Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 662

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 662 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 662); 662 Gesetzblatt Teil I Nr. 39 Ausgabetag: 14. Oktober 1975 Botschaftsrat I. Sekretär II. Sekretär III. Sekretär Attache b) Generalkonsul Konsul Vizekonsul Konsularagent Konsularsekretär Konsularattache c) Handelsvertreter Handels rat Stellvertreter des Handelsvertreters Handelsattache d) Militärattache Marineattache Luftwaffenattache Gehilfe des Militärattaches Gehilfe des Marineattaches Gehilfe des Luftwaffenattaches Die Ränge zu d) können den Erfordernissen entsprechend kombiniert verliehen werden. 2. Die Ränge des Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafters und des Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Ministers werden auf Vorschlag des Präsidiums des Ministerrates vom Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik verliehen. Die Verleihung der anderen unter Ziff. 1 genannten Ränge regelt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. 3. Das Führen eines unter Ziff. 1 genannten Ranges ist an eine Tätigkeit im auswärtigen Dienst gebunden. Beim Ausscheiden aus dem auswärtigen Dienst erlischt der Rang, sofern das für die Verleihung zuständige Organ nichts anderes festlegt. Übernimmt der Betreffende zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine gleichrangige Tätigkeit im auswärtigen Dienst, ist er erneut zur Führung des verliehenen Ranges berechtigt. 4. In Würdigung hervorragender Verdienste kann dem Inhaber des Ranges eines Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafters bzw. eines Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Ministers die Berechtigung zuerkannt werden, den Rang nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben weiterzuführen. Der Betreffende führt den Rang mit dem Zusatz „a. D.“ (außer Dienst). Die Zuerkennung erfolgt entsprechend der Regelung gemäß Ziff. 2. 5. Ein Rang kann von dem für die Verleihung zuständigen Organ aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen, auf denen die Verleihung des Ranges beruhte, nicht mehr gegeben sind. 6. Dieser Beschluß tritt am 22. September 1975 in Kraft Gleichzeitig wird der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Januar 1961 über die Festlegung, die Verleihung und die Aberkennung von Rängen im Auswärtigen Dienst (GBl. I Nr. 2 S. 6) aufgehoben. Berlin, den 22. September 1975 Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eichler Sechste Durchführungsverordnung* zum Landeskulturgesetz Nutzbarmachung und schadlose Beseitigung von Abprodukten vom 11. September 1975 Zur Steigerung des Rohstoffaufkommens in der DDR und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie zur Gesunderhaltung der Bürger ist die Nutzbarmachung von Abprodukten als Sekundärrohstoffe und die schadlose Beseitigung noch nicht nutzbarer Abprodukte durchzusetzen. Auf Grund des § 39 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67) wird folgendes verordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsverordnung gilt für die Nutzbarmachung von Abprodukten als Sekundärrohstoffe und für die schadlose Beseitigung noch nicht nutzbarer Abprodukte durch die Betriebe, Kombinate und Einrichtungen (im folgenden Betrieb genannt) sowie für die wirtschaftsleitenden und staatlichen Organe. (2) Diese Durchführungsverordnung findet für Genossenschaften entsprechende Anwendung. (3) Ausgenommen von dem Geltungsbereich dieser Durchführungsverordnung sind die Abprodukte, deren Nutzbarmachung oder Beseitigung nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften erfolgt. Das gilt insbesondere für: Siedlungsabfälle1) gasförmige Abprodukte1 2 3 4) Abwässer im Sinne des'Wassergesetzes3) Bergbauhalden und sonstige Halden4) radioaktive Abfälle5 5) Abprodukte, die Krankheitserreger enthalten. §2 Begriffsbestimmung (1) Abprodukte im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind Stoffe, die im gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß sowie in der individuellen und gesellschaftlichen Konsumtion als Abfälle und Rückstände in fester, flüssiger und gasförmiger Form anfallen. (2) Sekundärrohstoffe im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind Abprodukte oder deren Inhaltstoffe, die durch geeignete Methoden und Verfahren einer volkswirtschaftlichen Wiederverwertung zugeführt werden können. Dazu gehören auch Altrohstoffe, wie Altpapier, Flaschen, Gläser, Alttextilien und Altreifen. (3) Schadlose Beseitigung im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind die geordnete Deponie oder andere Beseitigungsverfahren mit der Möglichkeit der späteren Nutzung von abgelagerten Abprodukten oder das Unschädlichmachen noch nicht nutzbarer Abprodukte, um eine Beeinträchtigung der Umwelt weitestgehend auszuschließen. * 5. DVO vom 17. Januar 1973 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Z. Z. gelten: 1) Dritte Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen (GBl. n Nr. 46 S. 339) 2) Fünfte Durchführungsverordnung vom 17. Januar 1973 zum Landeskulturgesetz Reinhaltung der Luft (GBl. I Nr. 18 S. 157) 3) Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I Nr. 5 S. 77) 4) Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) 5) Atomenergiegesetz vom 28. März 1962 (GBl. I Nr. 3 S. 47) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Januar 1964 (GBl. I Nr. 1 S. 1);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren sind. Drittens sind Maßnahmen nach dem Gesetz dann vorzunehmen, wenn die vorliegenden Informationen ein stattfindendes zu erwartendes Ereignis betreffen, das mit einer Störung Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen unseres Staa-, tes zu durohkreuzen? Hierbei hat der Uhtersuchungshaftvollzug im Minietorium für S-taateeieherfeeit einen wSa senden spezifischen Beitrag im System der Gesamtaufgabenstellung des Mini stemtms-für-S-taats-sicherheit zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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