Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 590

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 590 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 590); 590 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 28. Juli 1975 Verantwortung der zentralen Staatsorgane, der Räte der Bezirke, der zentralen Vorstände des VdK und der VdgB, der wirtschaftsleitenden Organe sowie der Betriebe §24 (1) Die Leiter der Betriebe, wirtschaftsleitenden Organe, zentralen Staatsorgane und die zentralen Vorstände des VdK und der VdgB sind verpflichtet, Rechnungsführung und Statistik auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrem Verantwortungsbereich konsequent durchzusetzen und zur ständigen Qualifizierung und rationellen Gestaltung beizutragen. Sie haben in ihrem Verantwortungsbereich das sozialistische Sparsamkeitsprinzip konsequent duirchzusetzen, eine Ausweitung des Berichtswesens sowie eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes auf diesem Gebiet zu verhindern. (2) Die Leiter haben die Anwendung neuer und progressiver Methoden und Verfahren von Rechnungsführung und Statistik zu unterstützen, den Erfahrungsaustausch zur Verallgemeinerung und Vervollkommnung dieser Methoden und Verfahren zu fördern sowie den planmäßigen Einsatz und die effektive Nutzung der Datenverarbeitungstechnik einschließlich der Verwendung einheitlicher Rechenprogramme und Primärdokumente zu sichern. (3) Die Leiter der zentralen Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe und die zentralen Vorstände des VdK und der VdgB haben in den bestehenden Zweigrichtlinien der Rechnungsführung und Statistik die sich auf der Grundlage dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften über Rechnungsführung und Statistik ergebenden neuen Regelungen zu konkretisieren. Es sind Regelungen zur Spezifizierung der Bestimmungen über die Erfassung, betriebliche Aufbereitung, Analyse und Information sowie zu Fragen der Ordnungsmäßigkeit und zur rationellen Organisation der in Rechnungsführung und Statistik durchzuführenden Arbeiten zu treffen. §25 (1) Dem Minister der Finanzen obliegt in Abstimmung mit dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik die Herausgabe spezieller Bestimmungen für die Rechnungsführung und Statistik in den Staatsorganen und staatlichen ' Einrichtungen. (2) Dem Präsidenten der Staatsbank der DDR obliegt in Abstimmung mit dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik die Herausgabe spezieller Bestimmungen für die Rechnungsführung und Statistik in den Geld- und Kreditinstituten. §26 (1) Werden von den zentralen Staatsorganen wirtschaftspolitische Maßnahmen zur -Beschlußfassung vorbereitet, haben ihre Leiter zu prüfen, ob sich Auswirkungen auf die Rechnungsführung und Statistik der Betriebe ergeben. Haben diese Maßnahmen Veränderungen der Rechnungsführung und Statistik der Betriebe zur Folge, sind die Veränderungen vor der Beschlußfassung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen mit der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik abzustimmen, t (2) Die zuständigen zentralen Staatsorgane, die Räte der Bezirke und Kreise, der VdK und die VdgB sowie die sonstigen berichtsanfordernden Institutionen sind verpflichtet, der Staatlichen Zentral Verwaltung für Statistik die Ergebnisse ihrer fachlichen Berichterstattungen auf Verlangen zu übergeben. (3) Der Leiter des Betriebes hat zu sichern, daß die für die Leitung des Betriebes Und für die Berichterstattungen notwendigen Ergebnisse und Kennziffern aus Rechnungsführung und Statistik qualitäts- und termingerecht zur Verfügung stehen. Er hat die Berichterstattungen im Rahmen des Berichtswesens zu unterschreiben und legt damit Rechenschaft gegenüber dem übergeordneten Organ und dem sozialistischen Staat. (4) Die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe und der einem zentralen Staatsorgan direkt unterstellten volkseigenen Kombinate sind berechtigt, über die Berechnung höherer Abschreibungssätze auf Grund nutzungsabhängiger oder nutzungsunabhängiger außergewöhnlicher materieller Verschleißbedingungen zu entscheiden, die auf der Grundlage der normativen Nutzungszeiten der Nomenklatur und des Verzeichnisses der Abschreibungssätze zu bemessen sind. Das gilt nicht für Sonderabschreibungen und die Behandlung von Restbuchwerten, für die die entsprechenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. §27 (1) Für die in reduziertem Umfang planenden Betriebe sind die vereinfachten Anforderungen an die Erfassung und betriebliche Aufbereitung in Rechnungsführung und Statistik anzuwenden. (2) In Ausnahmefällen können die Leiter der zentralen Staatsorgane unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen ihrer Bereiche im Einvernehmen mit dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und dem Minister und Leiter des Amtes für Preise für Betriebe ihres Bereiches die Anwendung vereinfachter Anforderungen an Rechnungsführung und Statistik festlegen.' (3) Der Leiter des übergeordneten Organs legt für Betriebe, die in reduziertem Umfang planen und einen über die vereinfachten Anforderungen hinausgehenden Stand von Rechnungsführung und Statistik erreicht haben, fest, welche bisherigen Erfassungen, Aufbereitungen und Nachweise beizu-, behalten sind. Dabei sind die Betriebsgröße, das Produktionsprofil, die Stellung des Betriebes im Reproduktionsprozeß und die Vorschläge des Leiters des Betriebes zu berücksichtigen. Diese Festlegung hat in Übereinstijnmung mit der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und dem für die Prüfung der Preisanträge zuständigen Organ* zu erfolgen. (4) Die über die vereinfachten Anforderungen gemäß Abs. 3 hinausgehenden Erfassungen, Aufbereitungen und Nachweise in Rechnungsführung und Statistik sind auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften** zu erfüllen. (5) Die zuständigen Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe sowie die VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung haben die ihnen unterstellten bzw. in ihrer Betreuung befindlichen und nach vereinfachten Anforderungen arbeitenden Betriebe bei der Durchsetzung von Rechnungsführung und Statistik arizuleiten und an Ort und Stelle wirksam zu unterstützen (6) Die Betriebe haben die Möglichkeiten der Übernahme maschineller Abrechnungsarbeiten durch die VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung voll zu nutzen. Die Betriebe sind darüber hinaus verpflichtet, durch Inanspruchnahme weiterer im Territorium vorhandener Abrechnungskapazitäten eine rationelle Anwendung der vereinfachten Anforderungen an Rechnungsführung und Statistik zu gewährleisten. §28 (1) In allen nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden Betrieben und wirtschaftsleitenden Organen des Geltungsbereiches dieser Verordnung, in denen gemäß der Hauptbuchhalterverordnung Hauptbuchhalter eingesetzt sind, ist der Hauptbuchhalter als Beauftragter des staatlichen Leiters für die Durchsetzung und ständige Weiterentwicklung von Rechnungsführung und Statistik verantwortlich. Der Hauptbuchhalter hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit * Z. Z. gilt die Anordnung vom 28. Februar 1975 über die Nomenklatur der Preiskoordinierungsorgane (Sonderdrude Nr. 790 des Gesetzblattes) . ** Anordnung vom 20. Juni 1975 über Rechnungsführung und Statistik in den Betrieben und Kombinaten (Sonderdruck Nr. 800 des Gesetzblattes);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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