Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 99

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 99 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 99); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1975 99 5. das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens oder den geltend gemachten Schadensersatzanspruch abzuändern ist; 6. die Kassation nur die Urteilsgründe betrifft. (2) Betrifft die Kassation eine zweitinstanzliche Entscheidung, kann das Kassationsgericht selbst entscheiden, wenn ohne weitere Sachaufklärung zugunsten des Angeklagten zu erkennen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen ist. (3) In anderen Fällen ist die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung oder an das sachlich zuständige Gericht zurückzuverweisen. (4) Bei der Aufhebung von Beschlüssen, die nicht einem Urteil gleich stehen, kann das Kassationsgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen die in der Sache erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. §323 V eröf f entlichung Das Kassationsgericht soll auf Veröffentlichung des freisprechenden Urteils erkennen, wenn das aufgehobene Urteil veröffentlicht war. Die Veröffentlichung kann angeordnet werden, wenn sich eine wesentliche Veränderung im Schuld- und Strafausspruch ergeben hat und das aufgehobene Urteil veröffentlicht war. §324 Weisung Das Kassationsgericht kann bei Zurückverweisung Weisungen mit bindender Kraft erteilen. §325 Wirkung auf Mitverurteilte Wird das Urteil zugunsten eines Angeklagten wegen Verletzung des Gesetzes aufgehoben und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, wird das Urteil auch zugunsten dieser Angeklagten aufgehoben oder abgeändert. §326 Fortdauer oder Aussetzung der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (1) Die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, auf die durch das mit der Kassation angegriffene Urteil erkannt worden ist, dauert auch nach Aufhebung des Urteils bis zum Erlaß des neuen rechtskräftigen Urteils an. (2) Wurde ein Kassationsantrag zugunsten des Verurteilten gestellt oder das angegriffene Urteil zugunsten des Verurteilten vom Kassationsgericht aufgehoben, kann das Oberste Gericht mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts, das Bezirksgericht mit Zustimmung des Staatsanwalts des Bezirkes die Verwirklichung der im angegriffenen Urteil erkannten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aussetzen. Falls der Präsident des Obersten Gerichts oder der Direktor des Bezirksgerichts den Kassationsantrag gestellt hat, ist dessen Zustimmung erforderlich. §327 Anrechnung einer bisher vollzogenen Strafe mit Freiheitsentzug Die bereits vollzogene Strafe mit Freiheitsentzug ist im neuen Sachurteil in voller Höhe anzurechnen. Siebentes Kapitel Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens §328 V orauss etzungen (1) Ein durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, 1. wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind; 2. wenn in dem Verfahren ein Richter oder Staatsanwalt mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache einer Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, die auf die Entscheidung Einfluß gehabt haben kann. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde und seit der Rechtskraft des Urteils fünf Jahre vergangen sind. (3) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen gerichtlichen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend. §329 Unzulässigkeit Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem alleinigen Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist unzulässig. §330 Einleitung (1) Der Staatsanwalt kann ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Wiederaufnahme aus eigener Entschließung oder auf ein Gesuch einleiten. Zugunsten des Verurteilten ist dies auch nach dessen Tode möglich. (2) Ein Gesuch auf Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens kann bei dem Staatsanwalt eingereicht werden 1. von dem Verurteilten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem beaufträgten Verteidiger; 2; nach dem Tode des Verurteilten von seinem Ehegatten, seinen Eltern, Kindern, Geschwistern oder dem beauftragten Verteidiger. . (3) Das Gesuch hat die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, die die Wiederaufnahme rechtfertigen sollen. §331 Ermittlungen (1) Der Staatsanwalt veranlaßt die erforderlichen Ermittlungen. (2) Ergeben die Ermittlungen, daß begründeter Anlaß zur Wiederaufnahme besteht, stellt der Staatsanwalt bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, den Antrag auf Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens und Anberaumung der neuen Hauptverhandlung. Er kann schon vorher den Erlaß eines Haftbefehls beantragen §332 Ablehnung des Gesuches Ergeben die Ermittlungen des Staatsanwalts, daß das Gesuch auf Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens unbe-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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