Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 562

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 562 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 562); 562 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 5. die Entscheidung den Grundprinzipien der Staats- und Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik widerspricht oder ihre Souveränität, Sicherheit oder anderen wesentlichen Interessen beeinträchtigen könnte. (3) Ist über den Anspruch zwischen denselben Prozeßparteien ein Rechtsstreit vor den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik anhängig, kann über die Anerkennung erst nach Beendigung dieses Rechtsstreits entschieden werden. § 194 Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen (1) Ist durch das zuständige Organ eines anderen Staates eine Ehe geschieden, für nichtig erklärt oder sonst getrennt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Entscheidung in der Deutschen Demokratischen Republik ihrer Anerkennung durch den Minister der Justiz. (2) Auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit kann in diesen Fällen verzichtet werden. (3) Einer Anerkennung bedarf es nicht, wenn beide Ehegatten bei Erlaß der Entscheidung Bürger des Staates waren, dessen Organe die Entscheidung getroffen haben. (4) Die vom Minister der Justiz ausgesprochene Anerkennung ist allgemein bindend. Vollstreckbarkeitserklärung § 195 (1) Eine Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen anderer Staaten in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen findet statt, wenn sie für vollstreckbar erklärt worden sind. (2) Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. (3) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt es daran, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner Vermögen hat. (4) Für die Vollstreckbarkeitserklärung von Entscheidungen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen in der Deutschen Demokratischen Republik anzuerkennen und zu vollstrecken sind, ist das Kreisgericht zuständig. § 196 (1) Dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist eine gerichtliche Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung und deren beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Ausfertigung muß einen Vermerk enthalten, daß die Entscheidung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbar ist (2) Im Verfahren über den Antrag ist nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 193 erfüllt sind. (3) Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn weder der Gläubiger noch der Schuldner eine solche beantragen. Dem Schuldner ist der Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, sich zu äußern. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, daß von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn er diese nicht ausdrücklich verlangt. (4) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Beschluß. § 197 Kostenentscheidungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die auf Grund einer nach § 193 anzuerkennenden Entscheidung ergangen sind, können für vollstreckbar erklärt werden, auch wenn sie außerhalb der Entscheidung ergangen sind. Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gelten die §§ 195 und 196. § 198 (1) In anderen Staaten ergangene Schiedssprüche und im Zusammenhang mit ihnen ergangene Kostenentscheidungen und Kostenfestsetzungen, die in dem anderen Staat verbindlich und vollstreckbar geworden sind, stehen von Gerichten anderer Staaten erlassenen Entscheidungen bezüglich der Anerkennung und Vollstreckbarkeit gleich. (2) Die Bestimmungen über die Vollstreckbarkeitserklärung inländischer Schiedssprüche sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufhebung des Schiedsspruchs tritt die Feststellung, daß die Vollstreckung in der Deutschen Demokratischen Republik versagt wird. Siebenter Teil Übergangs- und Schlyißbestimmungen Erstes Kapitel Übergangsbestimmungen § 199 Grundsatz Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abschließend entschiedenen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Anfechtung von Entscheidungen § 200 (1) Sind Entscheidungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, aber nach den bisherigen Rechtsvorschriften noch nicht rechtskräftig, tritt die Rechtskraft erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, die zur Zeit des Erlasses der Entscheidung galt Das Rechtsmittelverfahren ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. (2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenes Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch zulässig war, wird gegenstandslos, wenn innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Urteils Einspruch eingelegt wird. Das Verfahren ist dann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen. § 201 (1) Wird gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung ein nach dem bisher geltenden Recht zulässiger Widerspruch oder eine Berufung eingelegt, ist das Verfahren als Beschwerdeverfahren weiterzuführen. (2) Wird gegen einen Entmündigungsbeschluß, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde, eine nach dem bisherigen Recht zulässige Anfechtungsklage erhoben, ist das Verfahren als Berufungsverfahren weiterzuführen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden. In jedem Falle ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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