Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 558

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 558); 558 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 (2) Für die nachfolgenden Verfahren werden nur die gerichtlichen Auslagen erhoben: 1. Unterhalt und Aufwendungen für die Familie; 2. elterliches Erziehungsrecht und Annahme an Kindes Statt; 3. Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft oder Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsfeststellung; 4. Todeserklärung. § 169 V orauszahlungspf licht (1) Mit der Einreichung einer Klage, eines Antrages, einer Berufung oder einer Beschwerde ist die Gerichtsgebühr einzuzahlen, soweit nicht nach § 168 Kosten- oder Gebührenfreiheit besteht. Das Gericht kann von den Prozeßparteien Vorschüsse für notwendige Auslagen verlangen. (2) Eine Vorauszahlungspflicht besteht nicht in Verfahren wegen Ansprüchen aus Garantie sowie wegen Ansprüchen auf Schadenersatz. (3) Das Gericht kann für die Einzahlung angemessener Teile der Gerichtsgebühr oder des Auslagenvorschusses Fristen setzen. Vor der Einzahlung von mindestens 50 % der Gebühr soll keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Die Durchführung der Aussöhnungsverhandlung in Ehesched-dungssachen darf nicht von der Vorauszahlung abhängig gemacht werden. (4) Hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingezahlt, kann die Klage durch Beschluß als unzulässig abgewiesen werden. § 170 Befreiung von der Vorauszahlungspflicht (1) Weist eine Prozeßpartei nach, daß sie nicht über die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Geldmittel verfügt, und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung' nicht offensichtlich unbegründet, ist sie auf ihren Antrag durch Beschluß von der Varauszahlungspflicht zu befreien. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Prozeßpartei auf Kosten des Staatshaushaltes ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist. Der dem Antrag stattgebende Beschluß ist nicht anfechtbar. (2) Die Befreiung von der Vorauszahlungspflicht und die Beiordnung eines Rechtsanwalts können während des Verfahrens durch Beschluß widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht Vorgelegen haben oder während des Verfahrens weggefallen sind. Festsetzung des Gebührenwertes § 171 (1) Der Gebührenwert ist vom Gericht durch Beschluß festzusetzen, wenn es das für erforderlich hält oder eine Prozeßpartei das beantragt. Der Beschluß kann geändert werden. Die Wertfestsetzung erfolgt für das Verfahren vor dem Kreisgericht und für das Rechtsmittelverfahren gesondert. (2) Der Beschluß über die Wertfestsetzung bildet die Grundlage für die Berechnung der Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte. § 172 (1) Der Gebührenwert wird berechnet 1. für wiederkehrende Leistungen, bei Streitigkeiten über das Bestehen, die Dauer oder die Aufhebung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Rechtsverhältnisses oder über Unterhalt nach dem Wert der einjährigen Verpflichtung, soweit die Verpflichtung nicht einen kürzeren Zeitraum umfaßt; 2. für die Herausgabe einer Sache nach deren Wert; 3. für die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens nach dem höchsten gestellten Antrag, jedoch nicht mehr als nach der Hälfte des Gesamtvermögens; innerhalb eines Eheverfahrens wird dieser Wert nur berechnet, soweit die Hälfte des Gesamtvermögens 3 000 M übersteigt; 4. für die Entscheidung über die Ehewohnung nach dem Jahresbetrag des Mietpreises; innerhalb eines Eheverfahrens wird dieser Wert nicht berechnet; 5. für sonstige Geldforderungen, Ansprüche oder Rechte nach deren Wert. Für die.Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Rechtsmittels maßgebend; Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt. Wird im Laufe des Verfahrens der Klageantrag erweitert, ist für die Wertberechnung der höhere Wert maßgebend. (2) Der Gebührenwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird berechnet 1. in Ehesachen in Höhe des Bruttoeinkommens beider Ehegatten in den letzten 4 Monaten vor Einreichung der Klage oder Einlegung der Berufung; 2. in Verfahren über das elterliche Erziehungsrecht oder über die Annahme an Kindes Statt in Höhe von 500 M; 3. für die Feststellung oder die Anfechtung der Vaterschaft in Höhe von 1 000 M; 4. für die Entmündigung und für die Todeserklärung in Höhe von 500 M; 5. für arbeitsrechtliche Ansprüche in Höhe von 500 M; 6. für sonstige Ansprüche in Höhe von 2 000 M. (3) Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur der höhere Anspruch maßgebend. (4) Das Gericht kann unter Berücksichtigung des Gegenstandes des Verfahrens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien den Wert herabsetzen, jedoch nicht unter 200 M. Zweites Kapitel Kostenentscheidung § 173 (1) Das Gericht hat in seiner Endentscheidung über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Wenn das Verfahren auf andere Weise beendet wird, ist über die Kosten durch Beschluß zu entscheiden. (2) Die durch die Entscheidung zur Kostentragung verpflichtete Prozeßpartei hat die Gerichtsgebühren, die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten zu zahlen und der anderen Prozeßpartei deren Kosten zu erstatten. 3) Die einem Prozeßbeauftragten entstandenen Kosten sind ihm aus dem Staatshaushalt zu erstatten. Das gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines vom Gericht als Prozeßbevollmächtigter beigeordneten oder eines als Prozeßbeauftragter bestellten Rechtsanwalts. Mit der Erstattung geht der Anspruch gegen den zur Kostentragung Verpflichteten auf den Staatshaushalt über. (4) Der Staatsanwalt und das Organ der Jugendhilfe sind als Prozeßpartei von der Zahlung der Kosten befreit. Im Falle ihres Unterliegens oder der Rücknahme ihrer Klage sind die Kosten dem Staatshaushalt aufzuerlegen. § 174 (1) In Zivilrechtssachen hat die unterliegende Prozeßpartei die Kosten zu-tragen. Wenn jede Prozeßpartei zum Teil obsiegt und zum Teil unterliegt, sind die Kosten entsprechend zu teilen. (2) Das Gericht kann von der Regelung des Abs. 1 abweichen und einer anderen Prozeßpartei die Kosten ganz oder;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinhei,ten der Linie und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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