Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 558

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 558); 558 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 (2) Für die nachfolgenden Verfahren werden nur die gerichtlichen Auslagen erhoben: 1. Unterhalt und Aufwendungen für die Familie; 2. elterliches Erziehungsrecht und Annahme an Kindes Statt; 3. Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft oder Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsfeststellung; 4. Todeserklärung. § 169 V orauszahlungspf licht (1) Mit der Einreichung einer Klage, eines Antrages, einer Berufung oder einer Beschwerde ist die Gerichtsgebühr einzuzahlen, soweit nicht nach § 168 Kosten- oder Gebührenfreiheit besteht. Das Gericht kann von den Prozeßparteien Vorschüsse für notwendige Auslagen verlangen. (2) Eine Vorauszahlungspflicht besteht nicht in Verfahren wegen Ansprüchen aus Garantie sowie wegen Ansprüchen auf Schadenersatz. (3) Das Gericht kann für die Einzahlung angemessener Teile der Gerichtsgebühr oder des Auslagenvorschusses Fristen setzen. Vor der Einzahlung von mindestens 50 % der Gebühr soll keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Die Durchführung der Aussöhnungsverhandlung in Ehesched-dungssachen darf nicht von der Vorauszahlung abhängig gemacht werden. (4) Hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingezahlt, kann die Klage durch Beschluß als unzulässig abgewiesen werden. § 170 Befreiung von der Vorauszahlungspflicht (1) Weist eine Prozeßpartei nach, daß sie nicht über die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Geldmittel verfügt, und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung' nicht offensichtlich unbegründet, ist sie auf ihren Antrag durch Beschluß von der Varauszahlungspflicht zu befreien. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Prozeßpartei auf Kosten des Staatshaushaltes ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist. Der dem Antrag stattgebende Beschluß ist nicht anfechtbar. (2) Die Befreiung von der Vorauszahlungspflicht und die Beiordnung eines Rechtsanwalts können während des Verfahrens durch Beschluß widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht Vorgelegen haben oder während des Verfahrens weggefallen sind. Festsetzung des Gebührenwertes § 171 (1) Der Gebührenwert ist vom Gericht durch Beschluß festzusetzen, wenn es das für erforderlich hält oder eine Prozeßpartei das beantragt. Der Beschluß kann geändert werden. Die Wertfestsetzung erfolgt für das Verfahren vor dem Kreisgericht und für das Rechtsmittelverfahren gesondert. (2) Der Beschluß über die Wertfestsetzung bildet die Grundlage für die Berechnung der Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte. § 172 (1) Der Gebührenwert wird berechnet 1. für wiederkehrende Leistungen, bei Streitigkeiten über das Bestehen, die Dauer oder die Aufhebung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Rechtsverhältnisses oder über Unterhalt nach dem Wert der einjährigen Verpflichtung, soweit die Verpflichtung nicht einen kürzeren Zeitraum umfaßt; 2. für die Herausgabe einer Sache nach deren Wert; 3. für die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens nach dem höchsten gestellten Antrag, jedoch nicht mehr als nach der Hälfte des Gesamtvermögens; innerhalb eines Eheverfahrens wird dieser Wert nur berechnet, soweit die Hälfte des Gesamtvermögens 3 000 M übersteigt; 4. für die Entscheidung über die Ehewohnung nach dem Jahresbetrag des Mietpreises; innerhalb eines Eheverfahrens wird dieser Wert nicht berechnet; 5. für sonstige Geldforderungen, Ansprüche oder Rechte nach deren Wert. Für die.Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Rechtsmittels maßgebend; Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt. Wird im Laufe des Verfahrens der Klageantrag erweitert, ist für die Wertberechnung der höhere Wert maßgebend. (2) Der Gebührenwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird berechnet 1. in Ehesachen in Höhe des Bruttoeinkommens beider Ehegatten in den letzten 4 Monaten vor Einreichung der Klage oder Einlegung der Berufung; 2. in Verfahren über das elterliche Erziehungsrecht oder über die Annahme an Kindes Statt in Höhe von 500 M; 3. für die Feststellung oder die Anfechtung der Vaterschaft in Höhe von 1 000 M; 4. für die Entmündigung und für die Todeserklärung in Höhe von 500 M; 5. für arbeitsrechtliche Ansprüche in Höhe von 500 M; 6. für sonstige Ansprüche in Höhe von 2 000 M. (3) Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur der höhere Anspruch maßgebend. (4) Das Gericht kann unter Berücksichtigung des Gegenstandes des Verfahrens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien den Wert herabsetzen, jedoch nicht unter 200 M. Zweites Kapitel Kostenentscheidung § 173 (1) Das Gericht hat in seiner Endentscheidung über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Wenn das Verfahren auf andere Weise beendet wird, ist über die Kosten durch Beschluß zu entscheiden. (2) Die durch die Entscheidung zur Kostentragung verpflichtete Prozeßpartei hat die Gerichtsgebühren, die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten zu zahlen und der anderen Prozeßpartei deren Kosten zu erstatten. 3) Die einem Prozeßbeauftragten entstandenen Kosten sind ihm aus dem Staatshaushalt zu erstatten. Das gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines vom Gericht als Prozeßbevollmächtigter beigeordneten oder eines als Prozeßbeauftragter bestellten Rechtsanwalts. Mit der Erstattung geht der Anspruch gegen den zur Kostentragung Verpflichteten auf den Staatshaushalt über. (4) Der Staatsanwalt und das Organ der Jugendhilfe sind als Prozeßpartei von der Zahlung der Kosten befreit. Im Falle ihres Unterliegens oder der Rücknahme ihrer Klage sind die Kosten dem Staatshaushalt aufzuerlegen. § 174 (1) In Zivilrechtssachen hat die unterliegende Prozeßpartei die Kosten zu-tragen. Wenn jede Prozeßpartei zum Teil obsiegt und zum Teil unterliegt, sind die Kosten entsprechend zu teilen. (2) Das Gericht kann von der Regelung des Abs. 1 abweichen und einer anderen Prozeßpartei die Kosten ganz oder;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 558) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 558)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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