Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1976 Teil I (GBl. I Nr. 1-51, S. 1-578, 10.1.-31.12.1976)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1976, Seite 425 (GBl. DDR I 1976, S. 425); ?Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 30. September 1976 425 ?17 (1) Zur Realisierung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen haben die Aussenhandelsbetriebe im Rahmen ihres Waren- und Leistungsprogramms internationale Wirtschaftsvertraege mit ihren Partnern ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik abzuschliessen (Aussenhandelsvertraege). Die Aussenhandelsbetriebe sollen die Aussenhandelsvertraege schriftlich abschliessen. (2) Zu den Aussenhandelsvertraegen im Sinne dieser Verordnung gehoeren insbesondere Vertraege ueber a) Lieferung und Kauf, b) Werkleistungen (Montage- und Bauleistungen, Forschung, Projektierung und andere wissenschaftlich-technische Leistungen sowie Lohnveredelung), c) Errichtung von Industrieanlagen, d) Dienstleistungen (Handelsvertretung, Kundendienst, Lagerung, Kontrolle und Beratung), e) Miete, f) wissenschaftlich-technische Ergebnisse und ueber andere Arten der Lizenzvergabe und Lizenznahme, g) Konsortien und andere Gesellschaften. Aussenhandelsvertraege im Sinne dieser Verordnung sind auch Vertraege, die als Eigengeschaefte von den gemaess ? 20 befugten volkseigenen Betrieben, Kombinaten und Exportkontoren abgeschlossen werden. (3) Der Minister fuer Aussenhandel ist berechtigt, in Rechtsvorschriften festzulegen, welche Aussenhandelsvertraege und welche anderen der Durchfuehrung des Aussenhandels dienenden Handlungen seiner Genehmigung beduerfen. (4) Aussenhandelsvertraege begruenden Rechte und Pflichten gegenueber Partnern ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik ausschliesslich fuer die in diesen Vertraegen als Partner auftretenden Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik. Sie begruenden keine Rechte und Pflichten fuer die staatlichen Organe, denen diese Betriebe unterstellt sind. ?18 (1) Die Aussenhandelsbetriebe als Exporteure und Importeure fuer einzelne oder mehrere Industriezweige haben auf dem Gebiet des ihnen zugeordneten Waren- und Leistungsprogramms bzw. im Umfang der gemaess ? 6 Abs. 2 erteilten Berechtigung das staatliche Aussenhandelsmonopol zu gewaehrleisten. (2) Die Aussenhandelsbetriebe haben bei der Anbahnung, der Vorbereitung und Verhandlung von Aussenhandelsvertraegen eng mit den volkseigenen Betrieben und Kombinaten zusammenzuarbeiten. Nur durch oder ueber die Aussenhandelsbetriebe duerfen Aussenhandelsvertraege angebahnt sowie Angebote und Nachfragen abgegeben oder eingeholt werden. Die Befugnis zum Abschluss von Aussenhandelsvertraegen steht allein den Aussenhandelsbetrieben, fuer bestimmte Dienstleistungen allein den hierfuer speziell gebildeten Aussenhandelsbetrieben zu. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch fuer a) Aussenhandelsvertraege ueber Lieferungen und Leistungen, die sich aus voelkerrechtlichen Vertraegen oder auch aus internationalen Wirtschaftsvertraegen ueber die sozialistische internationale Spezialisierung und Kooperation ergeben, b) Aussenhandelsvertraege ueber Lieferungen und Leistungen, die sich aus voelkerrechtlichen Vertraegen ueber die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an Investitionen, an der Gruendung und Taetigkeit internationaler Wirtschaftsvereinigungen oder an gemeinsamen Betrieben ergeben, - c) Wirtschaftsvertraege ueber Beziehungen im Rahmen der oekonomischen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit Partnern aus Entwicklungslaendern und kapitalistischen Industrielaendern. ?19 (1) Die Aussenhandelsbetriebe sind im Rahmen des fuer sie festgelegten Waren- und Leistungsprogramms fuer die Leitung und Durchfuehrung der Marktarbeit ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik verantwortlich. Die Marktarbeit umfasst insbesondere a) die Erforschung der Absatz- und Bezugsmoeglichkeiten, b) die Werbung einschliesslich der Beteiligung an Messen und Ausstellungen, c) die technisch-oekonomische Beratung, d) die Organisation des Kundendienstes und der Ersatzteilversorgung, e) die Gestaltung der Absatz- und Bezugsorganisation. Bei der Durchfuehrung der Marktarbeit haben die Aussenhandelsbetriebe eng mit den wirtschaftsleitenden Organen und den Wirtschaftseinheiten der zustaendigen Industriezweige zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit ist auf der Grundlage von Kooperations- oder anderen Wirtschaftsvertraegen zu organisieren, in denen die Aufgaben der Partner exakt festgelegt werden. (2) Die Aussenhandelsbetriebe haben die alleinige Befugnis, ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik Einrichtungen der Absatz- und Bezugsorganisation zu unterhalten. Zu den Einrichtungen der aeusseren Absatz- und Bezugsorganisation gehoeren insbesondere: a) von den Aussenhandelsbetrieben direkt geleitete Einrichtungen, b) von den Aussenhandelsbetrieben gemeinsam mit Partnern ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik unterhaltene Einrichtungen, c) die vertraglich gebundene Vertretung durch Partner ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik (Handelsvertreter). Bildung, Veraenderung oder Aufloesung der unter Buchstaben a und b genannten Einrichtungen beduerfen der vorherigen Zustimmung des Ministers fuer Aussenhandel. (3) Die Beteiligung an Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Durchfuehrung von Ausstellungen und Veranstaltungen in und ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik, soweit diese der Vorbereitung und Unterstuetzung des Exports und Imports dienen, beduerfen der vorherigen Zustimmung des Ministers fuer Aussenhandel. ?20 (1) Die Generaldirektoren der Aussenhandelsbetriebe koennen vom Minister fuer Aussenhandel berechtigt werden, im Rahmen des Waren- und Leistungsprogramms ihres Aussenhandelsbetriebes volkseigenen Betrieben, Kombinaten und Exportkontoren die Befugnis zur Vorbereitung, zum Abschluss und zur Abwicklung von Exportvertraegen im eigenen Namen mit Partnern ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik zu uebertragen (Eigengeschaefte). (2) Die Generaldirektoren der Aussenhandelsbetriebe koennen vom Minister fuer Aussenhandel auch berechtigt werden, im Rahmen des Waren- und Leistungsprogramms ihres Aussenhandelsbetriebes volkseigenen Betrieben und Kombinaten die Befugnis zur Vorbereitung, zum Abschluss und zur Abwicklung von Importvertraegen ueber wissenschaftlich-technische Ergebnisse im eigenen Namen mit Partnern ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik zu uebertragen. (3) Die Verantwortung der Aussenhandelsbetriebe fuer die Erfuellung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen und fuer die Bildung der Valutapreise bleibt bei der Uebertragung der Befugnis zur Durchfuehrung von Eigengeschaeften im vollen Umfang bestehen. ?21 (1) Betriebe und Institutionen, die ihren Sitz ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik haben, koennen in der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

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