Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 694

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 694 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 694); 694 Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 12. November 1975 Eigentum. Das Revisionsorgan hat das Recht, zur Herstellung der Gesetzlichkeit Auflagen zu erteilen. Die Mitarbeiter des Revisionsorgans sind verpflichtet, vertrauensvoll mit den Arbeitern und Genossenschaftsbauern zusammenzuarbeiten und insbesondere die Tätigkeit der genossenschaftlichen Revisionskommissionen zu fördern. (4) Das Revisionsorgan unterhält als Einrichtungen der Bank nachgeordriete Revisionsorgane in den Bezirken. II. Leitung der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik §8 (1) Die Bank wird vom Präsidenten nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen geleitet Er trägt für die gesamte Tätigkeit der Bank die persönliche Verantwortung gegenüber dem Ministerrat. Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik übt im Auftrag des Ministerrates gegenüber dem Präsidenten der Bank das Weisungs- und Kontrollrecht aus. Der Präsident der Bank ist dem Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik rechenschaftspflichtig insbesondere über die Durchführung der Kreditpläne sowie der kreditpolitischen Maßnahmen und unterbreitet Vorschläge zur Lösung volkswirtschaftlicher Fragen. (2) Der Präsident der Bank wird vom Ministerrat berufen und abberufen. Der ständige Stellvertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. (3) Der Präsident der Bank legt die Verantwortung des Vizepräsidenten, seiner Stellvertreter, die Aufgaben der Abteilungen, die Art und Weise des Zusammenwirkens der Abteilungen sowie die Verantwortung ihrer Leiter und Mit- arbeiter in der Arbeitsordnung der Bank sowie in Funktionsplänen fest. (4) Die Berufung des Vizepräsidenten, der Stellvertreter des Präsidenten, des Leiters des Revisionsorgans bei der Bank und der Abteilungsleiter der Zentrale der Bank erfolgt entsprechend der dafür geltenden Nomenklatur. §9 Der Präsident der Bank erläßt im Rahmen seiner Zuständigkeit Anordnungen und regelt einzelne Aufgaben innerhalb seines Verantwortungsbereiches durch Anweisungen. §10 (1) Der Präsident der Bank ist verantwortlich für die rationelle Gestaltung der Leitung und Organisation in seinem Verantwortungsbereich und für die ständige Vervollkommnung der Arbeit auf diesem Gebiet unter Anwendung der Erkenntnisse der Leitungswissenschaft. Er hat die Durchsetzung des Sparsamkeitsprinzips in der Bank zu sichern. Der Präsident der Bank trifft Maßnahmen zur Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung und zur Vervollkommnung der Dienstleistungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft. (2) Der Präsident der Bank ist, verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der Leiter und fordert regelmäßig von ihnen Rechenschaft. (3) Der Präsident der Bank ist für die Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Kaderpolitik, insbesondere für die planmäßige marxistisch-leninistische Bildung und Erziehung, die Qualifizierung und den Einsatz der Leiter und der Mitarbeiter der Bank, verantwortlich. Er hat zu sichern, daß die Leiter und Mitarbeiter der Bank ihre Aufgaben mit einer hohen Staatsdisziplin erfüllen. (4) Der Präsident der Bank gewährleistet in Verbindung mit der Ausnutzung der materiellen Interessiertheit und der kulturellen und sozialen Betreuung die planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter der Bank. §11 (1) Ober die Bildung und Auflösung von Niederlassungen der Bank entscheidet der Präsident entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen in Abstimmung mit den zuständigen Staatsorganen. (2) Die Niederlassungen werden von Direktoren geleitet. (3) Die Direktoren der Niederlassungen sind für die Erfüllung der Aufgaben der Bank in ihrem Zuständigkeitsbereich und für die fachliche und politische Anleitung der ihnen unterstellten Mitarbeiter verantwortlich und dem Präsidenten der Bank rechenschaftspflichtig. Die Berufung der Direktoren der Niederlassungen der Bank erfolgt entsprechend der dafür geltenden Nomenklatur. III. Vertretung im Rechtsverkehr §12 (1) Die Bank wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten -und im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Die Stellvertreter des Präsidenten, der Leiter des Reivisionsorgans bei der Bank und die Direktoren der Niederlassungen sind berechtigt, die Bank im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und ihrer Befugnisse zu vertreten. Andere Mitarbeiter der Bank können nach Maßgabe der ihnen erteilten Vollmacht die Bank im Rechtsverkehr vertreten. (2) Schriftliche Erklärungen der Bank, die das Dienstsiegel tragen, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Zur Führung des Dienstsiegels gemäß den hierfür geltenden Rechtsvorschriften sind der Präsident, der Vizepräsident, die Stellvertreter des Präsidenten, die Direktoren der Niederlassungen und die vom Präsidenten bestimmten leitenden Mitarbeiter der Bank berechtigt. rv. Vermögen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik § 13 (1) Die Bank arbeitet nach einem Finanzplan. (2) Die Bank stellt jährlich eine Bilanz mit Ergebnisrechnung und einen Jahresbericht auf. Der Präsident der Bank legt den Jahresbericht dem Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik zur Bestätigung vor. §14 Die Bank besitzt einen Eigenmittelfonds in Höhe von 250 Millionen Mark der Deutschen Demokratischen Republik und einen Reservefonds. Die Zuführungen zum Reservefonds und die Beziehungen zum Staatshaushalt werden mit dem Finanzplan geregelt. Die Erhöhung des Eigenmittelfonds und die Bildung weiterer Fonds werden vom Ministerrat festgelegt. Der Eigenmittelfonds und der Reservefonds bilden die für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank haftenden Mittel. Die Zuführungen zu weiteren Fonds erfolgen auf der Grundlage der Beschlüsse des Ministerrates und entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften. §15 (1) Zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Vermögenswerte der Bank gewährleistet der Präsident der Bank systematische und dokumentarische Revisionen in der Zentrale und in den Niederlassungen durch die Iunenrevision der Bank. (2) Die Prüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanz und der Ergebnisrechnung der Bank erfolgen durch die Staatliche Finanzrevision.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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