Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 11

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 11 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 11); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 - Ausgabetag: 10. Januar 1976 11 Anordnung über die Erhebung, Stundung und den Erlaß von Kosten der Bezirksgerichte, Kreisgerichte und Staatlichen Notariate Justizkostenordnung *- vom 10. Dezember 1975 Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wird folgendes angeordnet: Erster Abschnitt Kostenerhebung §1 Verantwortung für die Kostenerhebung (1) Die Gebühren und Auslagen der Bezirksgerichte, Preisgerichte und Staatlichen Notariate (nachfolgend Kosten genannt) werden auf der Grundlage der kostenrechtlichen Bestimmungen erhoben. In Strafverfahren werden keine Gebühren, sondern nur die im § 362 Abs. 3 der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik StPO vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 4 S. 62) genannten Auslagen des Staatshaushalts erhoben. (2) Rechtskräftig auferlegte Ordnungsstrafen gemäß den §§ 68 und 95 der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) nachfolgend ZPO genannt sowie § 86 StPO und Regreßansprüche gemäß § 372a StPO sind wie Kosten zu erheben. (3) Für die richtige, vollständige und rechtzeitige Erhebung der Kosten ist der Sekretär des erstinstanzlichen Gerichts. in notariellen Verfahren der bearbeitende Staatliche Notar (Kostenberechner) verantwortlich. 1 §2 Zahlungspflichtiger (1) Der Zahlungspflichtige ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Staatlichen Notariats. Liegt eine Entscheidung über die Pflicht zur Zahlung der "Verfahrenskosten nicht vor, ist Zahlungspflichtiger, wer zur Kostenvorauszahlung verpflichtet ist (Antragsteller) oder wer sich zur Zahlung verpflichtet hat. (2) In Notariatsverfahren ist auch derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, in dessen Interesse das Staatliche Notariat tätig wird. (3) Sind mehrere als Gesamtschuldner zahlungspflichtig, bestimmt der Kostenberechner, von wem die Kosten zu erheben sind. Sie können von allen zu gleichen Anteilen erhoben werden. Sind mehrere zahlungspflichtig, ohne Gesamtschuldner zu sein, und enthält die Kostenentscheidung keine Bestimmung über die Höhe der zu zahlenden Anteile, dann legt sie der Kostenberechner fest. Auslagen, die nur hinsichtlich eines Zahlungspflichtigen entstanden sind, sind nur von ihm zu erheben. (4) Im Rahmen der Vorauszahlungspflicht gezahlte Vorschüsse werden bei der Aufstellung der Kostenrechnung auf die Verfahrenskosten verrechnet. Es wird nur der Betrag zurückgezahlt, der den errechneten Kostenbetrag übersteigt. §3 Berichtigung der Kostenrechnung (1) Bei nachträglicher Änderung des Gebührenwertes oder bei fehlerhafter Berechnung ist die Kostenrechnung zu berichtigen. Eine Nacherhebung ist nur bis zum Ablauf des Jahres zulässig, das auf das Jahr der Beendigung des Verfahrens folgt. „ ■ (2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, oder Auslagen, die durch eine vom Gericht oder vom Staatlichen Notariat veranlaßte Terminverlegung entstanden sind, werden nicht erhoben. §4 Einwendungen gegen die Kostenrechnung Gegen die Kostenrechnung kann der Zahlungspflichtige Einwendungen erheben. Der Kostenberechner kann die Kostenrechnung ändern, wenn er die Einwendungen in vollem Umfang für begründet hält, andernfalls entscheidet der Leiter des Referats Haushalt und Verwaltung beim Bezirks-gericht über die Einwendungen endgültig. §5 Wegfall der Befreiung von der Vorauszahlungspflicht Von einer Prozeßpartei, die von der Vorauszahlungspflicht befreit war (§ 170 ZPO), sind Kosten erst dann zu erheben, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung zulassen. Von der Erhebung kann der Kostenberechner absehen, wenn offenkundig ist, daß eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse für dauernd oder für einen längeren Zeitraum nicht zu erwarten ist. §6 Auslagen für Schreibarbeiten (1) Für auf Antrag erteilte Ausfertigungen oder Abschriften aus Akten (z. B. Abschriften von Entscheidungen oder von Protokollen) sind für jede angefangene Seite 50 Pf., für Fotokopien je Seite 1 M zu erheben. (2) Schreibauslagen nach Abs. 1 werden auch von dem erhoben, der einen Schriftsatz einreicht und die zur Zustellung an andere Beteiligte erforderlichen Abschriften nicht beifügt. Zweiter Abschnitt Kostenerstattung §'7 Kostenerstattung an Rechtsanwälte (1) Einem Rechtsanwalt, der gemäß § 170 Abs. 1 ZPO einer Prozeßpartei als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet wurde, gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als Prozeßbeauftragter bestellt wurde oder gemäß § 63 Absätze 1 und 2 StPO zum Verteidiger eines Angeklagten bestellt wurde, stehen Gebühren und Auslagen für seine' Tätigkeit nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu. (2) Die Erstattung aus dem Staatshaushalt erfolgt auf Antrag des Rechtsanwalts. Über den Antrag entscheidet der Kostenberechner. Im Falle der Erhebung von Einwendungen sind die Bestimmungen des § 4 anzuwenden. Dritter Abschnitt Verantwortung der Zentralbuchhaltung §8 Zahlungsaufforderung (1) Dem Zahlungspflichtigen ist die Kostenrechnung durch die für die Einziehung der Kosten zuständige Zentralbuchhaltung mit der Aufforderung zur Zahlung binnen 2 Wochen zu übersenden. Bleibt die Zahlungsaufforderung erfolglos, ist der Zahlungspflichtige zu mahnen. Die Mahnung erfolgt kostenfrei. (2) Die Kostenrechnung ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 88 Abs. 1 ZPO. Einer Zustellung der Kostenrechnung bedarf es nicht. §9 Vollstreckung (1) Erfüllt der Zahlungspflichtige innerhalb von 2 Wochen nach der Mahnung seine Verpflichtungen nicht oder nur un-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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