Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 677

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 677 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 677); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 28. Oktober 1975 677 § 16 (1) Das Ministerium ist juristische Person und Haushalts-organisation. Es hat seinen Sitz in Berlin, der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Das Ministerium wird im Rechtsverkehr durch den Minister vertreten. Der Staatssekretär, die Stellvertreter des Ministers und die Leiter der Hauptabteilungen, Abteilungen sowie der Leiter der Hauptverwaltung Pharmazie und Medizintechnik und der Leiter der Staatlichen Hygieneinspektion sind berechtigt, das Ministerium im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zu vertreten. (3) Mitarbeiter des Ministeriums oder andere Personen können im Rahmen der ihnen vom Minister schriftlich erteilten Vollmacht das Ministerium vertreten. § 17 (1) Dieses Statut tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19. Februar 1969 über das Statut des Ministeriums für Gesundheitswesen (GBl. II Nr. 27 S. 171) außer Kraft. Berlin, den 25. September 1975 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Sindermann Vorsitzender Anordnung über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz im polytechnischen Unterricht der Klassen 7 bis 12 und in Arbeitsgemeinschaften mit praktisch-produktivem und naturwissenschaftlichtechnischem Charakter vom 2. September 1975 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes wird folgendes angeordnet: Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für den polytechnischen Unterricht der Klassen 7 bis 10 und der Klassen 11 und 12 (wissenschaftlich-praktische Arbeit) in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften sowie in Einrichtungen der Volksbildung. (2) Sie gilt für Arbeitsgemeinschaften der Schüler mit praktisch-produktivem und naturwissenschaftlich-technischem Charakter, die in Einrichtungen der Volksbildung, in Betrieben, Kombinaten oder Genossenschaften durchgeführt werden. §2 Verantwortung (1) Wird der polytechnische Unterricht oder die Arbedtsge-meinschaftstätigkeit in Räumen, an Maschinen, Anlagen und Geräten der Betriebe bzw. im Betriebsgelände durchgeführt, so ist der Leiter des Betriebes bzw. der Vorsitzende der Genossenschaft (im folgenden Leiter des Betriebes genannt) für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Schüler und Lehrkräfte sowie für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften verantwortlich. (2) Wird der polytechnische Unterricht oder die Arbeitsgemeinschaftstätigkeit in Räumen, an Maschinen, Anlagen und Geräten der Schulen bzw. in außerschulischen Einrichtungen im Bereich der Volksbildung durchgeführt, so ist der Direktor der Schule bzw. der Leiter der' Einrichtung (im folgenden Leiter der Valksbildungseinrichtung genannt) für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Schüler und Lehrkräfte sowie für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften verantwortlich. §3 Lehrkräfte Lehrkräfte im Sinne dieser Anordnung sind hauptamtlich und nebenamtlich (zeitweise) tätige Betreuer (Facharbeiter, Genossenschaftsbauern, Meister, Lehrmeister, Ingenieurpädagogen), Lehrer, Arbeitsgruppenleiter für die wissenschaftlichpraktische Arbeit und Arbeitsgemeinschaftsleiter. Aufgaben der Leiter §4 Arbeitsbedingungen / Arbeitsanforderungen (1) Die Leiter der Betriebe bzw. die Leiter der Volksbildungseinrichtungen (im folgenden Leiter genannt) haben zu gewährleisten, daß die Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen so gestaltet sind, daß sie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Schüler entsprechen und die Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten fördern. Die Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen sind regelmäßig, mindestens halbjährlich in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt bzw. zuständigen Arzt, der Gewerkschaftsleitung unter Einbeziehung der Arbeitsschutzkommission zu überprüfen und auszuweisen. (2) Es dürfen nur Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren eingesetzt werden, die die Schutzgüte entsprechend den Rechtsvorschriften besitzen.* Die Leiter dürfen neu eingerichtete oder veränderte Unterrichtsräume, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Maschinen, Anlagen und Geräte erst dann freigeben, wenn der gesundhedtssehutz-, arbeitsschutz- und brandschutztechnische Nachweis erbracht ist. (3) In die Begutachtung des Gesundheits- ünd Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes von Einrichtungen der Betriebe für den polytechnischen Unterricht und die Arbeitsgemeinschaftstätigkeit ist mindestens ein sachkundiger Vertreter der Oberschulen einzubeziehen. (4) Erfolgt die Neueinrichtung oder Veränderung von Unterrichtsräumen, Arbeitsräumen,.Arbeitsplätzen, Maschinen, Anlagen und Geräten in Einrichtungen der Volksbildung in eigener Verantwortung, so ist der Leiter der Volksbildungseinrichtung dafür verantwortlich, daß der im Abs. 2 geforderte Nachweis mit einer Schutzgütekommission eines Betriebes abgestimmt wird, die für die jeweiligen Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren sachkundig ist. Die Leiter der Betriebe beauftragen nach Anforderung ihre Schutzgütekommission mit der Abstimmung. (5) In Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft, Lebensmittelindustrie sowie in Küchen und gastronomischen Einrichtungen muß der Schutzgütekommission ein Vertreter der Kreishygieneinspektion und in Betrieben der Landwirtschaft außerdem der zuständige Kreistierarzt angehören. §5 Beschäftigungsbeschränkungen (1) Für Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die folgenden Höchstwerte nicht überschritten werden: * Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 3/1 vom 20. Juli 1966 Schutzgüte der Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren (GBl. II Nr. 8" S. 563);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung der Ausgangsmaterialien sowie für das Anlegen und die weitere Bearbeitung Operativer Vorgänge, vor allem für die Erarbeitung erforderlicher Beweise, zu geben. Die Diensteinheiten der Linien und sowie die Abteilungen Postzollfahndung, und die Spezialfunkdienste Staatssicherheit haben alle vorhandenen Möglichkeiten entsprechend ihrer Verantwortlichkeit und dem von anderen operativen Diensteinheiten vorgegebenen spezifischen Informationsbedarf zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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