Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 551

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 551 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 551); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 551 § ill Pflichtverletzung des Drittschuldners (1) Erfüllt ein Drittschuldner ihm in der Vollstreckung obliegende Pflichten nicht und unterbleibt hierdurch eine rechtzeitige oder vollständige Pfändung, ist der Drittschuldner auf Klage des Gläubigers zu verurteilen, diejenigen Beträge, die der Gläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten des Drittschuldners durch Pfändung hätte erlangen können, an den Gläubiger zu zahlen. Zahlt der Drittschuldner aus diesem Grunde an den Gläubiger, geht dessen Anspruch gegen den Schuldner insoweit auf den Drittschuldner über. (2) Ist ein Betrieb Drittschuldner, kann die Klage auch vom Staatsanwalt erhoben werden. § 112 Aufgaben des Gerichts bei Arbeitsplatzwechsel (1) Erhält das Kreisgericht Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und wird ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine erneute Arbeitsaufnahme nicht bekannt, hat der Sekretär die zur Feststellung der neuen Arbeitsstelle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. (2) Werden die Pfändungsunterlagen nach Ablauf von 6 Monaten oder bei Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses an das Gericht zurückgegeben, hat sie der Sekretär bei erneuter Arbeitsaufnahme dem neuen Betrieb zuzustellen. Er hat, soweit erforderlich, dem Gläubiger, dem Schuldner und dem neuen Betrieb eine Mitteilung über die Höhe des dem Gläubiger noch zustehenden Anspruchs zu machen. § 113 Abtretung von Forderungen auf Arbeitseinkünfte (1) Tritt ein Werktätiger nach § 85 Abs. 3 zur freiwilligen Erfüllung einer ihm obliegenden vollstreckbaren Verpflichtung zur Leistung regelmäßig wiederkehrender Zahlungen einen Teil seiner Arbeitseinkünfte an den Berechtigten ab, sind die Vorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkünften entsprechend anzuwenden. Die Abtretung kann nur mit Zustimmung des Gläubigers widerrufen werden. (2) Über Anträge des Abtretenden, des Berechtigten oder des Betriebes nach § 101 Abs. 3, §§ 106 und 107 entscheidet der Sekretär des Kreisgerichts, das für die Vollstreckung des Anspruchs des Berechtigten zuständig ist. (3) Eine Abtretung wirkt nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem bisherigen Betrieb weiter und verpflichtet auch die Betriebe, mit denen der Abtretende ein neues Arbeitsrechtsverhältnis begründet. Die Abtretungserklärung und Entscheidungen nach Abs. 2 sind an einen an-fordemden Betrieb abzugeben. Erfolgt innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses keine Anforderung, sind die Unterlagen dem Berechtigten zu übersenden. Eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Kreisgericht besteht nicht. Pfändung anderer wiederkehrender Einkünfte § 114 (1) Auf die Pfändung von Einkünften von Mitgliedern sozialistischer Produktionsgenossenschaften aus Arbeitsleistungen auf Grund ihres Mitgliedschaftsverhältnisses sind die Bestimmungen über die Pfändung von Arbeitseinkünften entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Sachbezüge, die dem Schuldner als Teil seiner Arbeitseinkünfte gewährt werden, sind mit ihrem Geldwert anzurechnen. § 115 (1) Renten, die von den Sozialversicherungen oder anderen Einrichtungen gezahlt werden, Pensionen und ähnliche Versorgungsleistungen, Unterhalt, Schadensrenten, Stipendien und ähnliche wiederkehrende Einkünfte sind wie Arbeitseinkünfte pfändbar. Auf jeden Fall müssen dem Schuldner mindestens 50 % dieser Leistungen verbleiben. (2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für andere Geldleistungen der Sozialversicherungen. Werden diese im Betrieb ausgezahlt, ist § 97 Abs. 2 anzuwenden. § 116 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit können auf Antrag des Schuldners wie Arbeitseinkünfte gepfändet werden, wenn dies dem Gläubiger zumutbar ist. In diesem Fall hat der Sekretär den pfändbaren Betrag festzusetzen. § 117 Pfändung von anderen Forderungen und von Rechten (1) Auf die Pfändung anderer Forderungen sind die §§ 96, 98, 99, 100, 105 und 111 anzuwenden. (2) Wird eine in ein öffentliches Register eingetragene Forderung gepfändet, ist die Pfändung in das Register einzutragen. Die Pfändungsanordnung ist mit dem Ersuchen um Eintragung dem registerführenden Organ zuzustellen. (3) Ist über die gepfändete Forderung eine Urkunde ausgestellt, ist diese dem Schuldner wegzunehmen. Der Sekretär hat die zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Urkunde dem Gläubiger auszuhändigen oder zur Einlösung in Höhe der gepfändeten Fordenmg einem Kreditinstitut vorzulegen. (4) Auf die Pfändung von Rechten sind die Bestimmungen über die Pfändung von Forderungen entsprechend anzuwenden. 2. Pfändung von Sachen § 118 Gegenstand der Pfändung (1) Der Pfändung unterliegen alle Sachen des Schuldners. Es wird vermutet, daß Sachen, die beim Schuldner vorgefunden werden, dem Schuldner gehören. Soweit bewegliche Sachen der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen, wird zugunsten des Gläubigers vermutet, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten sind. (2) Eine Pfändung beweglicher Sachen ist unzulässig, wenn sie die Lebenshaltung des Schuldners oder seiner Familie unzumutbar beeinträchtigen oder die Berufsausübung gefährden würde oder wenn sie durch Rechtsvorschriften untersagt' ist. § 119 Durchführung der Pfändung (1) Die Vollstreckung in Sachen erfolgt durch ihre Pfändung und Verwertung. (2) Zur Durchführung der Pfändung kann der Sekretär Räume und Sachen des Schuldners durchsuchen sowie Türen und Behältnisse öffnen. Ist weder der Schuldner noch ein volljähriges Familienmitglied anwesend, sind 2 volljährige Bürger als Zeugen hinzuzuziehen. Eine Wohnungsöffnung darf nur nach vorheriger Ankündigung erfolgen. (3) Geld, Wertpapiere und Wertsachen sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Das gilt auch für andere Pfandsachen, wenn eine Gefährdung des Erfolges der Vollstreckung zu befürchten ist. Verbleiben gepfändete Sachen beim Schuldner, wird die Pfändung durch Anlegen eines Pfandsiegels öder durch eine Pfandanzeige bewirkt. Dem Schuldner ist unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen jegliche Verfügung über die Sachen zu untersagen. (4) Wird Geld gepfändet oder zahlt der Schuldner freiwillig, gilt das insoweit als Erfüllung. (5) Befindet sich eine Sache des Schuldners im Besitz eines Dritten und ist dieser zur Herausgabe an den Sekretär nicht;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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