Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 554

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 554 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 554); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 554 § 135 Beschwerde (1) Gegen die in der Vollstreckung erlassenen Beschlüsse steht den Prozeßparteien und jedem unmittelbar Betroffenen die Beschwerde (§§ 158, 159) zu. Sie ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem Gericht zu erheben, das den Beschluß erlassen hat. (2) Durch die Einlegung der Beschwerde werden laufende Vollstreckungsmaßnahmen nicht gehemmt. Das Bezirksgericht kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig einstellen. (3) Werden vom Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Sekretärs, die nicht der Beschwerde unterliegen, Einwendungen erhoben, entscheidet der Sekretär darüber durch Beschluß. Achtes Kapitel Besondere Verfahrensarten Erster Abschnitt Todeserklärungsverfahren § 136 Einleitung des Verfahrens (1) Ein Verfahren zur Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit wird auf Antrag eines Bürgers, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit hat, oder auf Antrag des Staatsanwalts eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Ihm sind Urkunden über den Personenstand und Nachweise über den letzten Wohnsitz des Verschollenen beizufügen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist der Sekretär des Kreisgerichts zuständig, in dessen Bereich der Verschollene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Hatte der Verschollene seinen letzten Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik, ist der Sekretär des Kreisgerichts zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Sekretär kann die Sache an ein anderes Gericht verweisen, wenn das zweckmäßig ist. § 137 Vorbereitung der Entscheidung (1) Zur Vorbereitung der Entscheidung ist eine Aufforderung zu veröffentlichen, daß alle, die Auskunft über den Verschollenen oder den Todeszeitpunkt geben können, das innerhalb einer bestimmten Frist dem Gericht anzeigen sollen. Die Frist muß mindestens 6 Wochen betragen. Der Antragsteller ist von der Veröffentlichung zu unterrichten. (2) Die Angehörigen des Verschollenen sind, soweit ihre Anschriften bekannt sind oder festgestellt werden können, unmittelbar aufzufordern, zum Antrag Stellung zu nehmen und mitzuteilen, was ihnen über den Verbleib des Verschollenen oder über den Todeszeitpunkt bekannt ist. § 138 Entscheidung (1) Über den Antrag ist durch Beschluß zu entscheiden. Die Entscheidung darf nicht vor Ablauf der nach § 137 Abs. 1 bestimmten Frist erlassen werden. (2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, ist im Beschluß zugleich der Todeszeitpunkt festzustellen. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Antragsteller sowie den im § 137 Abs. 2 genannten Angehörigen zu übersenden. (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Antragsteller, dem Staatsanwalt und jedem Bürger zu, der an der Änderung der Entscheidung ein rechtliches Interesse hat. Die Beschwerde- frist beginnt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung. § 139 Aufhebung und Berichtigung Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt oder ist sein Tod beurkundet worden, ist der Beschluß aufzuheben. Wird die Unrichtigkeit des Todeszeitpunktes festgestellt, ist der Beschluß abzuändern und der Todeszeitpunkt neu festzustellen. Zweiter Abschnitt Entmündigungsverfahren § 140 Einleitung des Verfahrens (1) Die Entmündigung eines Bürgers erfolgt nur auf Antrag. Zur Antragstellung sind der Rat des Kreises und der Staatsanwalt berechtigt. Der Antrag kann auch von den in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaften Eltern, volljährigen Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten des zu entmündigenden Bürgers gestellt werden. Dem Antrag sind bereits vorliegende ärztliche Befunde beizufügen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der zu entmündigende Bürger seinen Wohnsitz hat oder sich für längere Zeit aufhält. § 141 Vorbereitung der Verhandlung (1) Der Antrag ist dem zu entmündigenden Bürger zuzustellen oder ihm, wenn das nach seinem Gesundheitszustand geboten ist, in einer anderen geeigneten Weise bekanntzumachen. Das Gericht hat dem Staatlichen Notariat vom Antrag Mitteilung zu machen, wenn es die Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft für erforderlich hält. (2) Das Gericht hat die fachärztliche Untersuchung und Begutachtung des zu entmündigenden Bürgers anzuordnen, wenn dem Antrag nicht bereits ein ausreichendes fachärztliches Gutachten beigefügt wurde. Ergibt sich aus dem Gutachten, daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ist er durch Beschluß abzuweisen. Andernfalls ist eine Verhandlung durchzuführen. (3) Zur Verhandlung sind der Antragsteller und der zu entmündigende Bürger zu laden. Den anderen Antragsberechtigten ist der Termin mitzuteilen. Ist ein vorläufiger Vormund bestellt, ist auch dieser zu laden. § 142 Verhandlung und Entscheidung (1) über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln. Die Antragsberechtigten haben ein Recht auf Teilnahme. Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluß einzelne Angehörige von der Teilnahme ausschließen, wenn ärztliche Bedenken gegen ihre Anwesenheit bestehen oder das sonst sachdienlich ist. (2) In der Verhandlung ist der zu entmündigende Bürger in Anwesenheit eines Sachverständigen zu hören. Von seiner Teilnahme oder Anhörung darf nur abgesehen werden, wenn das Gericht auf Grund fachärztlichen Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, daß sie seinem Gesundheitszustand ernstlich schaden könnte oder eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Die Gründe sind im Protokoll zu vermerken. (3) Gegen das die Entmündigung aus'sprechende Urteil können der entmündigte Bürger, die Antragsberechtigten und der Vormund Rechtsmittel einlegen; ihnen ist das Urteil zuzustellen. (4) Gegen das den Antrag abweisende Urteil können der Rat des Kreises, der Staatsanwalt oder der Angehörige, der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Dienstanweisung, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Aufklärung, vorbeugenden Verhinderung, operativen Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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