Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 588

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 588 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 588); 588 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 28.' Juli 1975 (2) Berichterstattungen über spezielle Planinformationen zur Ausarbeitung der Pläne, die durch den Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, den Minister der Finanzen, die Leiter der zuständigen Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe sowie durch die zentralen Vorstände des VdK und der VdgB organisiert werden, zählen nicht zum Berichtswesen im Sinne dieser Verordnung. §17 (1) Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ist verantwortlich für die zentralisierten Berichterstattungen, die in Form von periodischen und aperiodischen Erhebungen einschließlich der Befraglungen von Einzelpersonen und Personengruppen zur umfassenden Darstellung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses sowie zur Abdeckung der Erfordernisse der volkwirtschaftlichen Leitung und Planung durchgeführt werden. (2) Für die gemäß Abs. 1 veranlaßten Berichterstattungen besteht die Pflicht zur Beantwortung. §18 (1) Die fachlichen Berichterstattungen sind der für spezielle Erfordernisse der Leitungstätigkeit von den Staatsorganen und wirtschaftsleitenden Organen, dem VdK sowie der VdgB wiahrgenommene Teil des Berichtswesens und erstrecken sich auf: eigenverantwortlich innerhalb des eigenen Bereiches oder Zweiges in den unterstellten Betrieben und Organen durchgeführte Berichterstattungen, die als vom entsprechenden Leiter ausgelöste Berichterstattungen gekennzeichnet sein müssen und einen Registriervermerk zu tragen haben, die genehmigungspflichtigen, über den eigenen Bereich hinausgehenden Berichterstattungen, die den Genehmigungsvermerk der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik tragen müssen. (2) Eigenverantwortlich durchgeführte fachliche Berichterstattungen können veranlaßt werden durch: die Leiter der zentralen Staatsorgane, Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise, zentralen Vorstände des VdK und der VdgB sowie die Leiter der wirtschaftsleiten-den Organe in den ihnen unterstellten Organen und Betrieben, die Leiter der zentralen Staatsorgane in den entsprechenden Fachorganen der Räte der Bezirke bzw. durch die -Leiter der Fachorgane der Räte der Bezirke in den entsprechenden Fachorganen der Räte der Kreise, den Minister der Finanzen hinsichtlich der Abrechnung des Staatshaushalts- und Valutaplanes, den Präsidenten der Staatsbank der DDR in den Geld-und Kreditinstituten, den Generaldirektor einer für einen Erzeugnisbereich verantwortlichen VVB bzw. eines Kombinats zur Deckung des von den Leitbetrieben von Erzeugnisgruppen bei ihm angemeldeten spezifischen Informationsbedarfs, jedoch erst nach Zustimmung des Leiters des dem zur Befragung vorgesehenen Betriebes übergeordneten Organs. (3) Die eigenverantwortlich durchgeführten fachlichen Berichterstattungen sind mit der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik abzustimmen und durch Informationsordnungen gemäß § 21 zu regeln. Sie erstrecken sich auf: periodisch organisierte Berichterstattungen über fachlichspezifische Tatbestände und Erscheinungen, deren Kennziffern in der Regel nicht durch die zentralisierten Berichterstattungen erfaßt sind, aperiodische Berichterstattungen zur operativen Leitung betrieblicher Prozesse sowie auf Fallinformationen der Betriebe an das dem Betrieb übergeordnete Organ über Abweichungen vorgegebener Toleranzen. (4) Die Befugnis der Leiter, Berichterstattungen zu veranlassen, darf nicht aiuf nachgeordnete Leiter übertragen werden. (5) Genehmigungspflichtige, über den eigenen Bereich hinausgehende fachliche Berichterstattungen dürfen von den Staatsorganen und wirtschaftsleitenden Organen nur bei Vorhegen eines volkswirtschaftlichen Bedürfnisses beantragt und erst nach der Genehmigung durch die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ausgelöst werden. (6) Befragungen von Einzelpersonen und Personengruppen (Bevölkerungsbefragungen) durch staatliche Organe und Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik. (7) Spezielle Anforderungen an die fachlichen Berichterstattungen und Bevöhcerungsbefragungen werden durch den Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Anordnungen geregelt. §19 (1) Die Leiter der Betriebe und die Leiter der Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe sind verantwortlich für die wahrheitsgetreue und vollständige Berichterstattung im geforderten Umfang sowie für deren termingerechte Übergabe an die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik oder an andere berechtigte Empfänger. (2) Von den Betrieben und wirtschaftsleitenden Organen, die ihre Kennziffern aus Rechnungsführung und Statistik mittels moderner Abrechnungstechnik aufbereiten bzw. aufbereiten lassen, kann auf der Grundlage einer langfristigen Konzeption gefordert werden, daß sie spezifische Anforderungen an die Speicherung von Daten erfüllen und die Kennziffern des Berichtswesens auf funktionstüchtigen maschinenlesbaren Datenträgern zur Verfügung stellen. Bei einem kurzfristigen Erfordernis hat eine vorherige Abstimmung mit dem Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans zu erfolgen. §20 (1) Die Erfüllung der Anforderungen an die Berichterstattungen hinsichtlich der rationellen Gestaltung, der Wahrhaftigkeit, der Vollständigkeit, der Terminsicherheit sowie der Vergleichbarkeit der erhobenen Kennziffern ist von allen be-richtsanfordernden Organen regelmäßig zumindest einmal im Jahr einzuschätzen. (2) Grundsätzlich dürfen keine Doppelberichterstattungen durchgeführt werden. Durchschriften der Berichterstattungen sind keine Doppel- bzw. Mehrfachberichterstattungen. (3) Die Berichterstattungen sind langfristig für den Zeitraum eines Fünfjahrplanes entsprechend den Erfordernissen der zentralen und örtlichen Leitung und Planung festzulegen. (4) Die Betriebe, wirtschaftsleitenden Organe und Staatsorgane sind verpflichtet, ungenehmigte Berichtsanforderungen nicht zu beantworten und der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik unverzüglich mitzuteilen, damit die sofortige Einstellung der ungenehmigten Berichterstattungen veranlaßt werden kann. (5) Einer Einzelperson wird keine Genehmigung zur Veranlassung oder Durchführung von Berichterstattungen (schriftliche oder mündliche Befragungen) erteilt. §21 (1) Durch die Leiter der zentralen Staatsorgane sowie die Vorsitzenden der Räte der Bezirke sind Informationsordnungen zur Regelung und zur Organisation der aus Rechnungsführung und Statistik gewonnenen Informationen für die fachlichen Berichterstattungen im jeweiligen Verantwortungsbereich zu erarbeiten. Sie sind konsequent durchzusetzen und ständig auf ihre Einhaltung zu kontrollieren. (2) Mit der Informationsordnung sind insbesondere zu regeln:’;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers ausgestaltet. Sie sind eingeordnet in die Grundsätze des Strafverfahrens und in die Erfordernisse der Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlich keit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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