Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 758

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 758 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 758); 758 Gesetzblatt Teil I Nr. 47 Ausgabetag: 23. Dezember 1975 § 2 Zusammenarbeit Die Vertragspartner haben bei der Vorbereitung, dem Abschluß und der Erfüllung der Kontoverträge mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, Erfahrungen und Informationen, die der gegenseitigen rationellen Lösung der Aufgaben dienen, auszutauschen. Auswirkungen ihrer Tätigkeit und ihres Verhaltens auf die Erfüllung der Aufgaben des anderen Vertragspartners sind stets zu berücksichtigen. \ II. Kontoführung § 3 Abschluß des Kontovertrages (1) Die Bank ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Abschluß von Kontoverträgen verpflichtet. (2) Der Kontovertrag bedarf der Schriftform. (3) Der Vertragspartner kann die Eröffnung weiterer Konten bei anderen Niederlassungen der Bank oder bei anderen Geld- und Kreditinstituten beantragen. Er hat dazu vorher das Einverständnis der das Hauptkonto führenden Bankniederlassung einzuholen. (4) Der Abschluß der Kantoverträge mit staatlichen Organen und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über die kassenimäßige Durchführung des Staatshaushaltes. § 4 Kontoeröffnungsimterlagen und Verfügungsberechtigung (1) Bei Abschluß des Kontovertrages sind der Bank Registerauszüge, andere urkundliche Nachweise oder sonstige Legitimationspapiere vonzulegen, aus denen sich die Bezeichnung, die rechtliche Stellung des Vertragspartners und die gesetzlichen, statuarischen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung- bzw. Verfügungsberechtigten des Vertragspartners ergeben. (2) Verfügungsberechtigt über das Konto sind die im Abs. 1 genannten Vertretungsberechtigten des Vertragspartners und die von ihnen im Kontovertrag benannten weiteren Verfügungsberechtigten, deren Unterschriften zu hinterlegen sind. Verfügungen ohne Auftrag des Vertragspartners dürfen nur in den Fällen des § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 vorgenommen werden. (3) Verfügungsberechtigte sind einzelzeichnungsberechtigt, falls nicht Rechtsvorschriften oder der Vertragspartner eine Einschränkung der Verfügungsberechtigung durch das Erfordernis der Mitzeichnung anderer Verfügungsberechtigter vorsehen. Verfügungsberechtigungen, in denen andere Beschränkungen der Rechte der Verfügungsberechtigten enthalten sind (z. B. eine 'betragsmäßige Begrenzung oder eine Befristung), sind gegenüber der Bank unwirksam. § 5 Änderung der Verfügnngsberechtignng (1) Der Vertragspartner hat die Bank über Änderungen in der Person der Verfügungsberechtigten schriftlich zu unterrichten und gegebenenfalls neue Unterschriften zu hinteriegen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die hinterlegten Verfügungsberechtigungen. (2) Ist ein Bürger Vertragspartner, gelten Verfügungsberechtigungen auch über seinen Tod hinaus, bis der Bank ein schriftlicher Widerruf der Erben oder sonstiger Berechtigter zugegangen ist. (3) Im Falle des Todes eines Bürgers als Vertragspartner ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung des Erben bzw. eines anderen Berechtigten durch Vorlage eines in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Erbscheines, eines notariellen Testaments mit Eröffnungsverhandlung, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer Urkunde über die Einsetzung eines Nachlaßverwalters oder -pflegers zu führen. (4) Im Falle der Auflösung oder Liquidation eines Betriebes oder einer anderen juristischen Person als Vertragspartner ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung des Abwicklungsbevollmächtigten, Liquidators oder Verwalters durch einen Registerauszug oder andere urkundliche Nachweise zu führen. § 6 Kontobezeichnung fl) Die Bezeichnung des Kontos im Kontovertrag hat derjenigen zu entsprechen, unter der der Vertragspartner im Rechtsverkehr auftritt. Zusätze sind zulässig, wenn sie auf eine besondere Zweckbestimmung des Kontos hinweisen. (2) Besondere Festlegungen für die Kurzibezeichnung des Vertragspartners können mit der Bank vereinbart werden. § 7 Unterkonten (1) Die Einrichtung von Unterkonten bedarf der Einwilligung der Bank, soweit nicht Rechtsvorschriften die Führung von Unterkonten vorsehen. (2) Die Bank ist berechtigt, Verfügungen über Unterkonten von der Erfüllung entsprechender Bedingungen abhängig zu machen. § 8 Zinsen und Gebühren (1) Für die Höhe der Zinsen und Gebühren der Bank sowie für die Abrechnungszeiträume der Konten gelten die hierfür erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Konditionsrichtlinie in Verbindung mit Festlegungen in den jeweiligen Verträgen. Die Konlditionsrichtlinie kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen werden. (2) Die Bank schreibt dem Konto die von ihr auf das Guthaben zu gewährenden Zinsen gut. Sie ist berechtigt, das Konto mit Zinsen, Gebühren und bei der Ausführung von Aufträgen entstandenen Aufwendungen zu belasten. § 9 Abtretung und Vollstreckung (1) Die Abtretung oder Verpfändung des Kontoguthabens ist nicht zulässig. (2) Die Bank nimmt Abbuchungen vom Konto auf Grund von Zwangseinziehungs- oder Vodlstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner gemäß den hierfür geltenden Rechtsvorschriften im Rahmen verfügbarer Beträge vor. Sie ist berechtigt, bis zur vollen Befriedigung der Forderung des Dritten Abbuchungen aus dem Konto vorzunehmen, wenn die Maßnahme sich auch auf künftige Kontoeingänge erstreckt. § 10 Berichtigungs- und Vorbehaltsbuchungen (1) Die Bank ist auch ohne Auftrag des Vertragspartners berechtigt und verpflichtet, eine von ihr irrtümlich vorgenommene und sachlich unrichtige Buchung auf dem Konto zu berichtigen. (2) Beträge, die unter Vorbehalt gutgeschrieben wurden, können zurückbelastet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gutschrift nicht gegeben sind. § 11 Beendigung des Kontovertragsverhältnisses (1) Der Vertragspartner kann unter Beachtung der Rechtsvorschriften den Kontovertrag jederzeit kündigen. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Bank unter Beachtung der Rechtsvorschriften den Kontovertrag kündigen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die in der Richtlinie für die Auswahl und Überprüfung von Kandidaten generell festgelegten Aufgaben und Maßnahmen auch vollinhaltlich für Kandidaten durchgesetzt werden müssen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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