Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 84 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1975 (2) Das Gericht hat auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zu prüfen, 1. ob es für die Sache zuständig ist; 2. ob hinsichtlich der in der Anklageschrift erhobenen Beschuldigung hinreichender Tatverdacht besteht; 3. ob Gründe vorliegen, die die Einstellung, die vorläufige Einstellung oder die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege rechtfertigen. (3) Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Ermittlungen im Sinne der §§ 101, 102 Absatz 3 und § 69 vollständig geführt sind und das vorliegende Ergebnis den Schluß rechtfertigt, daß der Beschuldigte einen Straftatbestand verletzt hat. §188 Entscheidungen des Gerichts (1) Das Gericht kann folgende Entscheidungen treffen: 1. vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens; 2. Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt; 3. Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege; 4. Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens; 5. Eröffnung des Hauptverfahrens. (2) Das Gericht hat im Ergebnis seiner Prüfung zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der besonderen Aufsicht Erziehungsberechtigter und der Sicherheitsleistung zu entscheiden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. (3) Alle Entscheidungen im Eröffnungsverfahren werden unter Mitwirkung der Schöffen getroffen. §189 Vorläufige und endgültige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (1) Das Gericht kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 150 Ziffern 2 bis 4 vorläufig einstellen. (2) Es kann das Verfahren endgültig einstellen, wenn 1. die nach § 150 Ziffer 3 zu erwartende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit rechtskräftig ausgesprochen wurde; 2. der Beschuldigte gemäß § 150 Ziffer 4 in dem anderen Staate bestraft wurde; 3. die Krankheit des Beschuldigten, wegen der das Verfahren gegen ihn vorläufig eingestellt wurde, sich als unheilbar erweist; 4. der Staatsanwalt die Anklage zurückgenommen hat. (3) Die Einstellung kann auch nach Eröffnung des Verfahrens erfolgen. Die Entscheidung ergeht ohne Durchführung einer Hauptverhandlung. §190 Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt (1) Das Gericht hat die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben : 1. im Eröffnungsverfahren, wenn es seine sachliche oder örtliche Unzuständigkeit feststellt; 2. in jeder Lage des Verfahrens, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind. (2) Bei Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt nach Absatz 1 Ziffer 2 bleibt die Sache bei Gericht anhängig. §191 Übergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege Das Gericht hat unter den Voraussetzungen des § 58 die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben. §192 Ablehnung der Eröffnung (1) Das Gericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. (2) Der Beschluß ist zu begründen. Er ist dem Beschuldigten und dem Geschädigten mitzuteilen. Wird ein Kollektiv in das Ermittlungsverfahren einbezogen, soll es über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens unterrichtet werden. (3) Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil der Jugendliche auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit nicht fähig war, sich bei seiner Entscheidung zur Tat von den geltenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen, sind den Organen der Jugendhilfe die getroffenen Feststellungen mitzuteilen. (4) Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluß abgelehnt, kann die Anklage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder erhoben werden. §193 Eröffnung des Hauptverfahrens (1) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn gegen den Beschuldigten wegen der in der Anklageschrift bezeichneten Straftat hinreichender Tatverdacht gegeben ist und die Voraussetzungen für eine Übergabe an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege nicht vorliegen. Der Eröffnungsbeschluß bildet die Grundlage des gerichtlichen Strafverfahrens. (2) Nach Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens kann die Anklage nicht zurückgenommen werden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik kann die Anklage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen. Eine teilweise Rücknahme der Anklage ist unzulässig. §194 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (1) In dem Eröffnungsbeschluß ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes sowie das Gericht zu bezeichnen, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll Eine Bezugnahme auf die Anklageschrift ist zulässig. (2) Wird die Fortdauer der Untersuchungshaft, der besonderen Aufsicht Erziehungsberechtigter oder der Sicherheitsleistung angeordnet, sind die Gründe dafür im Eröffnungsbeschluß darzulegen. §195 Rechtsmittel (1) Gegen Entscheidungen des Gerichts im Eröffnungsverfahren (§ 188 Absatz 1) steht dem Beschuldigten oder dem Angeklagten kein Rechtsmittel zu. (2) Dem Staatsanwalt steht die Beschwerde gegen folgende Entscheidungen zu: 1. Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit; 2. Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege; 3. Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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