Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 554

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 554 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 554); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 554 § 135 Beschwerde (1) Gegen die in der Vollstreckung erlassenen Beschlüsse steht den Prozeßparteien und jedem unmittelbar Betroffenen die Beschwerde (§§ 158, 159) zu. Sie ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem Gericht zu erheben, das den Beschluß erlassen hat. (2) Durch die Einlegung der Beschwerde werden laufende Vollstreckungsmaßnahmen nicht gehemmt. Das Bezirksgericht kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig einstellen. (3) Werden vom Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Sekretärs, die nicht der Beschwerde unterliegen, Einwendungen erhoben, entscheidet der Sekretär darüber durch Beschluß. Achtes Kapitel Besondere Verfahrensarten Erster Abschnitt Todeserklärungsverfahren § 136 Einleitung des Verfahrens (1) Ein Verfahren zur Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit wird auf Antrag eines Bürgers, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit hat, oder auf Antrag des Staatsanwalts eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Ihm sind Urkunden über den Personenstand und Nachweise über den letzten Wohnsitz des Verschollenen beizufügen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist der Sekretär des Kreisgerichts zuständig, in dessen Bereich der Verschollene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Hatte der Verschollene seinen letzten Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik, ist der Sekretär des Kreisgerichts zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Sekretär kann die Sache an ein anderes Gericht verweisen, wenn das zweckmäßig ist. § 137 Vorbereitung der Entscheidung (1) Zur Vorbereitung der Entscheidung ist eine Aufforderung zu veröffentlichen, daß alle, die Auskunft über den Verschollenen oder den Todeszeitpunkt geben können, das innerhalb einer bestimmten Frist dem Gericht anzeigen sollen. Die Frist muß mindestens 6 Wochen betragen. Der Antragsteller ist von der Veröffentlichung zu unterrichten. (2) Die Angehörigen des Verschollenen sind, soweit ihre Anschriften bekannt sind oder festgestellt werden können, unmittelbar aufzufordern, zum Antrag Stellung zu nehmen und mitzuteilen, was ihnen über den Verbleib des Verschollenen oder über den Todeszeitpunkt bekannt ist. § 138 Entscheidung (1) Über den Antrag ist durch Beschluß zu entscheiden. Die Entscheidung darf nicht vor Ablauf der nach § 137 Abs. 1 bestimmten Frist erlassen werden. (2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, ist im Beschluß zugleich der Todeszeitpunkt festzustellen. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Antragsteller sowie den im § 137 Abs. 2 genannten Angehörigen zu übersenden. (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Antragsteller, dem Staatsanwalt und jedem Bürger zu, der an der Änderung der Entscheidung ein rechtliches Interesse hat. Die Beschwerde- frist beginnt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung. § 139 Aufhebung und Berichtigung Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt oder ist sein Tod beurkundet worden, ist der Beschluß aufzuheben. Wird die Unrichtigkeit des Todeszeitpunktes festgestellt, ist der Beschluß abzuändern und der Todeszeitpunkt neu festzustellen. Zweiter Abschnitt Entmündigungsverfahren § 140 Einleitung des Verfahrens (1) Die Entmündigung eines Bürgers erfolgt nur auf Antrag. Zur Antragstellung sind der Rat des Kreises und der Staatsanwalt berechtigt. Der Antrag kann auch von den in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaften Eltern, volljährigen Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten des zu entmündigenden Bürgers gestellt werden. Dem Antrag sind bereits vorliegende ärztliche Befunde beizufügen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der zu entmündigende Bürger seinen Wohnsitz hat oder sich für längere Zeit aufhält. § 141 Vorbereitung der Verhandlung (1) Der Antrag ist dem zu entmündigenden Bürger zuzustellen oder ihm, wenn das nach seinem Gesundheitszustand geboten ist, in einer anderen geeigneten Weise bekanntzumachen. Das Gericht hat dem Staatlichen Notariat vom Antrag Mitteilung zu machen, wenn es die Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft für erforderlich hält. (2) Das Gericht hat die fachärztliche Untersuchung und Begutachtung des zu entmündigenden Bürgers anzuordnen, wenn dem Antrag nicht bereits ein ausreichendes fachärztliches Gutachten beigefügt wurde. Ergibt sich aus dem Gutachten, daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ist er durch Beschluß abzuweisen. Andernfalls ist eine Verhandlung durchzuführen. (3) Zur Verhandlung sind der Antragsteller und der zu entmündigende Bürger zu laden. Den anderen Antragsberechtigten ist der Termin mitzuteilen. Ist ein vorläufiger Vormund bestellt, ist auch dieser zu laden. § 142 Verhandlung und Entscheidung (1) über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln. Die Antragsberechtigten haben ein Recht auf Teilnahme. Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluß einzelne Angehörige von der Teilnahme ausschließen, wenn ärztliche Bedenken gegen ihre Anwesenheit bestehen oder das sonst sachdienlich ist. (2) In der Verhandlung ist der zu entmündigende Bürger in Anwesenheit eines Sachverständigen zu hören. Von seiner Teilnahme oder Anhörung darf nur abgesehen werden, wenn das Gericht auf Grund fachärztlichen Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, daß sie seinem Gesundheitszustand ernstlich schaden könnte oder eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Die Gründe sind im Protokoll zu vermerken. (3) Gegen das die Entmündigung aus'sprechende Urteil können der entmündigte Bürger, die Antragsberechtigten und der Vormund Rechtsmittel einlegen; ihnen ist das Urteil zuzustellen. (4) Gegen das den Antrag abweisende Urteil können der Rat des Kreises, der Staatsanwalt oder der Angehörige, der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung in der üntersuchungshaitanstalt nicht durch mögliche Terrorhandlungen, Suicidversuche der inhaftierten Person oder tätlichen Angriffen gegen die Mitrier zu gefährden.

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