Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 10

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 10 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 10); 10 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1976 5. Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und der Entscheidung, 6. Unterschrift der Schiedsrichter. (2) Die Verfahrensparteien können auf die Begründung der Entscheidung verzichten. §22 Wirkung des Schiedsspruchs (1) Innerhalb einer durch das Schiedsgericht festzusetzenden Frist, die einen Monat nach Abschluß der mündlichen Verhandlung nicht überschreiten soll, ist der Schiedsspruch den Verfahrensparteien zuzustellen. (2) Mit der Zustellung des Schiedsspruchs an die Verfahrensparteien wird die Entscheidung rechtskräftig. Wird der Schiedsspruch auf dem Postweg zugestellt, isfdas Datum im Stempel des Aufgabepostamtes für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft maßgebend. (3) Der den Verfahrensparteien zugestellte Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. §23 Einstellung des Verfahrens Das Schiedsgericht stellt das Verfahren durch Beschluß ein: 1. bei Rücknahme der Klage, 2. nach mehr als 6monatiger Untätigkeit des Klägers, 3. bei Fehlen sonstiger Voraussetzungen, die für die Verhandlung und Entscheidung der Sache erforderlich sind. §24 Aufhebung des Schiedsspruchs (1) Ein Schiedsspruch oder eine Einigung sind auf Antrag aufzuheben, wenn 1. eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung nicht bestand oder das Verfahren' aus anderen Gründen unzulässig war, 2. eine Verfahrenspartei infolge Verletzung der Regeln des Verfahrens nicht die Möglichkeit hatte, ihre Rechte wahrzunehmen, 3. sie zu einer nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik unzulässigen Leistung verpflichten, 4. der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist, es sei denn, die Verfahrensparteien haben hierauf ausdrücklich verzichtet. (2) Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs oder der Einigung ist nur innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs oder nach Unterzeichnung des Protokolls über die Einigung zulässig §25 Verfahren der Aufhebung publik, dessen Zuständigkeit durch besondere Rechtsvorschriften bestimmt ist, sind wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar. Das gleiche gilt für in anderen Staaten erlassene Schiedssprüche und Einigungen vor einem Schiedsgericht, wenn1 das durch Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt ist. (2) Den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht entsprechende Schiedssprüche und Einigungen sind vollstreckbar, wenn sie auf Antrag des Gläubigers durch Beschluß des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte für vollstreckbar erklärt werden. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung zulässig. §28 Ablehnung der Vollstreckbarkeitserklärung (1) Die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs oder einer Einigung ist unter gleichzeitiger Aufhebung des Schiedsspruchs oder der Einigung abzulehnen,' wenn die im § 24 genannten Gründe für die Aufhebung vorliegen. Bei in anderen Staaten ergangenen Schiedssprüchen oder durch das Schiedsgericht bestätigten Einigungen tritt an die Stelle der Aufhebung die Feststellung, daß die Vollstreckung in der Deutschen. Demoliratischen Republik versagt wird. (2) Die Vollstreckbarkeitserklärung ist auch abzulehnen, wenn der Schuldner nachweist, daß der Schiedsspruch oder die Einigung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Verfahren stattgefunden hat, aufgehoben oder die Vollstreckung ausgesetzt ist. §29 Gerichtskosten (1) Für das Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs oder einer Einigung wird eine volle Gerichtsgebühr erhoben. (2) Für das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs oder einer Einigung wird eine halbe Gerichtsgebühr erhoben. §30 Vollstreckung Auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen oder Einigungen sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Schlußbestimmungen §31 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abschließend entschiedenen Verfahren sind nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu beenden, §32 Über den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs oder einer Einigung entscheidet das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwen-den, soweit in völkerrechtlichen Verträgen, an denen die : ieumhe Demokratische Republik beteiligt ist, etwas anderes festgeiegt ist. §26 Rechtsfolgen der Aufhebung Im Falle der Aufhebung eines Schiedsspruchs oder einer Einigung ist jede Verfahrenspartei berechtigt, innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses, die Klage erneut einzureichen. Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt die Verjährung gehemmt §27 Vollstreckbarkeit (1) Rechtskräftige Schiedssprüche und Einigungen vor einem Schiedsgericht in der Deutschen Demokratischen Re- §33 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister der Justiz. Berlin, den 18. Dezember 1975 Der Miaisterrat der Deutschen Demokratischen Republik Mittag Erster Stellvertreter des Vorsitzenden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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