Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 82

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 82 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 82); 82 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1975 (2) Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte die Ablehnung für begründet hält. (3) Wird das Gericht durch Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlußunfähig, entscheidet das höhere Gericht. §161 Rechtsmittel (1) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. (2) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angefachten werden. §162 Prüfung ohne Antrag Das Gericht hat ihm bekannt gewordene Ausschließungsund Ablehnungsgründe zu prüfen, auch wenn sie nicht vorgebracht worden sind. §163 Ausschließung und Ablehnung eines Protokollführers (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Protokollführer entsprechende Anwendung. (2) Über die Ausschließung und Ablehnung eines Protokollführers entscheidet das Gericht. Zweiter Abschnitt . I Zuständigkeit der Gerichte §164 (1) Jede Strafsache ist durch das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verhandeln und zu entscheiden. (2) Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Militärgerichtsordnung bestimmt. Sie ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. (3) Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte regelt dieses Gesetz und die Mihtärgerichtsordnung. Verbindung und Trennung zusammenhängender Strafsachen §165 Strafsachen stehen miteinander im Zusammenhang, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Straftat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. §166 (1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören, können miteinander verbunden bei dem höheren Gericht anhängig gemacht werden. (2) Durch Beschluß dieses Gerichts kann die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. §167 Die Verbindung einer Strafsache gegen einen Jugendlichen mit der eines Erwachsenen ist nur zulässig, wenn dadurch die Interessen des Jugendlichen nicht gefährdet, werden. §168 (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu dessen Bereich die übrigen Gerichte gehören. In Ermangelung eines hiernach zuständigen Gerichts erfolgt die Beschlußfassung durch das gemeinschaftliche obere Gericht. örtliche Zuständigkeit der Gerichte §169 Tatort örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bereich die Straftat begangen ist. §170 Wohnsitz und Aufenthaltsort (1) örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bereich der Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Beschuldigte keinen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik, wird die Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Deutschen Demokratischen Republik begründet. (3) Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bereich der Beschuldigte auf Anordnung eines staatlichen Organs untergebracht ist. §171 Bestimmung durch das Oberste Gericht Ist nach den §§ 169 und 170 kein Gericht örtlich zuständig, bestimmt das Oberste Gericht das zuständige Gericht. §172 Hafen (1) Ist die Straftat auf einem Schiff der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland oder auf offener See begangen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Heimathafen oder der Hafen der Deutschen Demokratischen Republik liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. (2) Für Straftaten in einem Luftfahrzeug der Deutschen Demokratischen Republik gilt Absatz 1 entsprechend. §173 Exterritoriale Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für die im Ausland tätigen Angestellten der Deutschen Demokratischen Republik bleibt das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bereich sie ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, gilt Berlin, die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Stadtbezirk Mitte, als ihr Wohnsitz. §174 örtliche Zuständigkeit bei zusammenhängenden Strafsachen (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 169 bis 173 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist die örtliche Zuständigkeit jedes dieser Gerichte begründet. (2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, können sie auf Antrag des Staatsanwalts sämtlich oder zum Teil bei dem Gericht verbunden werden, bei dem zuerst Anklage erhoben worden ist. (3) Auf Antrag kann die Durchführung der zusammenhängenden Strafsachen durch das gemeinschaftliche obere Gericht auch einem anderen der zuständigen Gerichte übertragen werden. (4) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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