Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 95); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1975 95 rechtlichen Verantwortlichkeit erkannt werden. Auch wenn das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder Angeklagten eingelegt wurde, kann das Gericht zu dessen Gunsten entscheiden. § 286 Rücknahme und Verzicht (1) Auf ein Rechtsmittel kann verzichtet werden; ein Rechtsmittel kann zurückgenommen werden. (2) Wird ein Rechtsmittel vor Ablauf der Frist zur Einlegung zurückgenommen, kann es nicht noch einmal eingelegt werden. (3) Ein von dem Staatsanwalt zugunsten des Beschuldigten oder Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. Das gleiche gilt für die Rücknahme eines von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eingelegten Rechtsmittels. Handelt es sich um einen jugendlichen Angeklagten, ist auch die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. (4) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer besonderen schriftlichen Ermächtigung. Legt der Verteidiger eines jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten selbständig ein Rechtsmittel ein, kann er dieses nur mit Zustimmung des Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten zurücknehmen. Zweiter Abschnitt Protest und Berufung § 287 Zulässigkeit Protest und Berufung sind zulässig gegen Urteile der Kreisgerichte und gegen in erster Instanz erlassene Urteile der Bezirksgerichte. § 288 Form und Frist der Einlegung (1) Der Protest muß bei dem Gericht in erster Instanz spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt werden. Der Protest kann auf einen oder mehrere Angeklagte beschränkt werden. (2) Die Berufung muß in der gleichen Frist bei dem Gericht erster Instanz eingelegt werden. Sie kann von dem Angeklagten zu Protpkoll der Rechtsantragsstelle erklärt, von dem Angeklagten schriftlich eingereicht, durch einen Rechtsanwalt schriftlich eingelegt werden. (3) Ist der Angeklagte inhaftiert, ist die Frist mit Eingang der Berufung bei dem Kreisgericht seines Aufenthaltsortes gewahrt; die Berufung kann zu Protokoll der Rechtsantragsstelle dieses Gerichts erklärt werden. (4) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. (5) Protest und Berufung sollen schriftlich begründet werden; neue Tatsachen oder Beweismittel sollen bezeichnet werden. Wird bei Einlegung des Rechtsmittels dessen spätere Begründung angekündigt, muß diese spätestens eine Woche nach Einlegung des Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht vorliegen; anderenfalls kann über das Rechtsmittel entschieden werden. Eine verspätet eingegangene Begründung ist zu berücksichtigen, wenn bed ihrem Eingang üiber das Rechtsmittel noch nicht entschieden ist (6) Protest und Berufung können auf einzelne Handlungen und darauf beschränkt werden, daß 1. ein Strafgesetz nicht oder unrichtig angewendet worden ist oder 2. die Strafzumessung unrichtig ist. (7) Unverzüglich nach Eingang des Rechtsmittels hat das Gericht die Akten an das Rechtsmittelgericht zu übersenden. Eine Abschrift des Rechtsmittels ist dem Staatsanwalt oder dem Angeklagten und dessen Verteidiger zu übersenden. Hat das Gericht gemäß § 184 Absatz 5 angeordnet, daß seine Entscheidung nur zur Kenntnis zu bringen ist, gilt dies auch für die Abschrift des Protestes. § 289 Wirkung der Einlegung (1) Durch rechtzeitige Einlegung des Protestes und der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es ange-fochten wird, gehemmt. Das gleiche gilt, wenn gegen die Entscheidung über den Schadensersatz fristgemäß Beschwerde eingelegt wird. Im Falle einer Beschränkung steht die Rechtskraft des Urteils einer Entscheidung zugunsten des Angeklagten (§291) nicht entgegen. (2) Dem Staatsanwalt und dem Angeklagten, denen das Urteil noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung des Rechtsmittels zuzustellen. § 184 Absatz 5 gilt entsprechend. § 290 Rücknahme ' Protest oder Berufung können bis zum Ende der Schlüß-vorträge zurückgenommen werden. § 291 Inhalt Protest und Berufung führen unter Beachtung einer Beschränkung des Rechtsmittels zur Nachprüfung des Urteils unter folgenden Gesichtspunkten: 1. ungenügende Aufklärung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 222); 2. Verletzung der Vorschriften über das Gerichtsverfahren; 3. Verletzung des Strafgesetzes durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung; 4. nach Art und Höhe imrichtige Strafe. Das Gericht ist an- eine Beschränkung nicht gebunden, wenn sie einer Entscheidung zugunsten des Angeklagten entgegenstehen würde. § 292 Beteiligung des Geschädigten Wird Protest oder Berufung gegen ein Urteil eingelegt, kann sich der Geschädigte, über dessen Schadensersatzanspruch im Verfahren erster Instanz entschieden wurde, auch an dem Verfahren zweiter Instanz beteiligen. Er ist von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. § 293 Entscheidungen über das Rechtsmittel (1) Über Protest und Berufung ist auf Grund einer Haupt-verhandlung zu entscheiden. (2) Sind die Bestimmungen über die Einlegung von Protest oder Berufung nicht beachtet, wird das Rechtsmittel ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen. (3) Die Berufung kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen werden, wenn sie nach einstimmiger Auffassung des Rechtsmittelgerichts offensichtlich unbegründet ist. Eine Verwerfung als offensichtlich unbegründet ist nur zulässig, wenn die Überprüfung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Einwände bereits die Richtigkeit des Urteils zweifelsfrei ergibt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben.

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