Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 771

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 771 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 771); Gesetzblatt Teil I Nr. 48 Ausgabetag: 30. Dezember 1975 771 (3) Das Gewicht eines Zeitungspaketes darf 10 kg. nicht überschreiten. (4) Leistungsort für die Lieferung von Presseerzeugnissen, die von den Verlagen versandfertig für die Lieferung an die örtlichen Dienststellen der Deutschen Post verpackt geliefert werden, ist die Rampe der Druckerei. Die Zeitungssendungen sind mit einer Ladeliste nach Abweisungen sortiert zu. liefern. (5) Für de Lieferung aller anderen Presseerzeugnisse ist die Rampe des Zeitungsvertriebsamtes Leistungsort. Die Rampe eines von der Deutschen Post festgelegten Postamtes an einem Container-Standort der Deutschen Post oder, sofern die Lieferung in Großcontainern erfolgt, der ladegerecht von der Deutschen Post bereitgestellte Großcontainer können als Leistungsort vereinbart werden. (6) Der Leistungsort für die Lieferung importierter Presseerzeugnisse ergibt sich aus den dafür geltenden Rechtsvorschriften*. §9 Sondernummern und Doppelnummern (1) Sondernummern sind Nummern der Presseerzeugnisse, die über die in der Postzeitungsliste festgelegte Erscheinungsweise hinaus herausgegeben werden. Über ihren Vertrieb sind zwischen den Verlagen und der Deutschen Post besondere vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Für die Übergabe des Vertragsangebots, außer bei Sondernummern von Tageszeitungen aus aktuellem Anlaß, finden die Bestimmungen des § 5 entsprechende Anwendung. (2) In Ausnahmefällen können zwei Einzelnummern zu einer Doppelnummer zusammengefaßt werden. Das'Zusam-menfassen von zwei Nummern aus verschiedenen Inkassozeiträumen ist unzulässig. Der Einzelverkaufspreis einer Doppelnummer muß das Doppelte des Einzelverkaufspreises der Einzelnummer betragen. Über die Lieferung einer Doppelnummer ist die Deutsche Post 4 Wochen vor dem Liefertermin, ' der für die erste der zur Doppelnummer zusammengefaßten Zeitungsnummern vereinbart wurde, zu informieren. §10 Beilagen (1) Die Verlage können den Presseerzeugnissen Verlagsund Fremdbeilagen beifügen. Als Verlagsbeilagen gelten solche, die ihrem Inhalt nach als Bestandteil der Presseerzeugnisse anzusehen sind. Werbedrucksachen der Verlage gelten als Verlagsbeilagen. Für Fremdbeilagen erhebt die Deutsche Post eine Gebühr vom Verlag. (2) Beilagen sollen den Vermerk „Beilage“ und den Titel des Presseerzeugnisses, zu dem sie gehören, tragen. Verlagsbeilagen, die ständiger Bestandteil eines Presseerzeugnisses sind, müssen diese Angaben enthalten. Für weitere Anforderungen an die Beschaffenheit von Beilagen zu Presseerzeugnissen, bei denen die Abonnementsauflage für die Aushändigung an die Abonnenten maschinell adressiert wird, gilt der entsprechende Fachibereichstandard**. (3) Beilagen, die nicht ständiger Bestandteil eines Presseerzeugnisses sind, sind 4 Arbeitstage vor der Lieferung der Nummer des Presseerzeugnisses, zu der sie gehören, beim zuständigen Auflieferungspostamt schriftlich anzumelden. Der Anmeldung ist ein Belegexemplar beizufügen oder nachzureichen. (4) Das Beilegen hat grundsätzlich durch die Verlage zu erfolgen. Die Deutsche Post kann mit den Verlagen vereinbaren, daß Verlagsbeilagen ausnahmsweise durch die Deutsche Post beigelegt werden. Für das Beilegen erhebt die Deutsche Post eine Gebühr vom Verlag. * Z. Z. gilt die Vierte Durchführungsverordnung vom 16. Mai 1973 zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Sicherung des Exports und des Imports (GBl. I Nr. 29 S. 277). ** Z. Z. gilt der Fachbereichstandard Zeitschriften Formate TGL 24 467. §11 Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei der Werbung und Marktforschung (1) Art, Umfang und Termin des ständigen gegenseitigen unentgeltlichen Informationsaustausches zwischen den Verlagen und der Deutschen Post werden in den Koordinierungsvereinbarungen und Wirtschaftsverträgen vereinbart. Weitere Informationen stellt die Deutsche Post auf Antrag der Verlage im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung. Für die Übergabe dieser Informationen haben die Verlage der Deutschen Post die entstehenden notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. (2) Veröffentlichungen der Verlage, die Fragen des Vertriebs von Presseerzeugnissen berühren, sind mit der Deutschen Post abzustimmen. Von den Verlagen hergestellte oder veröffentlichte Bestellscheine und Nachsendungsanträge müssen den Vordrucken der Deutschen Post entsprechen. (3) Die beiderseitigen Vorhaben auf dem Gebiet der Werbung und der Marktforschung sind in die Wirtschaftsverträge aufzunehmen und die dazu vorgesehenen Veröffentlichungen zwischen den Verlagen und der Deutschen Post abzustimmen. (4) Die Verlage haben an die Deutsche Post bei allen Presseerzeugnissen, die durch die Deutsche Post vertrieben werden, von jeder Nummer ein Pflichtexemplar abzuliefern. Abschnitt III Liefer- und Leistungsbedingüngen der Deutschen Post beim Vertrieb im Abonnement §12 Grundsatz (1) Die Deutsche Post schließt mit dem Abonnenten einen Vertrag über die fortlaufende Lieferung von Presseerzeugnissen (Abonnement) ab. Das Abonnement ist unbefristet. Es kommt nach Zugang der Bestellung (Abonnementsbestellung) zum Beginn des folgenden Inkassozeitraumes zustande, sofern die Deutsche Post die Annahme der Abonnementsbestellung nach § 13 Abs. 3 nicht ausdrücklich ablehnt, und endet durch Kündigung. Das Abonnement endet ohne Kündigung, wenn das Presseerzeugnis nicht mehr erscheint. (2) Die Deutsche Post kann den Abschluß von Abonnements zugunsten Dritter einschränken. §13 Bestellung (1) Abonnementsbestellungen nehmen die Postämter, die Poststellen, die Zusteller, die Werbeberater und die Verkaufsstellen des Postzeitüngsvertriebs zur Weiterleitung an den zuständigen Postzeitungsvertrieb entgegen. Abonnementsbestellungen zur Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik sind an das Zeitungsvertriebsamt zu senden.* (2) Abonnementsbestellungen bedürfen der Schriftform. Für Abonnementsbestellungen sollen die Vordrucke der Deutschen Post verwendet werden. (3) Die Deutsche Post kann die Annahme einer Abonnementsbestellung ablehnen, wenn die für den Vertrieb zur Verfügung stehende Auflage des Presseerzeugnisses ausgeschöpft ist. Abonnementsbestellungen zur Lieferung an Empfänger außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik werden für Presseerzeugnisse, die im. Bestimmungsland erscheinen, nicht angenommen. Die Annahme von Abonne- * Die Anschrift des Zeitungsvertriebsamtes lautet: Deutsche Post Zeitungsvertriebsamt 1004 Berlin Straße der Pariser Kommune 3 4;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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