Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 550

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 550 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 550); 550 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 6. Ansprüche volkseigener Betriebe und staatlicher Einrichtungen sowie andere dem Volkseigentum zustehende Ansprüche; 7. sonstige Ansprüche. (2) Bei mehreren gleichrangigen Pfändungen geht die zeitlich früher erfolgte Pfändung der später erfolgten Pfändung vor; gleichzeitig erfolgte Pfändungen sind zu gleichen Anteilen zu berücksichtigen. (3) Auf Antrag eines Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat der Sekretär des Kreisgerichts, das für die Vollstreckung aus der zuerst zugestellten Pfändungsanordnung zuständig ist, die Reihenfolge der Erfüllung durch Beschluß festzustellen. Der Drittschuldner hat seinem Antrag die weiteren Pfändungsanordnungen beizufügen. (4) Wurde ein Anspruch des Schuldners auf Herausgabe oder Leistung einer Sache mehrfach gepfändet, hat der Drittschuldner dem Kreisgericht, das für die Vollstreckung aus der zuerst zugestellten Pfändungsanordnung zuständig ist, unter Beifügung der Pfändungsanordnungen davon Mitteilung zu machen und die Sache an den Sekretär dieses Gerichts herauszugeben. § 106 Gerichtliche Festlegung Bestehen Unklarheiten darüber, in welcher Höhe die Arbeitseinkünfte des Schuldners der Pfändung unterliegen, 'hat der Sekretär auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners den pfändbaren Betrag zu ermitteln und festzulegen. § 107 Abweichende Festlegung der Pfändbarkeit (1) Zugunsten des Schuldners können von den Regelungen der §§ 101 bis 103 abweichende Festlegungen getroffen werden, wenn das zur Vermeidung von durch außergewöhnliche Umstände bedingten ungerechtfertigten Härten für den Schuldner und seine Familie dringend erforderlich und dem Gläubiger zuzumuten ist. (2) Zugunsten des Gläubigers können abweichende Festlegungen getroffen werden, wenn durch sie eine dem Schuldner zumutbare schnellere Tilgung des Anspruchs des Gläubigers erreicht werden kann oder wenn durch die auf § 102 beruhende Beschränkung der Pfändbarkeit der Arbeitseinkünfte für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entsteht. (3) Über die abweichende Festlegung entscheidet der Sekretär durch Beschluß. Bei seiner Entscheidung hat er auch die Rechte weiterer Gläubiger und alle Verpflichtungen des Schuldners zu berücksichtigen. (4) Eine abweichende Festlegung kann auch vom Gläubiger, vom Schuldner oder vom Drittschuldner beantragt werden. Der Betrieb soll als Drittschuldner einen solchen Antrag dann stellen, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. § 108 Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses (1) Beendet ein Werktätiger, dessen Arbeitseinkünfte gepfändet sind, sein Arbeitsrechtsverhältnis, hat der Betrieb dem Werktätigen eine Bescheinigung über das Vorliegen der Pfändung auszuhändigen. Die Aushändigung ist in den betrieblichen Unterlagen zu vermerken. Auf der letzten Seite des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung ist der Vermerk „Bescheinigung ausgehändigt“ einzutragen; dieser Vermerk ist mit Betriebsstempel, Datum und Unterschrift zu versehen. (2) Die dem Werktätigen auszuhändigende Bescheinigung muß folgende Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung des Kreisgerichts, das die Pfändungsanordnung erlassen hat, und das Gerichtsaktenzeichen; 2. den Namen und die Anschrift des Gläubigers; 3. die Art und die Höhe des Anspruchs des Gläubigers; 4. den monatlich gezahlten Betrag und den letzten Zahlungstermin ; 5. den an den Gläubiger auf Grund der Pfändung gezahlten Gesamtbetrag; 6. den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. (3) Je eine Durchschrift dieser Bescheinigung hat der Betrieb dem Gläubiger und dem Kreisgericht unverzüglich zu übersenden. Soweit der Betrieb davon Kenntnis hat, ist auch die neue Arbeitsstelle des Werktätigen mitzuteilen. (4) Die dem Betrieb zugestellte Pfändungsanordnung und weitere in dieser Sache ergangene Entscheidungen (Pfändungsunterlagen) sind auf Anforderung eines anderen Betriebes oder des Kreisgerichts an den Anfordernden abzugeben. Das Gericht ist von der Abgabe zu benachrichtigen. Wenn eine Anforderung nicht erfolgt ist und die Voraussetzungen' des § 109 Abs. 1 nicht vorliegen, hat der Betrieb die Pfändungsunterlagen nach Ablauf von 6 Monaten an das Kreisgericht zurückzugeben. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn der Werktätige in Untersuchungshaft genommen oder zum Antritt einer Strafe mit Freiheitsentzug geladen wird. § 109 Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses (1) Tritt das Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses des Werktätigen ein, hat der Betrieb nach § 108 Absätze 1 bis 3 zu verfahren und die Pfändungsunterlagen an das Kreisgericht zurückzusenden, wenn die Wiederaufnahme der Arbeit im bisherigen Betrieb ungewiß ist. Ist die Wiederaufnahme der Arbeit im bisherigen Betrieb gewiß, behält er die Pfändungsunterlagen bis zur Arbeitsaufnahme und' führt die Pfändung fort. (2) Dem Kreisgericht ist der Zeitpunkt des Beginns, die voraussichtliche Dauer und der Grund des Ruherts des Arbeitsrechtsverhältnisses sowie der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit mitzuteilen. (3) Wird das Arbeitsrechtsverhältnis beendet, ist § 108 anzuwenden. § 110 Begründung eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses (1) Bei der Begründung eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses hat der einstellende Betrieb zu prüfen, ob dem Werktätigen nach § 108 Abs. 1 eine Bescheinigung ausgehändigt ist. Eine erteilte Bescheinigung ist vom Betrieb einzuziehen. Die Pfändungsunterlagen sind vom bisherigen Betrieb anzufordern, und die Pfändung ist vom einstellenden Betrieb fortzuführen. (2) Bis zum Eingang der Pfändungsunterlagen hat der einstellende Betrieb den aus der Bescheinigung ersichtlichen Betrag, der vom bisherigen Betrieb an den Gläubiger monatlich ausgezahlt wurde, von den Arbeitseinkünften einzubehalten und an den Gläubiger zu zahlen. (3) Legt der Werktätige die ihm erteilte Bescheinigung nicht vor oder läßt sich die Aushändigung einer Bescheinigung infolge Neuausstellung des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung nicht feststellen, hat der einstellende Betrieb unverzüglich beim bisherigen Betrieb Rückfrage über das Vorliegen einer Pfändung zu halten und vorhandene Pfändungsunterlagen zur Fortführung der Pfändung anzufordern. (4) Erfolgt die Pfändung nach § 102, ist nach Zugang der Pfändungsunterlagen der von den Arbeitseinkünften des Schuldners pfändbare Betrag neu festzustellen, von den Arbeitseinkünften einzubehalten und an den Gläubiger zu zahlen. Der einstellende Betrieb hat die nach § 100 Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung zu machen und den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme mitzuteilen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei.

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