Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 656

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 656 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 656); 656 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 30. September 1975 einstimmung oder auf der Grundlage von Auflagen gemäß § 2 Abs. 5 einzusetzen und hierzu Transportverträge abzuschließen, b) entsprechend der Auflage gemäß § 2 Abs. 5 den Betrieben mit Werkfuhrpark ein Vertragsangebot zu unterbreiten, sofern nicht ausdrücklich festgelegt ist, daß vom beauflagten Betrieb mit Werkfuhrpark dieses Angebot zu unterbreiten ist, c) die Berechnung und Einziehung des Fracht- bzw. Beförderungsentgelts sowie die Vermittlung der Versicherung der Transportgüter, die Einziehung tund Abführung der Versicherungsbeiträge für Leistungen im öffentlichen Kraftverkehr vorzunehmen, wenn nichts anderes vereinbart wird. (3) Auf dem Gebiet des Personenverkehrs können die Räte der Land- und Stadtkreise verkehrskoordinierende Aufgaben gemäß Abs. 2 den Kombinaten bzw. Betrieben des städtischen Nahverkehrs im Zusammenwirken mit den Räten der Bezirke übertragen. §4 Einsatz in besonderen Fällen Die Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs und des nichtvolkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs werden für öffentliche Gütertransport- und Personenbeförderungsaufgaben von den volkseigenen Kombinaten des Kraftverkehrs eingesetzt, sofern nicht in abgeschlossenen Vereinbarungen abweichendes festgelegt ist. §5 Fahrdokumente Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen für Gütertransporte und Personenbeförderungen sind außer den in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Dokumenten die vom Minister für Verkehrswesen vorgeschriebenen Fahrdokumente zu verwenden und mitzuführem. §6 Berichtswesen (1) Die volkseigenen Kombinate des Kraftverkehrs sind für die Berichterstattung über die Gütertransport- und Personenbeförderungsleistungen des nichtvolkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs und des Werkverkehrs gegenüber den zuständigen Staatsorganen entsprechend den Re'chtsvorschrif-tenyerantwortlich. (2) Die Betriebe des nichtvolkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs und die Betriebe mit Werkfuhrpark sind verpflichtet, den volkseigenen Kombinaten des Kraftverkehrs zur Wahrnehmung der ihnen gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben die nach den Rechtsvorschriften über das Berichtswesen geforderten Informationen zu übergeben. §7 Fernfahrten (1) Die Durchführung von Fernfahrten der Betriebe mit Werkfuhrpark und der Betriebe des nichtvolkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs im Gütertransport ist genehmigungspflichtig. (2) Die Genehmigung zur Durchführung von Fernfahrten erteilt der Leiter des örtlich zuständigen Betriebes des volkseigenen Kombinates des Kraftverkehrs. (3) Die Kraftfahrzeuge sind zur Vermeidung von Leerfahrten durch die zuständigen Leit- und Koordinierungsstellen der volkseigenen Kombinate des Kraftverkehrs bei dem der Entladestelle nächstgelegenen Betrieb des volkseigenen Kombinates des Kraftverkehrs anzukündigen. Die für den Kraftfahrzeugeinsatz Verantwortlichen haben zu gewährleisten, daß eine Meldung zwecks Rückauslastung bei diesem Betrieb erfolgt und die vermittelte bzw. bereitgehaltene Ladung zum Transport übernommen wird. § 8 Beschwerdeverfahren (1) Wird keine Genehmigung zur Durchführung einer beantragten Fernfahrt erteilt, kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe unverzüglich nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Leiter des örtlich zuständigen Betriebes des volkseigenen Kombinates des Kraftverkehrs einzulegen. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb des Arbeitstages, an dem sie eingereicht wird, zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Transportausschusses des Land- bzw. Stadtkreises zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Vorsitzende des jeweiligen Transportausschusses hat unverzüglich endgültig zu entscheiden. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Entscheidung vor dem vorgesehenen Transportbeginn erfolgt. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. Sie sind ebenfalls dem örtlich zuständigen Betrieb des volkseigenen Kombinates des Kraftverkehrs mitzuteilen. § 9 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verantwortlicher für den Kraftfahrzeugeinsatz a) entgegen den Vorschriften des § 4 Kraftfahrzeuge einsetzt, b) einen Verstoß gegen die Verwendung und Mitführung der vorgeschriebenen Fahrdokumente zuläßt, c) Fernfahrten ohne erforderliche Genehmigung durchführen läßt, d) einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Meldung zur Übernahme bzw. Vermittlung von Rückauslastung bei dem der Entladestelle nächstgelegenen Betrieb des volkseigenen Kombinates des Kraftverkehrs oder über die Übernahme von vermittelten bzw. bereitgehaltenen Ladungen veranlaßt, kann mit Verweis oder mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Vorsitzenden des Rates des Land- bzw. Stadtkreises, in dessen Bereich der Betrieb seinen Sitz hat. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). § 10 Wirtschaftssanktionen (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen, für die das Vertragsgesetz gilt, zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion verpflichten, wenn diese trotz einer Auflage gemäß § 2 Abs. 5 a) das gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst, b unterbreitete Vertragsangebot des volkseigenen Kombinates des Kraftverkehrs nicht oder nicht unverzüglich annehmen oder;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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