Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 549

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 549 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 549); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 549 2. Unterstützungszahlungen und Beihilfen, die aus betrieblichen oder gewerkschaftlichen Mitteln oder aus der Kasse für gegenseitige Hilfe gewährt werden; 3. Bestattungsbeihilfen und aus betrieblichen oder gewerkschaftlichen Mitteln gezahlte Sterbegelder. (2) Von der Pfändung von Arbeitseinkünften werden außerdem nicht erfaßt: 1. der Sozialversicherungsbeitrag des Schuldners einschließlich des Beitrages für eine Zusatzrentenversicherung; 2. der Lohiisteuerbejxag; 3. Zuschläge für betriebsbedingte Arbeitserschwemisse; 4. Prämien, die einmalig aus Anlaß besonderer Leistungen gezahlt werden; 5. Entschädigungszahlungen zur Abgeltung notwendiger erhöhter materieller Aufwendungen, die sich aus Rechtsvorschriften oder aus Rahmenkollektivverträgen ergeben, insbesondere Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungsentschädigung und Wegegeld sowie Heimarbeiterzuschlag und Entgelt für Abnutzung von Arbeitsmitteln. § 99 Pfändungsanordnung (1) Soll eine Forderung gepfändet werden, erläßt der Sekretär eine Pfändungsanordnung. In der Pfändungsanordnung sind der Gläubiger, der Grund und die Höhe seines Anspruchs, der Schuldner und die ihm zustehende Forderung sowie derjenige,1 gegen den sich die Forderung des Schuldners richtet (Drittschuldner), zu bezeichnen. Zugleich mit der Pfändung ist insoweit die Leistung an den Gläubiger anzuordnen. (2) Die Pfändungsanordnung ist dem Drittschuldner zuzustellen; sie ist dem Gläubiger und dem Schuldner zu übersenden. Mit der Zustellung der Pfändungsanordnung an den Drittschuldner wird die Pfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers wirksam. Der Schuldner darf nicht mehr über die Forderung verfügen. Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner leisten; er hat den gepfändeten Betrag an den Gläubiger zu zahlen. Andere Leistungen müssen an den Sekretär erfolgen. (3) Wird zur Vollstreckung gegen einen Ehegatten eine beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehende Forderung gepfändet, ist anzuordnen, daß die Leistung an den Gläubiger erst 2 Wochen nach Zustellung erfolgen darf. (4) Soll mit der Pfändung ein Anspruch nur gesichert werden, ist anzuordnen, daß der Drittschuldner die Leistung einbehält oder hinterlegt. Nach der endgültigen Entscheidung über den Anspruch ist die Leistung oder die Freigabe anzuordnen. § 100 Pflichten des Drittschuldners (1) Der Drittschuldner hat innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Pfändungsanordnung dem Kreisgericht mitzuteilen, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung des Schuldners für andere Gläubiger gepfändet oder verpfändet (abgetreten) ist und in welcher Höhe Zahlungen auf die Pfändung geleistet werden können. (2) Besteht die Forderung des Schuldners zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsanordnung nicht und ist die Entstehung einer solchen Forderung nicht abzusehen, hat der Drittschuldner das dem Gericht unter Rückgabe der Pfändungsanordnung unverzüglich mitzuteilen. § 101 Pfändung wegen wiederkehrender Zahlungsansprüche (1) Von den monatlichen Arbeitseinkünften des Schuldners sind nach Abzug der im § 98 genannten Beträge die Ansprüche auf regelmäßig monatlich wiederkehrende Zahlun- gen von Familienaufwand, Unterhalt und des Mietpreises für die Wohnung in voller Höhe vom Betrieb einzubehalten und an den Gläubiger zu zahlen. (2) Das gleiche gilt für gerichtlich festgelegte laufende monatliche Tilgungsraten zur Erfüllung vollstreckbarer Ansprüche (§ 79 Abs. 1, § 94 Abs. 2) und für einen Zahlungsanspruch, dessen Höhe 5% der monatlichen Nettoarbeitseinkünfte des Schuldners nicht übersteigt. (3) Bestehen keine Rückstände mehr und bietet der Schuldner Gewähr für eine regelmäßige und pünktliche Zahlung der laufenden Beträge, kann der Sekretär auf Antrag des Schuldners die Pfändungsanordnung durch Beschluß aufheben. Vor der Aufhebung ist dem Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 102 Pfändung wegen sonstiger Ansprüche (1) Bei der Pfändung von Arbeitseinkünften wegen sonstiger Ansprüche bildet der sich aus den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergebende monatliche Nettodurchschnittsverdienst die Grundlage für die Errechnung des pfändbaren Betrages. (2) Zur Errechnung des pfändbaren Betrages sind vom monatlichen Nettodurchschnittsverdienst des Schuldners zunächst 200 M abzusetzen. Für jede Person, der der Schuldner in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht laufenden Familienaufwand oder Unterhalt gewährt, sind vom monatlichen Nettodurchschnittsverdienst weitere 50 M oder, wenn wegen dieser Ansprüche gepfändet wird, der gepfändete Monatsbetrag abzusetzen. (3) Die Hälfte des danach verbleibenden Teiles des Nettodurchschnittsverdienstes des Schuldners ergibt den pfändbaren Betrag, de der Betrieb monatlich einzubehalten und an den Gläubiger zu zahlen hat. § 103 Jahresendprämien und Jahresendauszahlungen Jahresendprämien und Jahresendauszahlungen unterliegen für fällige oder-bis zu ihrer Auszahlung noch fällig werdende Zahlungsansprüche der Pfändung zur Hälfte. Das gilt auch für zusätzliche Belohnungen für langjährige Beschäftigungsdauer, die nicht monatlich gezahlt werden, sowie für Prämien, die auf Grund von Rechtsvorschriften in bestimmten Zeitabständen zu zahlen sind. Die Pfändung ist besonders anzuordnen. § 104 Mehrere Arbeitseinkünfte (1) Werden die Arbeitseinkünfte eines Schuldners aus mehreren Arbeitsrechtsverhäftnissen gepfändet, kann der Sekretär auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers die Pfändung so gestalten, daß sie in ihren Wirkungen der Pfändung einheitlicher Arbeitseinkünfte entspricht. (2) Der Sekretär hat anzuordnen, in welcher Höhe welche Arbeitseinkünfte gepfändet werden. Die Betriebe haben bis zur Zustellung dieser Anordnung die Pfändung nach den Bestimmungen der §§ 101 bis 103 vorzunehmen. § 105 Mehrfache Pfändung (1) Ist eine Forderung für mehrere Ansprüche gepfändet und können diese nicht vollständig erfüllt werden, sind sie vom Drittschuldner in folgender Reihenfolge zu erfüllen: 1. laufender monatlicher Familienaufwand oder Unterhalt; 2. laufender monatlicher Mietpreis für die Wohnung; 3. laufende monatliche Schadensrente; 4. rückständiger Familienaufwand oder Unterhalt sowie rückständige Schadensrente; 5. Ansprüche staatlicher Organe;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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