Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 103

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 103 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 103); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 11. Februar 1976 103 Der Minister für Kultur, der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat der DDR, der Minister für Nationale Verteidigung und der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei regeln in ihrem Verantwortungsbereich die Leitung und Planung der Pilmproduktion. (4) Amateurlilmstudios und -Zirkel, die bei staatlichen Organen, wirtechaftsdeitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen,Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen tätig sind, .bedürfen zur Filmherstellung im Rahmen ihrer volkskünstierischen Tätigkeit keiner Lizenz. Amateur-fihnstudioß und -Zirkel, ausgenommen die der bewaffneten Organe, sind beim zuständigen Rat des Kreises bzw. Rat des Stadtbezirkes, Abteilung Kultur, zu registrieren. Die Inanspruchnahme von Honoraren für die Filmherstellung ist unzulässig. Die Erstattung entstandener Kosten bei der Herstellung von Filmen für gesellschaftliche Auftraggeber ist zulässig. (5) Hersteller von Film- und Femsehwerken sowie Film-lind Femsehjournalisten, deren Organisation oder Auftraggeber außerhalb der DDR ihren Sitz hat, bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der DDR einer Genehmigung durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. §3 Lizenzen (1) Anträge auf Erteilung einer Lizenz sind an das Ministerium für Kultur zu richten, das über ihre Erteilung entscheidet. Für die Erteilung von Lizenzen werden Gebühren erhoben. (2) Zentralen staatlichen Organen, wirtschaftsleitenden Organen sowie zentralen Leitungen und Vorständen gesellschaftlicher Organisationen, bei denen Filmstudios bestehen, deren Tätigkeit planmäßig, der Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bzw. Organisation dient, wird zur Herstellung von Filmen eine Globallizenz erteilt. (3) Lizenzen für einzelne Filmvorhaben oder für einen bestimmten Zeitraum können auch an Filmhersteller gemäß § 2 Aibs. 2 erteilt werden. (4) Die Lizenz kann mit Auflagen verbunden werden. (5) Das Ministerium für Kultur gewährleistet eine zentrale Dokumentation aller Filme, die auf der Grundlage von Lizenzen gemäß den Absätzen 2 und 3 helgestellt werden. §4 Umfang der Lizenz (1) Die Lizenz berechtigt den Lizenzträger, das in der Lizenz festgelegte Fdlmvoihaben innerhalb der beantragten Produktionszeit zu realisieren bzw. während der festgelegiten Frist Filme zu produzieren. (2) Die Lizenz verpflichtet den Lizenzträger, Regie, Kameraführung und Filmschnitt selbständig zu erbringen. Diese Tätigkeiten dürfen nicht als Teilleistungen an Dritte vergeben werden. Aufträge für andere Leistungen im Zusammenhang mit der Filmherstellung, für die nach den Rechtsvorschriften eine Zulassung erforderlich ist, dürfen nur an zugelassene Auftragnehmer erteilt werden. (3) Die Lizenz kann entzogen werden, wenn die bei der Erteilung maßgebenden Voaussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn außerhalb der Lizenz Filme oder Fi Im teile hergestellt oder Teilleistungen entgegen Abs. 2 an Dritte in Auftrag gegeben werden. §5 Zulassungspflicht (1) Filme gemäß § 1 dürfen öffentlich nur vorgeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Der öffentlichen Vorführung sind Vorführungen in staatlichen Organen, wirtechafGleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen, iJfaKirchen und Religionsgemeinschaften sowie in anderen geschlossenen Ver- anstaltungen gleichgestellt. Eine öffentliche Vorführung eines Films ist auch gegeben, wenn die Filmvorführung nur einen Teil einer anderen Veranstaltung darstellt. Ausgenommen sind interne Filmvorführungen des Verbandes der Film- und Fernsehschaffenden der DDR. (2) Die Zulassung von Filmen obliegt dem Ministerium für Kultur. Die Zulassung von Filmen, die vom Fernsehen gesendet oder in Veranstaltungen des Fernsehens gezeigt werden sollen, regelt der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat der DDR. Die Zulassung von Filmen im Bereich der bewaffneten Organe sowie zur Unterstützung der Arbeit auf dem Gebiet der Wehrerziehung und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit regeln die für die bewaffneten Organe zuständigen Minister. Filme der DDR-Produktion, die nur im Bereich eines Bezirkes öffentlich vorgeführt werden sollen, werden durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur, zugelassen. (3) Der Minister für Kultur ist berechtigt, anderen zentralen staatlichen Organen die Zulassung von Filmen zu übertragen, wenn diese Filme in deren Verantwortungsbereich vorgeführt werden sollen. Die Zulassung von Filmen, die in der DDR zum Zwecke der Exportwerbung hergestellt wurden oder zur Importwerbung in der DDR aufgeführt werden sollen, obliegt dem Minister für Außenhandel. (4) Filme von Amateurfilmstudioe und -zirkeln gemäß § 2 Abs. 4, die in der DDR in Veranstaltungen der jeweiligen Trägerfnstitution vorgeführt werden sollen, bedürfen keiner Zulassung. (5) Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sind von den zuständigen Ministern und dem Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat der iDDR zu regeln. §6 Antrag auf Erteilung der Zulassung (1) Die Zulassung von Filmen erfolgt auf Antrag. Über Zu-lassungSknträge wird nach dem gemäß § 5 Abs. 5 festzulegenden Verfahren entschieden. Uber die Zulassung wird eine Zulassungskarte ausgestellt. (2) Wird die Zulassung eines Films ganz oder teilweise abgelehnt, ist dem Antragsteller eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erteilen. (3) Für die Prüfung von Filmen und für die Ausstellung von Zulassungskarten werden, soweit gemäß §5 das Ministerium für Kultur zuständig ist, Gebühren erhoben. §7 Umfang der Zulassung (1) Die Zulassung eines Films kann zeitlich und örtlich sowie im Hinblick auf die Anzahl der herzustellenden Kopien und die Vorführungsstätten beschränkt werden. Die Zulassungsentscheidung umfaßt auch die Entscheidung über die Exportfreigabe. (2) Mit der Zulassung eines Films für öffentliche Vorführungen im Lichtspielwesen ist vom Ministerium für Kultur festzulegen, ob und inwieweit der film gemäß den Rechtsvorschriften vor Kindern und Jugendlichen vorgeführt werden darf. (3) Werden nach der Zulassung des Films Umstände bekannt, die eine Ablehnung oder Beschränkung der Zulassung erfordern, kann sie widerrufen und die weitere Vorführung des Films untersagt werden. Zuständig ist das staatliche Ore gan, das die Zulassung erteilt hat. §8 Genehmigungspflicht (1) Zur Durchführung öffentlicher Filmveranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 1 bedarf der Rechtsträger der Filmvorführungsstätte einer Genehmigung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise des Bekanntwerdens des Kandidaten und andere, für die Gewährleistung der, Konspiration und Geheimhaltung wesentliche Gesichtspunkte, die in der künftigen inoffiziellen Zusammenarbeit besonders zu beachtenden Faktoren, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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