Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 555

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 555 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 555); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 555 den Antrag gestellt hat, Rechtsmittel einlegen; diesen und dem zu entmündigenden Bürger sowie seinem Vormund ist das Urteil zuzustellen. (5) Dem Staatlichen Notariat ist nach Eintritt der Rechtskraft das Urteil zu übersenden, § 143 Aufhebung der Entmündigung (1) Sind die Gründe für die Entmündigung nach Rechtskraft der Entscheidung weggefallen, kann die Aufhebung der Entmündigung von denjenigen beantragt werden, die zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sind (§ 142 Abs. 3). (2) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 140 bis 142 entsprechend anzuwenden. Wird der Aufhebungsantrag wiederholt gestellt und werden keine neuen Gründe vorgebracht, kann er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden. Dri-tter Abschnitt Aufgebotsverfahren § 144 Einleitung des Verfahrens (1) Ein gerichtliches Aufgebot zum Ausschluß eines in ein öffentliches Register eingetragenen Rechts oder zur Kraftloserklärung einer Urkunde findet nur statt, wenn das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Für das Aufgebot von Schiffsgläubigern gelten besondere Rechtsvorschriften. (2) Für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens ist der Sekretär des Kreisgerichts zuständig, in dessen Bereich das . Register geführt wird oder der Aussteller der Urkunde seinen Wohnsitz oder Sitz hat. (3) Das Verfahren wird auf Antrag desjenigen eingeleitet, der ein rechtliches Interesse an dem Ausschluß des Rechts oder der Kraftloserklärung der Urkunde hat oder zum Besitz der Urkunde berechtigt ist. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. § 145 Vorbereitung der Entscheidung (1) Die Einleitung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Berechtigte ausgeschlossen oder die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann, wenn dem Gericht innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntmachung keine dem Antrag entgegenstehenden Tatsachen mitgeteilt werden. (2) Der Ausschluß oder die Kraftloserklärung dürfen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen werden. § 146 Entscheidung (1) Über den Antrag ist durch Beschluß zu entscheiden. Das Verfahren ist durch Beschluß einzustellen, wenn der Berechtigte sein Recht geltend macht oder wenn die Urkunde vorgelegt wird. (2) Der Beschluß ist dem Antragsteller und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Dritter Teil Rechtsmittelverfahren Erstes Kapitel Berufung und Protest § 147 Grundsätze (1) Gegen in erster Instanz ergangene Urteile sind die Berufung und der Protest zulässig. Berufung und Protest führen zur Überprüfung der Entscheidung durch das Bezirksgericht. Wurde das Verfahren in erster Instanz durch das Bezirksgericht entschieden, erfolgt die Überprüfung durch das Oberste Gericht. (2) Die Beschwerde gegen eine im Strafverfahren ergangene Entscheidung über einen Schadenersatzantrag ist wie eine Berufung zu behandeln. (3) Für das Berufungsverfahren sind die für das Verfahren vor dem Kreisgericht geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen Abweichendes geregelt ist. § 148 Berufung (1) Zur Einlegung der Berufung sind die Prozeßparteien berechtigt. Die Berufung kann auf eine oder mehrere der im Urteil gleichzeitig erlassenen Entscheidungen beschränkt werden. (2) In Ehesachen kann, wenn kein Elternteil das Erziehungsrecht hat, auch der gesetzliche Vertreter des Kindes Berufung gegen die Entscheidung einlegen, mit der über den Unterhalt des Kindes entschieden worden ist. (3) In Familienrechtssachen kann das Organ der Jugendhilfe gegen Entscheidungen über den Entzug des elterlichen Erziehungsrechts (§ 26 Abs. 1 Familiengesetzbuch), über die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts (§ 45 Abs. 4 Familiengesetzbuch) und über die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt (§§ 74 oder 76 Familiengesetzbuch) Berufung einlegen. § 149 Protest (1) Der Staatsanwalt kann gegen alle erstinstanzlichen Urteile Protest einlegen; ausgenommen sind Entscheidungen über die Scheidung der Ehe. (2) Auf den Protest sind die Bestimmungen über die Berufung entsprechend anzuwenden. § 150 Berufungsfrist (1) Die Berufungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie beginnt für jede Prozeßpartei mit der Zustellung des Urteils an sie. (2) Haben der Staatsanwalt oder das Organ der Jugendhilfe nicht selbst Klage erhoben, sind sie zum Protest oder zur Berufung berechtigt, solange die Frist für eine der Prozeßparteien noch läuft. § 151 Form der Berufung Die Berufung ist bei dem Gericht schriftlich einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Sie ist auf Verlangen des Berufungsklägers von der Rechtsantragstelle aufzunehmen. § 152 . Inhalt der Berufung (1) Die Berufung soll enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Urteils, 2. die Erklärung, in welchem Umfang und aus welchen Gründen das Urteil geändert werden soll (Berufungsantrag und Berufungsbegründung), 3. weitere Beweismittel, insbesondere wenn neue Tatsachen vorgebracht werden, und 4. die Unterschrift des Berufungsklägers. (2) Entspricht die Berufung diesen Erfordernissen nicht, ist durch das Berufungsgericht dem Berufungskläger aufzugeben, sie zu ergänzen. Dafür kann ihm eine Frist gesetzt werden. § 153 Wirkung der Berufung (1) Durch die fristgerechte Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils cgehemmt. Richtet sich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Anordnung über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften zu er- folgen. Diese Befugnisse dürfen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit jedoch nicht wahrgenommen werden. Die Durchsuchung von Personen zwecks Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur- Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis aber nur dann bewährt, wenn die Aussagebereitschaft des dadurch grundsätzlich gefördert wurde, das heißt, zwischen ihm und dem Pührungsoffizier ein wirkliches Vertrautens-verhältnis im positiven Sinne bestand.

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