Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 86

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 86 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 86); 86 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1975 §203 Ladung des Angeklagten (1) Der Angeklagte wird durch Zustellung ge'aden; dabei ist der nicht inhaftierte Angeklagte darauf hinzuweisen, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Vorführung erfolgen wird. (2) Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß müssen spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt - werden. Die Abschrift eines Schadensersatzantrages kann auch nach der Ladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt werden, wenn hierbei die Ladungsfrist gewahrt wird. (3) Dem Angeklagten sind die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß lediglich zur Kenntnis zu bringen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 211 Absatz 3 vorliegen. §204 Ladungsfrist (1) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens fünf Tagen liegen. (2) In Ausnahmefällen kann das Gericht durch begründeten Beschluß die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden a'bkürzen, wenn die Erforschung der Wahrheit im Strafverfahren dadurch nicht gefährdet wird. Der Beschluß kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. (3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten. §205 Ladung des Verteidigers (1) Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. Haben mehrere Angeklagte einen gemeinschaftlichen Verteidiger, wird diesem nur eine Ladung zugestellt. (2) Die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluß und die Abschrift eines Schadensersatzantrages sind dem Verteidiger unter den gleichen Voraussetzungen zuzustellen wie dem Angeklagten. Die Ladung des Verteidigers soll gleichzeitig mit der Ladung des Angeklagten erfolgen. Soweit die Beauftragung des Verteidigers erst später dem Gericht mitgeteilt wird, ist dieser unverzüglich zu laden. §206 Beweisanträge des Angeklagten (1) Mit der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte auf sein Recht hinzuweisen, eigene Beweisanträge zu stellen. (2) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Vorlage anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge beim Gericht zu stellen. (3) Beweisanträge des Angeklagten hat das Gericht dem Staatsanwalt mitzuteilen. §207 Ladung des gesellschaftlichen Anklägers und des x gesellschaftlichen Verteidigers Nach Zulassung sind der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger unter Beifügung des Beschlusses über die Zulassung zu laden. Die Ladung soll Hinweise auf seine Aufgaben und Rechte enthalten. §208 Ladung ohne Antrag Das Gericht kann auch ohne Antrag die Ladung von Zeugen, Vertretern . der Kollektive und Sachverständigen sowie die Vorlage anderer Beweismittel anordnen. §209 Aufforderung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung (1) Das Gericht hat in geeigneten Verfahren den betreffenden Gewerkschaftsleitungen, Leitungen der Freien Deutschen Jugend, Betriebsleitungen, Ausschüssen der Nationalen Front und anderen Organen, Einrichtungen und Kollektiven, die von der Strafsache berührt werden, rechtzeitig Nachricht über die stattfindende Verhandlung und konkrete Hinweise zu geben, welche Bedeutung ihre Teilnahme am Gerichtsverfahren für dessen Auswertung in ihrer Arbeit hat. (2) Zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens kann das Gericht auch Bürger aus dem Arbeitsoder Wohnbereich des Angeklagten zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung auffordern. Die Aufforderung ergeht unmittelbar an diese Personen oder an die zuständige staatliche, betriebliche oder gesellschaftliche Leitung. §210 Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende oder erhebliche Hindernisse entgegenstehen, kann das Gericht einen seiner Richter beauftragen oder ein anderes Gericht ersuchen, den Zeugen zu vernehmen. (2) Von dem Termin sind der Staatsanwalt, der nicht inhaftierte Angeklagte, der Verteidiger sowie der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger zu benachrichtigen. Ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das-Protokoll ist dem Staatsanwalt und dem Angeklagten oder seinem Verteidiger auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Fünfter Abschnitt Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz Allgemeine Bestimmungen über die Hauptverhandlung §211 Öffentlichkeit und Ausschluß der Öffentlichkeit (1) Die Hauptverhandlung wird öffentlich durchgeführt. (2) Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen, wenn die öffentliche Verhandlung die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit gefährden würde oder Nachteile für die Erziehung eines jugendlichen Angeklagten zu befürchten sind. (3) Das Gericht kann weiterhin die Öffentlichkeit ausschließen, wenn die öffentliche Verhandlung die Sicherheit des Staates gefährden würde oder wenn es die Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen erfordert. (4) Das Gericht kann die Anwesenheit einzelner Personen bei nichtöffentlichen Verhandlungen gestatten. §212 Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit (1) Die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit findet in nichtöffentlicher Sitzung statt, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für begründet erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzu-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 86 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 86) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 86 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 86)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie als dient der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X