Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 548

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 548 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 548); 548 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 Verhältnisse des Schuldners machen und Vorschläge über die Art und Weise der Vollstreckung unterbreiten. Er ist verpflichtet, ihm bekannte den Schuldner betreffende Veränderungen, durch die die Vollstreckungsmaßnahmen beeinflußt werden können, dem Gericht mitzuteilen. § 92 (1) Der Antrag auf Vollstreckung ist vom Sekretär durch Beschluß zurückzuweisen, wenn die Vollstreckung des Anspruchs verjährt ist und nicht nach Abs. 2 ausdrücklich zugelassen worden ist. (2) Über den Antrag des Gläubigers auf Zulassung der Vollstreckung nach Ablauf der Verjährungsfrist entscheidet die zuständige Kammer des Kreisgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Zweiter Abschnitt Zuständigkeit ® § 93 (1) Für die Vollstreckung aus einer gerichtlichen Entscheidung oder Einigung ist das Kreisgericht zuständig, bei dem das Verfahren in erster Instanz durchgeführt oder eine Vollstreckbarkeitserklärung erlassen wurde, soweit die Vollstrek-kung nicht in einem anderen Staat durchzuführen ist. Wurde das Verfahren in erster Instanz bei dem Bezirksgericht durchgeführt oder soll aus Urkunden und Entscheidungen anderer Organe vollstreckt werden, ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn aus einer gerichtlichen Einigung vollstreckt werden soll, die abgeschlossen wurde, ohne daß ein Verfahren anhängig war. (2) Das zuständige Kreisgericht kann ein anderes Kreisgericht um die Durchführung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen ersuchen. (3) Wohnt der Schuldner nicht oder nicht mehr im Bereich des nach Abs. 1 zuständigen Gerichts, ist die Sache an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Kreisgericht zu verweisen, wenn das im Interesse einer schnellen und sachgemäßen Verwirklichung der Entscheidung erforderlich ist. Das gilt auch, wenn der Schuldner während der Vollstrek-kung seinen Wohnsitz in den Bereich eines anderen Kreisgerichts verlegt. Mit der Verweisung wird die Zuständigkeit dieses Kreisgerichts begründet. Die Verweisung ist den Beteiligten mitzuteilen. (4) Soll die Vollstreckung im Wege der Rechtshilfe in einem anderen Staat erfolgen, ist der erforderliche Antrag des Gläubigers aufzunehmen und an das zuständige Gericht des anderen Staates weiterzuleiten. § 94 (1) Die Vollstreckung obliegt dem Sekretär. Er bestimmt, welche Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen sind, und trifft die erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht eine Entscheidung durch die zuständige Kammer des Kreisgerichts oder durch den Richter vorgeschrieben ist. Der Sekretär führt die Vollstreckungsmaßnahmen durch, erforderlichenfalls auch gegen den Widerstand des Schuldners. (2) Zur Wahrung der Rechte des Gläubigers oder zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile für den Schuldner kann der Sekretär durch Beschluß eine Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung eines Anspruchs ändern oder eine solche Entscheidung treffen. § 95 / (1) Der Sekretär kann den Schuldner vorladen und ihn über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vernehmen. Er kann dem Schuldner aufgeben, innerhalb einer Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit versehenes Vermögensverzeichnis vorzulegen. Der Schuldner ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zü belehren. (2) Befolgt der Schuldner eine Vorladung zur Vernehmung nicht oder legt er das Vermögensverzeichnis nicht vor, kann ihm der Sekretär durch Beschluß eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 500 M auferlegen. Nach erfolgloser Auferlegung einer Ordnungsstrafe kann der Richter die Vorführung des Schuldners durch die Deutsche Volkspolizei anordnen. (3) Der Sekretär kann staatliche Organe ersuchen, dem Gericht bei der Feststellung des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle des Schuldners Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Er kann sich durch Einholung von Auskünften oder auf andere Weise Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners verschaffen. (4) Reichen die vom Sekretär ergriffenen Maßnahmen nicht aus, Klarheit über Vollstreckungsmöglichkeiten zu erlangen, kann der Richter von Geld- und Kreditinstituten die erforderlichen Auskünfte über Konten des Schuldners verlangen, soweit das im gesellschaftlichen Interesse geboten ist. Dritter Abschnitt Vollstreckung von Zahlungsansprüchen 1. Pfändung von Arbeitseinkünften und anderen Forderungen Pfändbarkeit § 96 (1) Forderungen des Schuldners sind pfändbar, soweit nicht durch Rechtsvorschriften ihre Übertragung oder Pfändung untersagt ist. Wird die Rechtsvorschrift als Anordnung erlassen, bedarf sie der Zustimmung des Ministers der Justiz. (2) Künftig fällig werdende, von dem Eintritt einer Bedingung oder von einer Gegenleistung abhängige sowie künftig entstehende Forderungen, die hinreichend bestimmbar sind, können gepfändet werden. (3) Zugleich mit der Vollstreckung eines fälligen Anspruchs ist die Pfändung wegen künftig fällig werdender Ansprüche auf Zahlung von Familienaufwand, Unterhalt, Geldrente wegen eines Gesundheitsschadens oder des durch Tod eines Unterhaltsverpflichteten eingetretenen Unterhaltsverlustes (Schadensrente), des Mietpreises für die Wohnung und gerichtlich festgelegter Tilgungsraten (§ 79 Abs. 1, § 94 Abs. 2) zulässig. § 97 (1) Forderungen auf Zahlung von Einkünften aus Arbeitsrechtsverhältnissen (Arbeitseinkünfte) können nur nach Maßgabe der §§ 98, 101 bis 107 gepfändet werden. Für die Pfändung von Einkünften aus Dienstverhältnissen sind die Bestimmungen über die Pfändung von Arbeitseinkünften sinngemäß anzuwenden. (2) Der Pfändung von Arbeitseinkünften unterliegen auch die im Betrieb anstelle von Arbeitseinkünften auszuzahlenden Geldleistungen der Sozialversicherung. Diese sind mit einem vom Betrieb gezahlten Lohnausgleich und mit weiteren im jeweiligen- Monat erzielten Arbeitseinkünften zusammenzurechnen und wie einheitliche Arbeitseinkünfte zu behandeln.-In jedem Falle müssen dem Schuldner mindestens 50 % dieser Geldleistungen der Sozialversicherung verbleiben. (3) Die Pfändung von Arbeitseinkünften erstreckt sich auch auf künftige Arbeitseinkünfte, die dem Schuldner nach Wechsel seines Arbeitsplatzes auf Grund eines neuen innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses zustehen. § 98 Unpfändbare Einkünfte (1) Der Pfändung unterliegen nicht: 1. Preise, Prämien und andere Zahlungen, die in Verbindung mit staatlichen Ehrungen oder bei Auszeichnungen durch gesellschaftliche Organisationen gewährt werden;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge sind entsprechend der Richtlinie in die Arbeitspläne der Leiter aufzunehmen. Durch die analytische Tätigkeit sind insbesondere zu bewerten: die Erarbeitung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der weiteren politischoperativen Arbeit zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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