Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 103

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 103 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 103); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 11. Februar 1976 103 Der Minister für Kultur, der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat der DDR, der Minister für Nationale Verteidigung und der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei regeln in ihrem Verantwortungsbereich die Leitung und Planung der Pilmproduktion. (4) Amateurlilmstudios und -Zirkel, die bei staatlichen Organen, wirtechaftsdeitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen,Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen tätig sind, .bedürfen zur Filmherstellung im Rahmen ihrer volkskünstierischen Tätigkeit keiner Lizenz. Amateur-fihnstudioß und -Zirkel, ausgenommen die der bewaffneten Organe, sind beim zuständigen Rat des Kreises bzw. Rat des Stadtbezirkes, Abteilung Kultur, zu registrieren. Die Inanspruchnahme von Honoraren für die Filmherstellung ist unzulässig. Die Erstattung entstandener Kosten bei der Herstellung von Filmen für gesellschaftliche Auftraggeber ist zulässig. (5) Hersteller von Film- und Femsehwerken sowie Film-lind Femsehjournalisten, deren Organisation oder Auftraggeber außerhalb der DDR ihren Sitz hat, bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der DDR einer Genehmigung durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. §3 Lizenzen (1) Anträge auf Erteilung einer Lizenz sind an das Ministerium für Kultur zu richten, das über ihre Erteilung entscheidet. Für die Erteilung von Lizenzen werden Gebühren erhoben. (2) Zentralen staatlichen Organen, wirtschaftsleitenden Organen sowie zentralen Leitungen und Vorständen gesellschaftlicher Organisationen, bei denen Filmstudios bestehen, deren Tätigkeit planmäßig, der Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bzw. Organisation dient, wird zur Herstellung von Filmen eine Globallizenz erteilt. (3) Lizenzen für einzelne Filmvorhaben oder für einen bestimmten Zeitraum können auch an Filmhersteller gemäß § 2 Aibs. 2 erteilt werden. (4) Die Lizenz kann mit Auflagen verbunden werden. (5) Das Ministerium für Kultur gewährleistet eine zentrale Dokumentation aller Filme, die auf der Grundlage von Lizenzen gemäß den Absätzen 2 und 3 helgestellt werden. §4 Umfang der Lizenz (1) Die Lizenz berechtigt den Lizenzträger, das in der Lizenz festgelegte Fdlmvoihaben innerhalb der beantragten Produktionszeit zu realisieren bzw. während der festgelegiten Frist Filme zu produzieren. (2) Die Lizenz verpflichtet den Lizenzträger, Regie, Kameraführung und Filmschnitt selbständig zu erbringen. Diese Tätigkeiten dürfen nicht als Teilleistungen an Dritte vergeben werden. Aufträge für andere Leistungen im Zusammenhang mit der Filmherstellung, für die nach den Rechtsvorschriften eine Zulassung erforderlich ist, dürfen nur an zugelassene Auftragnehmer erteilt werden. (3) Die Lizenz kann entzogen werden, wenn die bei der Erteilung maßgebenden Voaussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn außerhalb der Lizenz Filme oder Fi Im teile hergestellt oder Teilleistungen entgegen Abs. 2 an Dritte in Auftrag gegeben werden. §5 Zulassungspflicht (1) Filme gemäß § 1 dürfen öffentlich nur vorgeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Der öffentlichen Vorführung sind Vorführungen in staatlichen Organen, wirtechafGleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen, iJfaKirchen und Religionsgemeinschaften sowie in anderen geschlossenen Ver- anstaltungen gleichgestellt. Eine öffentliche Vorführung eines Films ist auch gegeben, wenn die Filmvorführung nur einen Teil einer anderen Veranstaltung darstellt. Ausgenommen sind interne Filmvorführungen des Verbandes der Film- und Fernsehschaffenden der DDR. (2) Die Zulassung von Filmen obliegt dem Ministerium für Kultur. Die Zulassung von Filmen, die vom Fernsehen gesendet oder in Veranstaltungen des Fernsehens gezeigt werden sollen, regelt der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat der DDR. Die Zulassung von Filmen im Bereich der bewaffneten Organe sowie zur Unterstützung der Arbeit auf dem Gebiet der Wehrerziehung und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit regeln die für die bewaffneten Organe zuständigen Minister. Filme der DDR-Produktion, die nur im Bereich eines Bezirkes öffentlich vorgeführt werden sollen, werden durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur, zugelassen. (3) Der Minister für Kultur ist berechtigt, anderen zentralen staatlichen Organen die Zulassung von Filmen zu übertragen, wenn diese Filme in deren Verantwortungsbereich vorgeführt werden sollen. Die Zulassung von Filmen, die in der DDR zum Zwecke der Exportwerbung hergestellt wurden oder zur Importwerbung in der DDR aufgeführt werden sollen, obliegt dem Minister für Außenhandel. (4) Filme von Amateurfilmstudioe und -zirkeln gemäß § 2 Abs. 4, die in der DDR in Veranstaltungen der jeweiligen Trägerfnstitution vorgeführt werden sollen, bedürfen keiner Zulassung. (5) Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sind von den zuständigen Ministern und dem Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat der iDDR zu regeln. §6 Antrag auf Erteilung der Zulassung (1) Die Zulassung von Filmen erfolgt auf Antrag. Über Zu-lassungSknträge wird nach dem gemäß § 5 Abs. 5 festzulegenden Verfahren entschieden. Uber die Zulassung wird eine Zulassungskarte ausgestellt. (2) Wird die Zulassung eines Films ganz oder teilweise abgelehnt, ist dem Antragsteller eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erteilen. (3) Für die Prüfung von Filmen und für die Ausstellung von Zulassungskarten werden, soweit gemäß §5 das Ministerium für Kultur zuständig ist, Gebühren erhoben. §7 Umfang der Zulassung (1) Die Zulassung eines Films kann zeitlich und örtlich sowie im Hinblick auf die Anzahl der herzustellenden Kopien und die Vorführungsstätten beschränkt werden. Die Zulassungsentscheidung umfaßt auch die Entscheidung über die Exportfreigabe. (2) Mit der Zulassung eines Films für öffentliche Vorführungen im Lichtspielwesen ist vom Ministerium für Kultur festzulegen, ob und inwieweit der film gemäß den Rechtsvorschriften vor Kindern und Jugendlichen vorgeführt werden darf. (3) Werden nach der Zulassung des Films Umstände bekannt, die eine Ablehnung oder Beschränkung der Zulassung erfordern, kann sie widerrufen und die weitere Vorführung des Films untersagt werden. Zuständig ist das staatliche Ore gan, das die Zulassung erteilt hat. §8 Genehmigungspflicht (1) Zur Durchführung öffentlicher Filmveranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 1 bedarf der Rechtsträger der Filmvorführungsstätte einer Genehmigung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten und damit zugleich die - im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuch normierten Subjektanforderungen und - die in den sibjektiven Voraussetzungen der konkreten Strafrechtsnorm enthaltenen Anforderungen. Das sind vor allem die Möglichkeiten der Täterfotografie, der Daktyloskopie, der Dokumentenuntersuchung, des Schriftenvergleichs, der Auswertung von Tätowierungen und anderen besonderen Merkmalen am Körper, der Blutgruppenbestimmung und der Zahnstatusauswertung.

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