Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 615

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 615 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 615); 615 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 14. August 1975 oder der von ihm Beauftragte übt in den Räumen des Jugendklubs das Hausrecht aus. (4) Alle Jugendklubs sind bei der Abteilung Kultur des zuständigen Rates des Kreises bzw. Stadtbezirkes zu registrieren (Anlage). §3 Unterstellung und Anleitung (1) Die Jugendklubs, die in den Wohngebieten einschließlich bei Dorfklubs und Klubs der Werktätigen sowie bei Ausschüssen der Nationalen Front der DDR bestehen, sind den Räten der Gemeinden, Städte bzw. Stadtbezirke unterstellt. Die Jugendklubs, die bei Betrieben, Handelseinrichtungen und staatlichen Einrichtungen bestehen, sind den Leitungen dieser Betriebe und Einrichtungen unterstellt (im folgenden „Träger der Jugendklubs“ genannt). (2) Die Träger der Jugendklubs sind in Abstimmung mit der FDJ für die politisch-ideologische und fachliche Anleitung sowie für die materielle und finanzielle Sicherstellung der Arbeit der Jugendklubs verantwortlich und stellen ihnen die erforderlichen Räume zur Verfügung. Bei der Schaffung von Klubräumen sind alle in den Territorien, Betrieben und Einrichtungen vorhandenen Möglichkeiten zu erschließen, besonders auch im Wettbewerb „Schöner unsere Städte und Gemeinden mach mit!“ ist die Initiative der Jugend selbst zu nutzen. (3) Die Träger der Jugendklubs unterstützen die Leitungen der FDJ bei der Anleitung der FDJ-Aktivs und schaffen Voraussetzungen für das politisch-ideologische Wirken der FDJ-Aktivs in den Jugendklubs. (4) Die Rechtsträger oder Eigentümer der Gebäude und Räume, in denen die Jugendklubs arbeiten, schließen mit den Trägem der Jugendklubs Nutzungs- bzw. Mietverträge ab, in denen die Rechte und Pflichten beider Seiten festgelegt werden. §4 Finanzierung (1) Auf der Grundlage der von den Trägem der Jugendklubs bestätigten Arbeitspläne werden von den Klubräten entsprechende Finanzierungspläne erarbeitet. Dabei werden sie von den Trägern der Jugendklubs unterstützt. Der Finanzierungsplan ist von den Trägern der Jugendklubs zu bestätigen und von den Klubräten ihnen gegenüber abzurechnen. (2) Die Jugendklubs finanzieren ihre Tätigkeit aus folgenden Quallen: eigene Einnahmen aus Veranstaltungen, Arbeitseinsätzen. Sammlung von Sekundärrohstoffen u. a.; Mittel, die von den Jugendlichen in der volkswirtschaftlichen Masseninitiative selbst erarbeitet werden; Zuwendungen der Träger der Jugendklubs; Zuwendungen von Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen, die nicht Träger der Jugendklubs sind; Zuwendungen aus dem Konto junger Sozialisten. Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Staatshaushalt ist das Vorhandensein eines FDJ-Aktivs sowie die Registrierung des Jugendklubs. (3) Die Zuwendungen für Jugendklubs, die bei kulturellen, wissenschaftlichen, Volksbildungs- und anderen staatlichen Einrichtungen bestehen, erfolgen im Rahmen der Haushaltspläne dieser Einrichtungen. (4) Die Jugendklubs, die in den Wohngebieten einschließlich bei Dorfkluhs, Klubs der Werktätigen und Ausschüssen der Nationalen Front der DDR bestehen, können auf der Grundlage der bestätigten Finanzierungspläne Zuwendungen aus dem Haushalt des jeweils zuständigen örtlichen Rates erhalten,. soweit die anderen Finanzierungsquellen nicht aus reichen. Die Zuwendungen sind vom Vorsitzenden des Klubrates im Bedarfsfall entsprechend dem bestätigten Finanzierungsplan beim örtlichen Rat anzufordem. (5) Werden durch die Jugendklubs während der Plandurchführung bei Sicherung bzw. Erhöhung der kulturpolitischen Wirksamkeit Mehreinnahmen oder Einsparungen erzielt, so beeinflußt das nicht die planmäßigen Zuwendungen aus dem Haushalt. Das gilt auch für die von den Jugendlichen selbst erarbeiteten Mittel im Rahmen der volkswirtschaftlichen Masseninitiative, die für die Jugendklubarbeit zu nutzen sind. (6) Die von den Jugendklubs am Jahresende nicht verbrauchten Mittel sind auf das nächste Jahr übertragbar. (7) Für die materielle Sicherstellung und Finanzierung der Jugendklubs, die bei volkseigenen Betrieben bestehen, sind die Bestimmungen des § 20 der Verordnung vom 28. März 1973 über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB (GBl. I Nr. 15 S. 129) und der §§ 2 bis 4 der Anordnung vom 28. März 1972 über die Finanzierung der betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen für die Betreuung der Werktätigen Finanzierung der betrieblichen Betreuung (GBl. II Nr. 20 S. 225) anzuwenden. §5 Konto- und Kassenführung (1) Die Jugendklubs, die Zuwendungen gemäß § 4 Abs. 4 in Anspruch nehmen dürfen, haben sämtliche Einnahmen und Ausgaben über das vom zuständigen örtlichen Rat gemäß § 5 Abs. 1 der Kassenordnung des Staatshaushaltes vom 1. Juli 1974 (GBl. I Nr. 36 S. 341) geführte Verwahrkonto abzuwickeln. Der Bürgermeister bzw. der Leiter der Abteilung Kultur des zuständigen örtlichen Rates kann den Vorsitzenden des Klubrates und seinen Stellvertreter als Anweisiungsberechtigte festlegen. (2) Ehrenamtlich geleitete Jugendklub können eine Bargeldkasse führen, in der alle Bareinnahmen zu vereinnahmen sind. Der Höchstbestand der Bargeldkasse ist vom Bürgermeister bzw. Leiter der Abteilung Kultur des zuständigen örtlichen Rates schriftlich festzulegen. Für den Nachweis derBarein-nahmen und Kleinausgaben ist ein Kassenbuch* zu führen. Bei Veranstaltungen (z. B. Tanzveranstaltungen mit Kapelle, Diskotheken, Auftreten von Künstlern u. a.) können die erbrachten Leistungen sofort aus den erhobenen Eintrittsgeldern bezahlt werden. (3) Sofern die Bareinnahmen den festgelegten Höchstbestand der Bargeldkasse gemäß Abs. 2 nicht erreichen, kann der Bestand der Bargeldkasse aus der Bürokasse des zuständigen örtlichen Rates entsprechend aufgefüllt werden. Bareinnahmen, die den zulässigen Höchstbestand der Bargeldkasse überschreiten, sind an die Bürokasse des zuständigen örtlichen Rates einzuzahlen. (4) Die Aufbewahrung von Bargeld hat in solchen Wertgelassen (einschließlich Kassetten) und an solchen Plätzen zu erfolgen, die die notwendige Sicherheit gewährleisten. Die entsprechenden Festlegungen, einschließlich der Schlüsselführung und -Verwaltung, hat der Vorsitzende des Klubrates schriftlich zu treffen. §6 Nachweisführung über Einnahmen und Ausgaben (1) Der Klubrat ist verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben einen kontrollfähigen Nachweis au führen und rechnet seine Tätigkeit gegenüber dem Organ, Betrieb bzw. der Einrichtung vierteljährlich ab. (2) Als Eintrittskarten sind vom Jugendklub ausschließlich numerierte Wertvordrueke zu verwenden, die vom örtlichen Rat anzufordem sind. Diese bilden zugleich die Grundlage zur Erhebung und Berechnung der Kulturabgabe. Über den Bestand und die 'Ausgabe von numerierten Wertvordrucken ist ein. schriftlicher Nachweis zu führen. ♦ Zu beziehen beim Vor druck verlag Freiberg, Vordruck Nr. 80 90 704.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den UntersuchungshaftVollzug, wie Aufnahmeverfähren durch die Diensteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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