Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 557

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 557 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 557); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 557 (5) Im Kassationsverfahren ist nur eine ergänzende Beweisaufnahme zulässig. Soll eine Beweisaufnahme durchgeführt werden, ist das den Prozeßparteien des früheren Verfahrens mitzuteilen; in diesem Falle sind sie zum Verhandlungstermin zu laden. Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 52 bis 64 entsprechend. § 162 Entscheidung (1) Das Gericht kann die rechtskräftige Entscheidung auf-heben und anderweitig entscheiden, die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen oder den Antrag abweisen. Wird eine verbindliche gerichtliche Einigung aufgehoben, ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuverweisen. (2) Das Gericht kann auf Anregung einer Prozeßpartei des früheren Verfahrens zugleich über die Rückerstattung des auf Grund der angefochtenen Entscheidung oder der Einigung bereits Geleisteten entscheiden, nachdem die andere Prozeßpartei Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Zweites Kapitel Wiederaufnahme des Verfahrens § 163 (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn 1. Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die dem Gericht und dem Kläger des Wiederaufnahmeverfahrens zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt waren und eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind; 2. die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung einer Prozeßpartei verletzt wurden; 3. das Gericht unrichtig besetzt war oder ein Richter, Schöffe oder Sekretär an der Entscheidung mitgewirkt hat, obwohl er nach § 73 ausgeschlossen war; 4. ein Richter, Schöffe oder Sekretär mitwirkte, der wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die auf die Entscheidung in dieser Sache Einfluß gehabt haben kann. (2) Eine Wiederaufnahme nach Abs. 1 Ziff. 1 ist nicht zulässig, soweit durch die Entscheidung eine Ehe geschieden oder für nichtig erklärt wurde oder wenn das Urteil auf Feststellung der Vaterschaft auf Antrag des Staatsanwalts nach § 60 des Familiengesetzbuches aufgehoben werden kann. (3) Die Wiederaufnahme wird durch Klage einer Prozeßpartei oder des Staatsanwalts eingeleitet. Die Klage ist innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes einzureichen. Eine Wiederaufnahme ist nicht mehr zulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung 10 Jahre vergangen sind. Eine Befreiung von den Folgen der Versäumnis dieser Fristen findet nicht statt. (4) Über die Klage entscheidet das Gericht, das in der Sache zuletzt entschieden hat, nach den für diese Instanz geltenden Verfahrensvorschriften. Fünfter Teil Kosten des Verfahrens Erstes Kapitel Kosten und Gebühren § 164 Begriffsbestimmung (1) Kosten des Verfahrens sind Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten. (2) Gerichtskosten sind Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen. Gerichtliche Auslagen sind Aufwendungen, die im Verfahren für die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Vertretern von Kollektiven der Werktätigen und gesell- schaftlichen Organisationen, für Post-, Fernsprech- und Telegrammgebühren sowie für ähnliche Zwecke oder für Veröffentlichungen entstanden sind, soweit sie 3 M übersteigen. Gerichtliche Auslagen sind auch die aus dem Staatshaushalt erstatteten Kosten eines einer Prozeßpartei beigeordneten Rechtsanwalts oder eines Prozeßbeauftragten. (3) Außergerichtliche Kosten sind Rechtsanwaltskosten, Reisekosten, Verdienstausfall, Kosten eines vorausgegangenen Beweissicherungsverfahrens sowie andere notwendige Aufwendungen der Prozeßparteien. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören auch die Kosten eines einer Prozeßpartei nach § 170 Abs. 1 beigeordneten Rechtsanwalts. Höhe der Gebühren § 165 (1) Die volle Gerichtsgebühr beträgt 5% des Wertes des geltend gemachten Anspruchs, mindestens 10 M. Der Wert ist auf einen durch 100 M teilbaren Betrag aufzurunden. (2) Übersteigt der Wert 100 000 M, beträgt die Gerichtsgebühr für den Mehrbetrag 0,5 %- (3) In Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer Zahlungsaufforderung beträgt die Gerichtsgebühr unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs stets 5 M. Sie ist auf das nachfolgende Verfahren anzurechnen, wenn Einspruch eingelegt worden ist. § 166 (1) Wird das Verfahren durch Urteü oder eine andere abschließende Sachentscheidung beendet, wird eine volle Gerichtsgebühr erhoben. Wird eine Klage durch Beschluß als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgewiesen, wird eine halbe Gerichtsgebühr erhoben. (2) Wird das Verfahren durch Rücknahme der Klage vor Beginn der mündlichen Verhandlung, in Ehescheidungsverfahren vor Beginn der streitigen Verhandlung, beendet, wird keine Gebühr erhoben. Das gilt auch, wenn sich die Ehegatten vor Beginn der streitigen Verhandlung aussöhnen. (3) Wird das Verfahren durch eine Einigung der Prozeßparteien oder auf andere Weise endgültig abgeschlossen, wird eine halbe Gebühr erhoben. Für eine Einigung außerhalb eines Verfahrens wird keine Gebühr erhoben. (4) In Verfahren über eine einstweilige Anordnung außerhalb eines Verfahrens und zur Beweissicherung wird eine halbe Gebühr erhoben. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Beschlußfassung zurückgenommen wird. (5) Für die Vollstreckung wird eine halbe Gebühr nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs erhoben. Keine Gebühr wird erhoben, wenn vor Tätigwerden des Sekretärs der Antrag zurückgenommen wird oder der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt. § 167 (1) Für das Berufungsverfahren wird eine volle Gebühr erhoben. Wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen' bleibt das weitere Verfahren gebührenfrei. (2) Wird die Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen oder wird sie durch Beschluß abgewiesen, wird eine halbe Gebühr erhoben. (3) Wird einer Beschwerde stattgegeben, wird keine Gebühr erhoben; soweit die Beschwerde keinen Erfolg hatte, wird eine halbe Gebühr erhoben. § 168 Gerichtskostenfreiheit (1) Für Arbeitsrechtssachen, für einstweilige Anordnungen innerhalb eines Verfahrens, für das Entmündigungsverfahren, für die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der gesellschaftlichen Gerichte und das Kassationsverfahren werden lceine Gerichtskosten erhoben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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