Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 772

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 772 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 772); 772 Gesetzblatt Teil I Nr. 48 *- Ausgabetag: 30. Dezember 1975 mentsbestellüngen von Bürgern zur Lieferung in Betriebe und Einrichtungen kann die Deutsche Post davon abhängig machen, daß der Bürger sein Einverständnis zur Verrechnung des Abonnementsgeldes im Lastschrift- oder Einziehungsverfahren gibt. Die Ablehnung der Annahme einer Abonnementsbestellung durch die Deutsche Post muß unverzüglich erfolgen. (4) Abonnementsbestellungen müssen dem zuständigen Postzeitungsvertrieb bzw. dem Zeitungsvertriebsamt bis zum 20. des Monats vor dem Inkassozeitraum, mit dem die Lieferung beginnen soll, zugehen. Für importierte Presseerzeugnisse gelten besondere Bestelltermine. Diese Bestelltermine sind in der Postzeitungsliste enthalten. - §14 Bezugsbedingungen (1) Den Abonnementspreis und die Erscheinungsweise enthält die Postzeitungsliste. Diese Bezugsbedingungen sind verbindlicher Bestandteil der jeweiligen Abonnements. Für die Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat der Abonnent neben dem Abonnements-' preis die Postgebühr für die Beförderung und eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. (2) Der Abonnent hat Anspruch auf unverzügliche Lieferung aller während des Vertragszeitraumes nach der in der Postzeitungsliste festgelegten Erscheinungsweise planmäßig erscheinenden Nummern des Presseerzeuignisses. Tageszeitungen, außer Abendzeitungen, werden den Abonnenten im Hauptverbreitungsgebiet am Erscheinungstag geliefert. (3) Für die Aushändigung der Presseerzeugnisse an den Abonnenten finden die Bestimmungen der Anordnung über den Postdienst Postordnung * für die Behandlung gewöhnlicher Briefsendungen entsprechende Anwendung. Das Aushändigen bei einer Verkaufsstelle des Postzeitungsver-triebs kann vereinbart werden. Die Lagerfrist kann auf Antrag des Abonnenten für Presseerzeugnisse, die über ein Postschließfach, am Schalter oder bei einer Verkaufsstelle des Postzeitungsvertriebs auszuhändigen sind, bis zu einem Monat verlängert werden. Mit Ablauf der Lagerfrist erlischt der Lieferanspruch des Abonnenten. (4) Für die Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik bestimmte Presseerzeugnisse werden von der Deutschen Post unverzüglich versandt. Auf Verlangen des Abonnenten werden die Presseerzeugnisse mit Luftpost befördert. §15 Zahlungsbedingungen (1) Das Abonnementsgeld ist jeweils am ersten Tag des Inkassozeitraumes fällig. Das gleiche gilt hinsichtlich der Postgebühr für die Beförderung und der Bearbeitungsgebühr für die Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Der Inkassozeitraum für das Presseerzeugnis wird von der Deutschen Post in Abstimmung mit dem Verlag festgelegt und in der Postzeitungsliste veröffentlicht. Er ist verbindlicher Bestandteil der jeweiligen Abonnements. (3) Die Deutsche Post kassiert das Abonnementsgeld oder verrechnet es im Lastschrift- oder Einziehungsverfahren. Die Art des Inkassos ist grundsätzlich zu vereinbaren. (4) Bei Abonnenten, die dem Geltungsbereich der Verrechnungs-Verordnung** unterliegen, wird das Abonnementsgeld im Lastschrift- oder Einziehungsverfahren verrechnet. Das gleiche gilt für das Abonnementsgeld, die Postgebühr für die Beförderung und die Bearbeitungsgebühr für die Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. * Z. Z. gilt die Postordnung vom 21. November 1974 (GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236). Z. Z. gilt die Verrechnungs-Verordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. n Nr. 64 S. 423). (5) Bei Abonnenten, die did Aushändigung der Presseerzeugnisse über Postschließfach oder am Schalter eines Postamtes vereinbart haben, wird das Abonnementsgeld am Schalter dieses Postamtes, bei Abonnenten, - die die Aushändigung bei einer Verkaufsstelle des Postzeitungsvertriebs vereinbart haben, bei dieser Verkaufsstelle kassiert, sofern nicht die Verrechnung des Abonnementsgeldes im Lastschrift- oder Einziehungsverfahren vereinbart wurde. Ein ständiges Inkasso für andere Abonnenten, wird am Schalter bzw. bei den Verkaufsstellen des Postzeitungsvertriebs nicht vorgenommen. (6) Von Bürgern, die ein Abonnement zur Lieferung in Betriebe oder Einrichtungen abgeschlossen haben, kann die Deutsche Post die Teilnahme am Lastschrift- oder Einziehungsverfahren verlangen. (7) Bei der Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik kann vereinbart werden, daß die Postgebühr für die Beförderung und die Bearbeitungsgebühr mit einem Dritten verrechnet werden. §16 Überweisen und Nachsenden (1) Die Deutsche Post überweist auf Antrag des Abonnenten die Abonnements von Presseerzeugnissen an ein anderes Postamt, wenn der Abonnent seinen Aufenthaltsort innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zeitweilig für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen oder für ständig wechselt. (2) Die Deutsche Post sendet auf Antrag des Abonnenten Tageszeitungen nach einem anderen Ort nach, wenn der Abonnent seinen Aufenthaltsort zeitweilig für einen Zeitraum bis zu 4 Wochen wechselt. (3) Für das Versenden nach einem anderen Ort bei der Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die zuviel erhobene Postgebühr für die Beförderung wird erstattet. (4) Überweisungsanträge und Nachsendungsanträge nehmen die Postämter, die Poststellen, die Zusteller und die Verkaufsstellen des Postzeitungsvertriebs entgegen. Anträge, die ein Abonnement zur Lieferung an einen Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik betreffen, sind an das Zeitungsvertriebsamt zu senden. (5) Überweisungsanträge und Nachsendungsanträge bedürfen der Schriftform. Für die Anträge sollen die Vordrucke der Deutschen Post verwendet werden. (6) Überweisungsanträge und Nachsendungsanträge müssen dem zuständigen Postzeitungsvertrieb bzw. dem Zeitungsvertriebsamt mindestens 10 Tage vor dem Tag, an dem die Überweisung oder die Nachsendung beginnen soll, zugehen. (7) Für das Nachsenden nach Orten außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat der Abonnent die Postgebühr für die Beförderung zu zahlen. §17 Kündigung (1) Kündigungen von den Abonnenten nehmen die Postämter, die Poststellen, die Zusteller und die Verkaufsstellen des PostzeitungsVertriebs zur Weiterleitung an den zuständigen Postzeitungsvertrieb entgegen. Kündigungen von Abonnements zur Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik sind an das Zeitungsvertriebsamt zu senden. (2) Kündigungen von den Abonnenten sind jeweils zum Ende eines Inkassozeitraumes möglich. Sie müssen dem zuständigen Postzeitungsvertrieb bzw. dem Zeitungsvertriebsamt bis zum 10. des Monats, mit dem die Lieferung enden soll, zugehen. Für importierte Presseerzeugnisse gelten besondere Kündigungstermine. Diese Kündigungstermine sind in der Postzeitungsliste enthalten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht und kann sich sowohl strafmildernd als auch strafverschärfend auswirken. Sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Tatausführung gesetzt werden. Es ist ein gesellschaftliches Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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