Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 706

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 706 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 706); 706 Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 20. November 1975 (2) Das Kreditinstitut erteilt dem Sparer bei Einzahlungen sofort eine Quittung. Es ist verpflichtet, durch Aushang im Kassenraum den Sparer über die Quittungsberechtigten zu informieren. (3) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Reklamationen des Sparers sofort zu bearbeiten und das Sparkonto bzw. Spargirokonto unverzüglich entsprechend zu berichtigen. Ansprüche aus Reklamationen einschließlich Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Quittungserteilung über den reklamierten Betrag erfolgte. (4) Das Kreditinstitut ist ohne Auftrag des Sparers berechtigt und verpflichtet, Veränderungen auf dem Sparkonto bzw. Spargirokonto vorzunehmen, wenn es sich um eine irrtümlich vorgenommene und sachlich unrichtige Buchung, eine den Sparer nicht betreffende Gutschrift oder Lastschrift, die Ausführung von Vollstreckungsimaßnahmen, die Aufrechnung begründeter Gegenforderungen des Kreditinstituts handelt. Der Sparer wird hiervon informiert. §5 (1) Beim Ableben eines Sparers kann das kontoführende Kreditinstitut Aufträge zur Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten aus den Spareinlagen des Verstorbenen durchführen. (2) Der Sparkontovertrag bzw. Spargirokontovertrag kann nur vom Sparer beim kontoführenden Kreditinstitut aufgelöst werden. Sofern ein Sparkonto bzw. ein Spargirokonto für mehrere Sparer besteht, bedarf die Auflösung des Sparkontovertrages bzw. Spargirokontovertrages der Zustimmung aller Sparer. Der Antrag auf Auflösung des Sparkontovertrages bzw. Spargirokontovertrages kann auch bei einem anderen Kreditinstitut gestellt werden, sofern der Sparer die Überweisung der Spareinlage an dieses Kreditinstitut beantragt. Die Auflösung des Sparkontovertrages bzw. Spargirokontovertrages kann auch durch den oder die Erben vorgenommen werden. Besondere Bedingungen für den Spargiroverkehr §6 (1) Der bzw. die Sparer können andere Bürger als Verfügungsberechtigte über die Spareinlage im Spargirokontovertrag eintragen lassen. Verfügungsberechtigte gelten nicht als Sparer. Verfügungsberechtigte müssen handlungsfähig sein. Erteilte Verfügungsberechtigungen gelten über den Tod des Sparers hinaus. (2) Der bzw. die Sparer sowie die Verfügungsberechtigten haben ihre Unterschriften beim kontoführenden Kreditinstitut zu hinterlegen und sich durch Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Dokuments zu legitimieren. Es kann vereinbart werden, daß mehrere Sparer bzw. Verfügungsberechtigte nur gemeinsam Verfügungen vornehmen dürfen. (3) Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Spargirokontovertrag von einem gesetzlichen Vertreter abzuschließen. Verfügungen sind nur durch den gesetzlichen Vertreter oder durch von ihm eingesetzte Verfügungsberechtigte möglich. (4) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Sparer über Gutschriften und Lastschriften durch Kontoauszüge zu informieren. Die Abholung von Kontoauszügen beim kontoführenden Kreditinstitut ist sowohl durch den Sparer als auch j durch die Verfügungsberechtigten möglich. An andere Bürger erfolgt die Ausgabe nur dann, wenn sie im Besitz eines vom Kreditinstitut an den Sparer ausgegebenen Postabholeraus- weises sind. Der Sparer kann mit dem Kreditinstitut vereinbaren, daß ihm die Kontoauszüge gegen Erstattung der Portoauslagen zugesandt werden. Der Sparer ist verpflichtet, die Kontoauszüge zu prüfen und Unstimmigkeiten dem kontoführenden Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen. §7 (1) Bareinzahlungen auf Spargirokonten können bei allen/ im § 1 Abs. 1 genannten Kreditinstituten und der Deutschen Post vorgenommen werden. (2) Der Sparer kann sich Beträge bargeldlos auf sein Spargirokonto überweisen lassen. Er kann dazu auch Aufträge zur regelmäßigen Überweisung ihm zustehender Einnahmen an die jeweiligen Zahlungspflichtigen erteilen. (3) Bar- und Verrechnungsschecks können zur Gutschrift auf Spargirokonten eingereicht werden. Die Gutschrift erfolgt unter Vorbehalt der Einlösung des Schecks durch das kontoführeiide Kreditinstitut des Ausstellers. §8 (1) Der Sparer und die von ihm eingesetzten Verfügungsberechtigten können über die Spareinlagen beim kontoführenden Kreditinstitut durch Barabhebung mittels Auszahlungsquittuing oder Scheck, Überweisung, Abbuchungs- und Dauerauftrag für ständig wiederkehrende Zahlungen, telegrafische Überweisung und telegrafische Geldanforderung gegen Erstattung der Portokosten bis zur Höhe der Spareinlagen verfügen. Die dazu erforderlichen Aufträge sind von den Sparern bzw. Verfügungsberechtigten zu unterzeichnen. Vollmachten werden nicht anerkannt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Verfügungen über die Spareinlagen zu verweigern, sofern Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen. (3) Der Sparer und die Verfügungsberechtigten können beim kontoführenden Kreditinstitut die Aushändigung- eines Scheckheftes beantragen. Für Jugendliche ab 16 Jahre ist die Ausgabe des ersten Scheckheftes nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich. Für den Scheckverkehr gelten die dafür erlassenen Rechtsvorschriften, über die der Sparer durch sein Kreditinstitut zu informieren ist. (4) Die Bedingungen für die Durchführung von Daueraufträgen werden zwischen dem Sparer und dem Kreditinstitut besonders vereinbart. Die Kreditinstitute nehmen Abbuchungsaufträge sowie Änderungen und Löschungen entgegen und leiten sie an die Empfänger der Zahlungen weiter. (5) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Abbuchungsaufträge und Schecks, für die keine ausreichenden Spareinlagen vorhanden sind, innerhalb von 5 Werktagen nach Abbuchung vom Spargirokonto zurückzuverrechnen. Reicht die Spareinlage wiederholt nicht aus, kann das Kreditinstitut Dauer- und Abbuchungsaufträge löschen bzw. die Löschung veranlassen. Sofern keine Rückverrechnung erfolgt, kann das Kreditinstitut für den über die Spareinlage hinaus verfügten Betrag Zinsen in Höhe von 6 % berechnen. Der Sparer ist verpflichtet, den entstandenen Schuldbetrag unverzüglich abzudecken. Von Überziehungen und Rückverrechnungen sowie Löschung von Dauer- und Abbuchungsaufträgen ist der Sparer zu unterrichten. §9 (1) Der Sparer ist berechtigt, die im Spargirokontovertrag gemäß § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen jederzeit durch das kontoführende Kreditinstitut ändern zu lassen. Sofern ein Spargirokonto für mehrere Sparer besteht, bedarf jede Änderung des Spargirokontovertrages der vorherigen Zustimmung aller Sparer.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und. Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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