Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 765

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 765 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 765); Gesetzblatt Teil I Nr. 47 Ausgabetag: 23. Dezember 1975 765 nicht festgelegt werden kann, sind mit dem Herstellungs-, Abpack- oder Abfülldatum zu kennzeichnen. Die Daten sind nach Tag, Monat und Jahr ausgenommen Erzeugnisse der Anlage 1 anzugeben. Lebensmittel der Anlage 1 sind entsprechend den Festlegungen dieser Anlage zu kennzeichnen. Die Verbrauchsfrist ist der Zeitraum von der Herstellung bis zum Verbrauch, in dem das Lebensmittel unter entsprechenden Lagerungsbedingungen keine entscheidenden Qualitätsverluste erleidet und den ernährungsphysiologischen und hygienischen Erfordernissen entspricht; 4. „Gefärbt“, sofern eine Färbung des Lebensmittels vorliegt und die Kennzeichnung in der Anordnung vom 18. Oktober 1963 über Lebensmittelfarbstoffe (GBl. II Nr. 106 S. 826) gefordert wird; 5. Gebrauchsanweisungen für Lebensmittel, die nur auf Grund besonderer Hinweise zweckentsprechend zubereitet werden können; 6. Schlüsselnummer des Binnenhandels (HSL); 7. Inhalt nach Volumen oder Masse zur Zeit der Abpackung oder Abfüllung. Bei Lebensmitteln, die in bestimmten Masseeinheiten hergestellt werden, kann anstelle der Masse die Stückzahl angegeben werden, sofern dies nach Zustimmung des Ministers für Gesundheitswesen in staatlichen Standards festgelegt ist. Bei Lebensmitteln in standardisierten Flaschen genügt die Angabe des Volumens auf der Flasche; 8. Einzelhandelsverkaufspreis (EVP) je Packungseinheit. (2) Für Kleinverbraucherpaekungen, die wegen der geringen Größe oder der Art ihrer Verpackung die vorgeschriebene Kennzeichnung gemäß Abs. 1 und § 8 nicht zulassen, können nach Zustimmung des Ministers für Gesundheitswesen in begründeten Ausnahmefällen abweichende Festlegungen hinsichtlich der Kennzeichnung sowie hinsichtlich ihrer Art und Form gemäß § 2 in staatlichen Standards getroffen werden. Sie sind jedoch zumindest gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 und 8 zu kennzeichnen. (3) Für den Export hergestellte Lebensmittel, die als Kleinverbraucherpackung in der .DDR in den Verkehr, gebracht werden, sind sofern eine Kennzeichnung in fremder Schriftsprache oder eine unvollständige Kennzeichnung vorliegt zusätzlich auf Hinweisschildern am Stapel wie folgt zu kennzeichnen : 1. Bezeichnung des Erzeugnisses und/oder Sorte. Diese Angaben können entfallen, wenn sie für den Verbraucher eindeutig erkennbar sind; 2. Gebrauchsanweisungen für Lebensmittel, die nur auf Grund besonderer Hinweise zweckentsprechend zubereitet werden können; 3. Inhalt nach Volumen oder Masse; 4. Einzelhandelsverkaufspreis je Packungseinheit. § 4 Einzelhandelspackungen Einzelhandeispackungen sind entsprechend § 3 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3, 6, 7 und 8 zu kennzeichnen. § 5 Großverbraucherpackungen (1) Großverbraucherpackungen sind entsprechend § 3 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 zu kennzeichnen. . (2) Bei Großverbraucherpackungen, die unbearbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, kann die Kennzeichnung entfallen. Der Abnehmer oder Verbraucher ist jedoch in den Begleitpapieren zumindest ülber Sorte und/oder Qualität gemäß § 3 Ahs. 1 Ziff. 2 zu informieren. § 6 Ergänzungen und Abweichungen (1) Für Ergänzungen und Abweichungen in der Kennzeichnung bestimmter verpackter Lebensmittel gelten die Festlegungen der Anlage 2. (2) Für verpackte Lebensmittel, die in die. DDR importiert und in den Verkehr gebracht werden, sind die in der Anlage 3 festgelegten Abweichungen zulässig. § 7 Unverpackte und handelsseitig abgepackte Lebensmittel (1) Lebensmittel, die im Einzelhandel unverpackt ange-boten werden, sied an der ausgestellten Ware oder an den Verkaufsbehältnissen durch Hinweisschilder folgendermaßen zu kennzeichnen: 1. Bezeichnung des Erzeugnisses und/oder Sorte und Qualitätsangabe gemäß den Rechtsvorschriften oder staatlichen Standards. Die Angabe der Bezeichnung des Erzeugnisses und der Sorte kann entfallen, wenn diese für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist; 2. „Gefärbt“, sofern eine Färbung des Lebensmittels vorliegt und die Kennzeichnung in der Anordnung vom 18. Oktober 1963 über Lebensmittelfarbstoffe gefordert wird; 3. Einzelhandelsverkaufspreis je handelsüblicher Verkaufseinheit. (2) Lebensmittel, die aus Großverbraucherpackungen abgegeben werden, sind wie unverpackte Lebensmittel gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen. (3) Lebensmittel, die zur schnellen Kundenabfertigung handelsseitig abgepackt und im Einzelhandel ängeboten werden, müssen auf der Packung oder am Stapel gemäß Abs. 1 gekennzeichnet sein. Der Inhalt der Packung muß nach Masse oder in Stück angegeben werden. Die Angabe der Stückzähl ist nur gestattet, wenn die Festlegung des § 3 Abs. 1 Ziff. 7 zu-trifft (4) Speisen der Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und 'Gaststätten sind auf den Speiseikarten oder -plänan bzw. Anzeigetafeln gemäß Abs. 1 Ziffern 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 zu kennzeichnen. Besondere Kennzeichnung zur Förderung einer gesunden Ernährung § 8 (1) Lebensmittel in Kleinverbraucherpackungen, ausgenommen Import-Lebensmittel, Kaffee, Tee, Mineralwasser und Kaugummi, sowie Speisen der Gemeinschaftsverpflegung und Gaststätten müssen zusätzlich in der Kennzeichnung folgende Angaben als Mittelwert enthalten: Kalorien Eiweiß Fett Kohlenhydrate kcal je 100 g Lebensmittel g je 100 g Lebensmittel g je 100 g Lebensmittel g je 100 g Lebensmittel. Bei Speisen in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und der Gaststätten müssen sich die Angaben auf die Essenportionen beziehen. (2) Bei tischfertigen Gerichten, kochfertigen Suppen und Soßen sowie Pudding müssen sich die Angaben gemäß Abs. 1 auf die Venpackungseinheit beziehen. (3) Bei Kalt- und Imbißverpflegung sowie im Rahmen der Schul- und Kinderspeisung, der Verpflegung in Gemein-schaftsunterkünßten, in Krankenhäusern und Kureimrich-tungen kann die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 entfallen. (3) Großverbraucherpackungen, die vorbereitete Lebensmittel für die gesellschaftliche Speisenwirtschaft enthalten, sind gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern 1, 2 und 3 zu kennzeichnen. (4) Bei Spirituosen, Bier und Wein ist in Abweichung zu den Forderungen gemäß Abs. 1 nur der Gehalt an Kalorien anzugeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

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