjährt in 4 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tage des auf die Beendigung des Verfahrens folgenden Monats. Vierter Abschnitt Kostenmarken §12 Verkauf von Kostenmarken (1) Vorauszahlungen für Kosten können mit Kostenmarken erfolgen. Kostenmarken wer~deri~in Werts orten von ~5~, lö, 20' und 50 Pf sowie 1, 2, 3, 5, 10, 20, 50 und 100 M herausgegeben und durch Kostenmarkenverkaufsstellen der Gerichte und Staatlichen Notariate verkauft. (2) Die Übergabe von Kostenmarken ist dem Überbringer auf Verlangen zu bestätigen. (3) Kostenmarken sind kassenmäßig wie Gebührenmarken der staatlichen Organe und Einrichtungen zu behandeln. Über Bestand und Ausgabe ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Fünfter Abschnitt Stundung und Erlaß §13 Stundung (1) Kosten können auf Antrag des Zahlungspflichtigen bis zur Dauer von 6 Monaten, in Ausnahmefällen bis zur Dauer von 2 Jahren gestundet werden, wenn Teilzahlungen nicht zumutbar sind und die Vollstreckung der Kosten für den Zahlungspflichtigen eine ungerechtfertigte Härte bedeuten oder ihm nicht ausgleichbare Nachteile zufügen würde. (2) Über Anträge auf Stundung von Kosten bis zu 500 M entscheidet der Leiter der für die Einziehung zuständigen Zentralbuchhaltung, von Kosten bis zu 1 000 M der für die Zentralbuchhaltung zuständige Direktor des Gerichts, von Kosten über 1 000 M der Direktor des Bezirksgerichts. §14 Erlaß 1 1 (1) Kosten können auf Antrag des Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vorliegen und eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen nicht zu erwarten ist. (2) Über Anträge auf Erlaß von Kosten bis zu 1 000 M entscheidet der Direktor des Bezirksgerichts, von Kosten über 1 000 M der Minister der Justiz. §15 Antragstellung (1) Der Antrag auf Stundung und Erlaß von Kosten ist bei der Zentralbuchhaltung einzureichen, die die Zahlungsaufforderung übersandt hat. (2) Der Zahlungspflichtige soll im Antrag seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere gegenüber Unterhaltsberechtigten, darlegen. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. (3) Soweit der Leiter der Zentralbuchhaltung nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist, übersendet er den Antrag mit den für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und seiner Stellungnahme an den für die Entscheidung zuständigen Leiter. §16 Ausbuchung der Kosten (1) Erlassene Kosten sind auszubuchen. (2) Kosten können auch ausgebucht werden, wenn feststeht, daß sie durch Tod, unbekannten Aufenthalt oder wegen offensichtlich dauernder Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen nicht eingezogen werden können. Sechster Abschnitt Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten und Schlußbestimmungen §17 Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten (1) Für das Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen anderer Staaten in Ehesachen wird eine Gebühr von 50 M bis 500 M erhoben. (2) Für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden, die für den Rechtsverkehr mit anderen Staaten bestimmt sind, wird eine Gebühr von 5 M bis 50 M erhoben. Die Gebühr entsteht nur einmal. (3) Der Minister der Justiz setzt die Gebühr gemäß den Absätzen 1 und 2 fest. Er kann von der Erhebung einer Gebühr absehen. (4) Auf Auslagen findet § 6 Anwendung. §18 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 25. März 1954 über Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Justiz (GBl. Nr. 32 S. 315) in der Fassung der Änderungsanordnung vom 12. März 1957 (GBl. I Nr. 25 S. 211) und alle vor diesem Zeitpunkt erlassenen Rechtsvorschriften zur Regelung der Kostenerhebung und Kosteneinziehung im Bereich der Justiz sowie zur Kostenerstattung an Rechtsanwälte außer Kraft. Berlin, den 10. Dezember 1975 Der Minister der Justiz Heusinger;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik außer Kraft gesetzt.

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