Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 762

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 762 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 762); 762 Gesetzblatt Teil I Nr. 47 Ausgabetag: 23. Dezember 1975 für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, den genossenschaftlichen Geldinstituten sowie bei Postämtern erfolgen. Die auszahlende Stelle nimmt die Barauszahlung für Rechnung des kontoführenden Geld- und Kreditinstituts des Scheckausstellers vor. Der Vorleger hat auf der Rückseite des Schecks seine Unterschrift zu leisten und seinen Namen und die Wohnanschrift sowie die Nummer seines Personalausweises oder eines dem Personalausweis gleichgestellten bzw. der "Legitimation des Vorlegers dienenden anderen Ausweises (Ausweis)* anzugeben, sofern diese Angaben nicht bereits im Scheck eingedruckt sind. Schecks, auf deren Rückseite diese Angaben gestrichen oder geändert oder Personalien anderer Personen vermerkt sind, werden zur Barauszahlung im freizügigen Scheckverkehr nichtf entgegengenommen. Die Auszahlung des Scheckbetrages erfolgt nur an den Inhaber des auf der Rückseite des Schecks angegebenen Ausweises, sofern dieser das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Geld- und Kreditinstitute und die Postämter haben die Legitimation des Vorlegers anhand seines Ausweises zu prüfen. c) Schecks können zur Erfüllung einer Geldleistung an andere Bürger und Betriebe weitergegeben werden. Die Erfüllung tritt mit der Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckempfängers ein. Vor der Weitergabe eines Schecks sind auf dessen Rückseite sofern das vom Empfänger des Schecks verlangt wird der Name und die Wohnanschrift sowie (wenn es sich bei dem Weitergebenden um einen Bürger handelt) die Nummer des Ausweises anzugeiben. d) Schecks können von Bürgern und Betrieben bei einem Geld- oder Kreditinstitut zur Gutschrift auf ein Konto bzw. zum Einzug eingereicht werden. Der Einreicher hat auf der Rückseite des Schecks seinen Namen anzugeben und die Schecks auf der Vorderseite mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ zu versehen. Betriebe haben außerdem gegenüber dem Geld- oder 'Kreditinstitut einen Nachweis zu führen, aus dem für jeden eingereichten Scheck der Scheckbetrag und die Kontonummer des Scheckausstellers ersichtlich sind. Die Gutschrift auf dem Konto erfolgt unter dem Vorbehalt der Einlösung des Schecks durch das kontoführende Geld- oder Kreditinstitut des Scheckausstellers. Bei Einreichung von Schecks zum Einzug kann über den Scheckbetrag erst verfügt werden, wenn die Be-' stätigung des kontof ührenden Geld- oder Kreditinstituts des Scheckausstellers über die Einlösung des Schecks vorliegt. 7. Der Aussteller und jeder Inhaber eines Schecks können durch den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ auf der Vorderseite des Schecks ausschließen, daß der Scheck von einem Geld- oder Kreditinstitut oder Postamt bar ausgezahlt wird. 8. Schecks werden nur innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Tag der Ausstellung von einem Geld- oder Kreditinstitut oder einem Postamt entgegengenommen. 9. Die Geld- und Kreditinstitute nehmen die Einlösung der Schecks im Rahmen des Guthabens oder eines Kredits vom Konto des Scheckausstellers vor. Teileinlösungen werden nicht vorgenommen. Z. Z. gilt die Verordnung vom 23. September 1963 über die Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik Personalausweisordnung (GBl. II Nr. 88 S. 700). Die Nichteinlösung eines Schecks ist dem Geld- oder Kreditinstitut, bei dem der Scheck zur Gutschrift auf ein Konto bzw. zum Einzug vorgelegt wurde, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach dieser Vorlage vom kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut des Scheckausstellers schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf dem Scheck oder in anderer Form erfolgen und muß die Gründe für die Nichteinlösung enthalten. Wurde der Scheck zur Gutschrift auf ein Konto vorgelegt, veranlaßt das Geld- öder Kreditinstitut spätestens am Arbeitstag nach dem Eingang dieser Mitteilung die Belastung des Kontos des Einreichers mit dem Betrag des nicht eingelösten Schecks und übergibt ihm den Scheck sowie die Mitteilung über die Nichteinlösung. Wurde der Scheck zum Einzug vorgelegt, ist der Einreicher spätestens am Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung von der Nichteinlösung zu informieren. Wurde der nicht eingelöste Scheck 'beim kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut des Scheckausstellers zur Barauszahlung vorgelegt, sind der Scheck und die Mitteilung über die Nichteinlösung an den Vorleger zu übergeben. 10. Für Schäden, die durch Verstöße gegen diese Bedingungen sowie durch Fälschung oder Verfälschung von Schecks entstehen, sind die Geld- und Kreditinstitute und Postämter einerseits und die den Scheckverkehr nutzenden Bürger und Betriebe andererseits ersatzpflichtig. Der Eintritt und Umfang der Schadensersatzpflicht für die Bürger ergibt sich aus den Bestimmungen des Zivilrechts über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung. "Bei der Bemessung der Höhe der Schadensersatzpflicht sind insbesondere die Art und Weise der Entstehung des Schadens, seine Höhe sowie die Anstrengungen, die der Bürger zur Abwendung oder Minderung des Schadens unternommen hat, zu berücksichtigen. Der Eintritt und Umfang der Schadensersatzpflicht der Betriebe ergibt sich aus den Bestimmungen über die wirtschaftsrechtliche materielle Verantwortlichkeit. Anordnung Nr. 2* über den Postscheck- und Postspargirodienst Postscheckordnung vom 17. November 1975 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S. 365) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und dem Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik folgendes angeordnet: §1 Der Abs. 2 des § 2 der Anordnung vom 17. Mai 1968 über den Postscheck- und Postspargirodienst Postscheckordnung (GBl. II Nr. 60 S. 343) erhält folgende Fassung: „(2) Am Postspargirodienst können Bürger gemäß Abs. 1 Ziff. 2 teilnehmen.“ §2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Berlin, den 17. November 1975 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Schulze * Anordnung (Nr. 1) vom 17. Mal 1968 (GBl. n Nr. 60 S. 343);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen hervorrufen oder auslöson können. Das betriffta, Versorgungsfragen, aktuelle außenpolitische Ereignisse, innenpolitische Maßnahmen, vom Gegner inszenierte Hetzkampagnenä, und Festlegung Anregung geeigneter vorbeugender offensiver Maßnahmen im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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