Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 599

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 599 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 599); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 6. August 1975 599 IV. Abschnitt V oraussetzurigen für die Durchführung von Organtransplantationen beim Empfänger §12 Medizinische Indikation Die Durchführung von Organtransplantationen ist medizinisch indiziert, wenn die Voraussetzungen des § 1 vorliegen und begründete Aussicht besteht, daß das Leben des Patienten durch eine Organtransplantation erhalten oder seine Gesundheit wiederhergestellt oder gebessert werden kann. §13 Zustimmung des Empfängers (1) Voraussetzung für die Durchführung einer Organtransplantation ist die Zustimmung des Empfängers. Bei nicht volljährigen Bürgern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, bei Entmündigten die des Vormunds einzuholen. Nicht volljährige Bürger und Entmündigte sollen nach Möglichkeit gehört werden. (2) Der Empfänger bzw. der gesetzliche Vertreter ist über die Art und das Ausmaß der Erkrankung und die für die medizinische Indikation einer Organtransplantation wesentlichen Umstände sowie über Risiken, die mit der Transplantation verbunden sein können, aufzuklären. (3) Über die Zustimmungserklärung des Empfängers und den Inhalt der Aufklärung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vertreter des Ärztekollektivs, das die Transplantation durchführt, und vom Organempfänger bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Der Empfänger soll über die Herkunft des transplantierten Organs nur informiert werden, wenn ein enges persönliches Verhältnis zum Spender besteht. V. Abschnitt Schlußbestimmungen §14 Die Organentnahme von Verstorbenen zu Transplantationszwecken ist nur zulässig, wenn diese Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik waren. §15 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen staatlichen Organe. §16 Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft. Berlin, den 4. Juli 1975 y 4/ Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Mittag Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister für Gesundheitswesen I. V.: Tschersich Staatssekretär Zweite Durchführungsbestimmung* zum Edelmetallgesetz vom 22. Juli 1975 Auf Grund des § 11 des Edelmetallgesetzes vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 33 S. 338) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: §1 (1) Genehmigungen für Bürger zur Ein- und Ausfuhr von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen daraus werden durch den Rat des Bezirkes erteilt, in dessen Bereich der Eigentümer, der Besitzer oder andere Berechtigte ihren Wohnsitz oder Sitz haben. (2) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Ausfuhr von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen daraus ist an den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, zu richten, in dessen Bereich der Besitzer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Bei Erbschaften ist der letzte Wohnsitz des Erblassers maßgebend. Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, prüft den Antrag und leitet ihn mit seiner Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen an den zuständigen Rat des Bezirkes, Abteilung Finanzen, weiter. §2 Die Dienststellen der Zollverwaltung können im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften neben den im § 3 Abs. 3 des Edelmetallgesetzes und den im § 9 der Ersten Durchführungsbestimmung dazu vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 33 S. 340) genannten Fällen 1. die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen im Rahmen von Umzugsgut mit Ausnahme von Münzsammlungen, 2. die Ausfuhr von zum Erbschaftsgut gehörenden Häushalts-gegenständen, die aus Silber bestehen oder mit einer Edelmetallauflage versehen sind, zulassen. §3 (1) Wird die Genehmigung der Ein- oder Ausfuhr beantragt, so sind neben der Begründung 1. eine Aufstellung über die zur Ein- oder Ausfuhr vorgesehenen Edelmetalle, Edelsteine, Perlen oder Erzeugnisse daraus und eine von einem Taxator ausgestellte Tax-urkunde beizufügen, 2. die Registriernummer der nach devisenrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Anmeldung anzugeben sowie in diesem Zusammenhang bereits erteilte devisenrechtliche Genehmigungen beizufügen, 3. bei Erbschafts- und anderen Ansprüchen das Bestehen der Ansprüche nachzuweisen. (2) Handelt der Antragsteller in Vertretung bzw. im Auftrag des Besitzers oder anderen Berechtigten, als Testamentsvollstrecker oder kraft eines anderen Amtes, so ist das mit dem Antrag zu erklären oder in geeigneter Weise nachzuweisen. (3) Der Rat des Bezirkes im Falle des § 1 Abs. 2 auch der Rat des Kreises , Abteilung Finanzen, kann vom Einreicher des Antrages ergänzende Angaben verlangen. §4 Läßt sich auf Grund des § 1 die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung nicht bestimmen, so ist der Antrag an das Ministerium der Finanzen zu richten, das die Zuständigkeit feststellt. §5 (1) Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung haben schriftlich zu ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthal- ♦ 1. DB vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 33 S. 340);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit als durchzuführenden Maßnahmen müssen für das polizeiliche Handeln typisch sein und den Gepflogenheiten der täglichen Aufgabenerfüllung durch die tsprechen.

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